Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Auch  kann  bey  Bräuherrn,  die  gemäß  des  §.  27.  der
Grätzer  Handwerksordnung  diejenigen  sind,  welche  ein  Bräuhaus ¬
  besitzen,  aber  selbst  wegen  Abgang  ordentlicher  Erlernung ¬
  der  Handwerkskenntnisse  nicht  Meister  werden  können,
kein  Lehrjunge  aufgedingt  werden,  weil  in  ihrem  Bräuhause
kein  Meister  sich  vorfindet.  Selbst  ein  Meister  darf  einen
zweyten  Jungen  nicht  eher  aufnehmen,  bis  nicht  wenigstens
der  erste  die  Hälfte  seiner  Lehrzeit  zurück  gelegt  hat.  Die
Aufdingung  kann  aber  erst  nach  Freysagung  des  ersten  geschehen. ¬

Handwerksordnung  für  Leoben  §.  44.  und  46.,  für
Grätz  §.  24.  und  25.
Auch  soll  in  Kärnthen  von  einem  Bräuherrn,  der  nicht
in  seinem  Bräuhause  einen  Meister  hat,  kein  Lehrjunge  aufgedungen ¬
  oder  gelernt  werden.
Handwerksordnung  §.  35.
Uebrigens  sind  die  Lehrjungen  auch  anzuhalten,  daß
sie  während  der  Lehrjahre  immerfort  dem  vorgeschriebenen
Religionsunterrichte  beywohnen;  für  die  Befolgung  dieser
Vorschrift,  da  wesentlich  durch  Religion  häusliche  Zucht
und  Ordnung  erhalten  werden  kann,  sind  die  Bräuherrn
bey  Vermeidung  der  bestehenden  Strafen  verantwortlich.
Eodem  §.  19.
§.  308.
Falls  ein  Lehrjunge  während  der  Lehrzeit  ohne  genugsam ¬
  habende  Ursache,  von  seinem  Meister  hinweglief,
sollen  die  verbürgten  32  Gulden  in  die  Lade  verfallen  seyn.
Handwerksordnung  für  Leoben  §.  42.,  für  Klagenfurt =
  §.  32.
§.  309.
Wenn  der  Lehrjunge  ehrlich  und  redlich  seine  Lehrjahre ¬
  ausgelernt,  und  sich  wohl  verhalten  hat,  ist  alsdann  der
            
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