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Auch kann bey Bräuherrn, die gemäß des §. 27. der
Grätzer Handwerksordnung diejenigen sind, welche ein Bräuhaus ¬
besitzen, aber selbst wegen Abgang ordentlicher Erlernung ¬
der Handwerkskenntnisse nicht Meister werden können,
kein Lehrjunge aufgedingt werden, weil in ihrem Bräuhause
kein Meister sich vorfindet. Selbst ein Meister darf einen
zweyten Jungen nicht eher aufnehmen, bis nicht wenigstens
der erste die Hälfte seiner Lehrzeit zurück gelegt hat. Die
Aufdingung kann aber erst nach Freysagung des ersten geschehen. ¬
Handwerksordnung für Leoben §. 44. und 46., für
Grätz §. 24. und 25.
Auch soll in Kärnthen von einem Bräuherrn, der nicht
in seinem Bräuhause einen Meister hat, kein Lehrjunge aufgedungen ¬
oder gelernt werden.
Handwerksordnung §. 35.
Uebrigens sind die Lehrjungen auch anzuhalten, daß
sie während der Lehrjahre immerfort dem vorgeschriebenen
Religionsunterrichte beywohnen; für die Befolgung dieser
Vorschrift, da wesentlich durch Religion häusliche Zucht
und Ordnung erhalten werden kann, sind die Bräuherrn
bey Vermeidung der bestehenden Strafen verantwortlich.
Eodem §. 19.
§. 308.
Falls ein Lehrjunge während der Lehrzeit ohne genugsam ¬
habende Ursache, von seinem Meister hinweglief,
sollen die verbürgten 32 Gulden in die Lade verfallen seyn.
Handwerksordnung für Leoben §. 42., für Klagenfurt =
§. 32.
§. 309.
Wenn der Lehrjunge ehrlich und redlich seine Lehrjahre ¬
ausgelernt, und sich wohl verhalten hat, ist alsdann der