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Bürger, den Lehrjungen zu einem anderen Lehrmeister zu
stellen.
Handwerksordnung für Leoben §. 42., für Kärnthen
§. 31.
Auch soll bey Strafe verbothen seyn, daß ein Meister
seinem Lehrjungen die Lehrjahre um Geldeswillen abkürze,
oder nachsehe, und ihm darnach einen Lehrbrief gebe, als
ob er die Zeit erstreckt hätte.
Eodem §. 44. für Leoben, und für Kärnthen §. 35.
Die neue Handwerksordnung für Grätz bestimmt in
der Regel die Lehrzeit ebenfalls auf zwey Jahre. Nur bey
dem Beweise von Seite des Lehrherrn über besondere frü
her erworbene Geschicklichkeit kann das Handwerk nach vor
läufiger Prüfung solche auch abkürzen.
Ueber erwiesene Beschwerde, daß wegen übler Behand
lung ein Lehrjunge seine Lehrzeit bey seinem Lehrherrn nicht
erstrecken kann, soll das Handwerk auf Anlangen, bey dem
Todfalle eines Lehrherrn aber von Amtswegen verpflichtet
seyn, den Lehrjungen bey einem andern Herrn zur Vollstrec
kung seinet noch übrigen Lehrzeit, unterzubringen.
Eodem §. 20. und §. 1.
Ein Meistersohn unterliegt in Betreff der Lehrjahre
den nähmlichen gesetzlichen Vorschriften, wie die übrigen
Lehrjungen.
Eodem §. 26.
In der Handwerksordnung für Kärnthen gestattet je
doch der F. 36. den Bräumeistern ihre Söhne, wenn sie das
Handwerk wohl verstehen, und all jenes erlernet, was ei
nem Knechte zu wissen obliegt, auch vor Verstreichung der
zwey sonst gewöhnlichen Lehrjahre zugleich aufzudingen
und frey zu sagen.
II. Thl.