Metadaten : Zur Lehre vom dem Interesse (200)

§.  22.  Einzelne  Klagen.
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tem  nicht  vorhanden  sind,  nachträglich  den  Beweis  des  Eigenthums
führen  muß,  um  den  Werth,  welchen  das  Eigenthum  an  der  zu
restituirenden  Sache  für  ihn  hat,  verlangen  zu  können.
Hätten  die  Römer  dies  angenommen,  so  hätte  bei  den  angeführten ¬
  persönlichen  Klagen,  insofern  die  litis  aestimatio  durch  den  Richter ¬
  festzustellen  war,  regelmäßig  ein  Eigenthumsbeweis  verlangt  werden ¬
  müssen.  Dies  ist  aber  gewiß  nicht  geschehen;  wir  müssen  vielmehr
annehmen,  daß  der  Gläubiger  im  Zweifel  den  Eigenthumswerth  der
zu  restituirenden  Sachen  in  Anspruch  nehmen  kann,  ohne  daß  ein  Beweis ¬
  des  Eigenthums  ihm  aufzulegen  ist  18);  überdies  wird  es  ausdrücklich ¬
  anerkannt,  daß  selbst  der  praedo,  dem  eine  persönliche  Klage
auf  Restitution  zusteht,  die  Früchte  der  zu  restituirenden  Sache  in
demselben  Umfang  in  Anspruch  nehmen  kann,  wie  wenn  ihm  das  Eigenthum ¬
  zugestanden  hätte  19)
Diese  Ansicht  ist  in  der  That  auch  nicht  so  bedenklich.  Grade
in  den  Fällen,  um  welche  es  sich  hier  handelt,  wo  wegen  Culpa  nicht
restituirt  werden  kann,  giebt  die  Leistung  der  litis  aestimatio  dem
Beklagten  die  Rechte  eines  Käufers  20).  Der  Kläger  muß  demnach
falls  ihm  hier  der  Eigenthumswerth  erstattet  wird  und  die  Sache
noch  existirt,  die  rei  vindicatio  cediren21),  und  haftet,  wenn  es  sich
nachher  zeigt,  daß  ihm  das  Eigenthum  nicht  zustand,  auf  Entschädigung ¬
  in  derselben  Weise,  wie  der  Verkäufer  in  den  Fällen  der
Eviction.
18)  So  heißt  es  auch  in  L.  11  D.  sol.  matr.  (24.  3):  „si  alienam  rem  sciens
mulier  in  dotem  dederit,  reddenda  ei  est,  quasi  suam  dedisset  :  et  fructus
Will  der  Kläger
quoque  pro  portione  anni,  quo  divortium  factum  est.“  zugleich -
  einen  Ersatz  haben  für  den  durch  die  nicht  erfolgte  Restitution  verminderten ¬
  Werth  anderer  Sachen,  z.  B.  wenn  ihm  ein  ausgeliehenes  Pferd
nicht  restituirt  wird,  für  den  verminderten  Werth  eines  zweiten,  zu  demselben
Gespann  gehörigen  Pferdes,  so  muß  er  selbstverständlich  das  Eigenthum  dieser ¬
  anderen  Sachen,  in  dem  angeführten  Beispiel  das  Eigenthum  des  zweiten ¬
  Pferdes  beweisen.
S.  L.  11  i.  f.  D.  sol.  matr.  (24.  3)  und  L.  22  §.  2  D.  de  pign.  act.  (13.  7).  In
19)
der  letzten  Stelle  wird  besonders  hervorgehoben,  daß  der  praedo  die  Herausgabe ¬
  der  Früchte  verlangen  könne,  „quamvis  ipse  fructus  suos  non  faciet.“
20)  L.  5  §.  1.  L.  17  §.  5  D.  commod.  (13.  6).
21)  L.  25  §.  8.  L.  60  §.  2  D.  locati  (19.  2).
            
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