Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Auch kann bey Bräuherrn, die gemäß des §. 27. der 
Grätzer Handwerksordnung diejenigen sind, welche ein Bräu 
haus besitzen, aber selbst wegen Abgang ordentlicher Erler 
nung der Handwerkskenntnisse nicht Meister werden können, 
kein Lehrjunge aufgedingt werden, weil in ihrem Bräuhause 
kein Meister sich vorfindet. Selbst ein Meister darf einen 
zweyten Jungen nicht eher aufnehmen, bis nicht wenigstens 
der erste die Hälfte seiner Lehrzeit zurück gelegt hat. Die 
Aufdingung kann aber erst nach Freysagung des ersten ge 
schehen. 
Handwerksordnung für Leoben §. 44. und 46., für 
Grätz §. 24. und 25. 
Auch soll in Kärnthen von einem Bräuherrn, der nicht 
in seinem Bräuhause einen Meister hat, kein Lehrjunge auf 
gedungen oder gelernt werden. 
Handwerksordnung §. 35. 
Uebrigens sind die Lehrjungen auch anzuhalten, daß 
sie während der Lehrjahre immerfort dem vorgeschriebenen 
Religionsunterrichte beywohnen; für die Befolgung dieser 
Vorschrift, da wesentlich durch Religion häusliche Zucht 
und Ordnung erhalten werden kann, sind die Bräuherrn 
bey Vermeidung der bestehenden Strafen verantwortlich. 
Eodem §. 19. 
§. 308. 
Falls ein Lehrjunge während der Lehrzeit ohne ge 
nugsam habende Ursache, von seinem Meister hinweglief, 
sollen die verbürgten 32 Gulden in die Lade verfallen seyn. 
Handwerksordnung für Leoben §. 42., für Klagen 
furt §. 32. 
§. 309. 
Wenn der Lehrjunge ehrlich und redlich seine Lehrjah 
re ausgelernt, und sich wohl verhalten hat, ist alsdann der
	        
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