Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Bürger, den Lehrjungen zu einem anderen Lehrmeister zu 
stellen. 
Handwerksordnung für Leoben §. 42., für Kärnthen 
§. 31. 
Auch soll bey Strafe verbothen seyn, daß ein Meister 
seinem Lehrjungen die Lehrjahre um Geldeswillen abkürze, 
oder nachsehe, und ihm darnach einen Lehrbrief gebe, als 
ob er die Zeit erstreckt hätte. 
Eodem §. 44. für Leoben, und für Kärnthen §. 35. 
Die neue Handwerksordnung für Grätz bestimmt in 
der Regel die Lehrzeit ebenfalls auf zwey Jahre. Nur bey 
dem Beweise von Seite des Lehrherrn über besondere frü 
her erworbene Geschicklichkeit kann das Handwerk nach vor 
läufiger Prüfung solche auch abkürzen. 
Ueber erwiesene Beschwerde, daß wegen übler Behand 
lung ein Lehrjunge seine Lehrzeit bey seinem Lehrherrn nicht 
erstrecken kann, soll das Handwerk auf Anlangen, bey dem 
Todfalle eines Lehrherrn aber von Amtswegen verpflichtet 
seyn, den Lehrjungen bey einem andern Herrn zur Vollstrec 
kung seinet noch übrigen Lehrzeit, unterzubringen. 
Eodem §. 20. und §. 1. 
Ein Meistersohn unterliegt in Betreff der Lehrjahre 
den nähmlichen gesetzlichen Vorschriften, wie die übrigen 
Lehrjungen. 
Eodem §. 26. 
In der Handwerksordnung für Kärnthen gestattet je 
doch der F. 36. den Bräumeistern ihre Söhne, wenn sie das 
Handwerk wohl verstehen, und all jenes erlernet, was ei 
nem Knechte zu wissen obliegt, auch vor Verstreichung der 
zwey sonst gewöhnlichen Lehrjahre zugleich aufzudingen 
und frey zu sagen. 
II. Thl.
	        
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