§. 22. Einzelne Klagen.
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tem nicht vorhanden sind, nachträglich den Beweis des Eigenthums
führen muß, um den Werth, welchen das Eigenthum an der zu
restituirenden Sache für ihn hat, verlangen zu können.
Hätten die Römer dies angenommen, so hätte bei den angeführten ¬
persönlichen Klagen, insofern die litis aestimatio durch den Richter ¬
festzustellen war, regelmäßig ein Eigenthumsbeweis verlangt werden ¬
müssen. Dies ist aber gewiß nicht geschehen; wir müssen vielmehr
annehmen, daß der Gläubiger im Zweifel den Eigenthumswerth der
zu restituirenden Sachen in Anspruch nehmen kann, ohne daß ein Beweis ¬
des Eigenthums ihm aufzulegen ist 18); überdies wird es ausdrücklich ¬
anerkannt, daß selbst der praedo, dem eine persönliche Klage
auf Restitution zusteht, die Früchte der zu restituirenden Sache in
demselben Umfang in Anspruch nehmen kann, wie wenn ihm das Eigenthum ¬
zugestanden hätte 19)
Diese Ansicht ist in der That auch nicht so bedenklich. Grade
in den Fällen, um welche es sich hier handelt, wo wegen Culpa nicht
restituirt werden kann, giebt die Leistung der litis aestimatio dem
Beklagten die Rechte eines Käufers 20). Der Kläger muß demnach
falls ihm hier der Eigenthumswerth erstattet wird und die Sache
noch existirt, die rei vindicatio cediren21), und haftet, wenn es sich
nachher zeigt, daß ihm das Eigenthum nicht zustand, auf Entschädigung ¬
in derselben Weise, wie der Verkäufer in den Fällen der
Eviction.
18) So heißt es auch in L. 11 D. sol. matr. (24. 3): „si alienam rem sciens
mulier in dotem dederit, reddenda ei est, quasi suam dedisset : et fructus
Will der Kläger
quoque pro portione anni, quo divortium factum est.“ zugleich -
einen Ersatz haben für den durch die nicht erfolgte Restitution verminderten ¬
Werth anderer Sachen, z. B. wenn ihm ein ausgeliehenes Pferd
nicht restituirt wird, für den verminderten Werth eines zweiten, zu demselben
Gespann gehörigen Pferdes, so muß er selbstverständlich das Eigenthum dieser ¬
anderen Sachen, in dem angeführten Beispiel das Eigenthum des zweiten ¬
Pferdes beweisen.
S. L. 11 i. f. D. sol. matr. (24. 3) und L. 22 §. 2 D. de pign. act. (13. 7). In
19)
der letzten Stelle wird besonders hervorgehoben, daß der praedo die Herausgabe ¬
der Früchte verlangen könne, „quamvis ipse fructus suos non faciet.“
20) L. 5 §. 1. L. 17 §. 5 D. commod. (13. 6).
21) L. 25 §. 8. L. 60 §. 2 D. locati (19. 2).