Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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In Verfolg dieses Gegenstandes wird sich demnach be 
treffenden Orts auf diese Privilegien, als auch auf die 
Grätzer Handwerksordnung berufen werden. 
§. 306. 
Welcher das Bräuerhandwerk erlernen will, der soll 
seinen Geburtsbrief einem Handwerke vorbringen, und sich 
mit zwey ehrlichen Meistern vorstellen, auch sich mit 32 fl. 
verbürgen, alsdann im Beyseyn eines Handwerkes vor of 
fener Lade aufgedingt werden; jedoch gegen Erlegung der 
Gebühren für die Lade, und für die Bräuknechte zwey Vier 
tel Wein. 
Handwerksordnung für Leoben §. 41. 
In Kärnthen ist für das Aufdingen sechs Gulden, 
worunter alle Ausgaben verstanden sind, zu erlegen. 
Handwerksordnung für Kärnthen §. 30. 
Nach der Handwerksordnung für Grätz hängt jedoch 
die Aufnahme eines Lehrjungen, und die Bedingungen für 
die Unterkunft von der Willkühr der Lehrherren ab. Wenn 
solche richtig gestellt sind, so hat der Lehrherr den Jungen 
unter Einlegung eines Taufscheines, des Christenlehr-Zeug 
nisses in der Hauptstadt vor die Lade zu stellen, von dem 
Lande aber die Aufnahme desselben mittelst eines Ersuch 
schreibens der Lade zu melden. 
§. 19. 
§. 307. 
Soll jeder Lehrjunge zwey Jahre bey seinem Lehrmei 
ster lernen. Wenn aber erhebliche Ursachen vorhanden wa 
ren, daß ein Lehrjunge bey seinem Lehrmeister seine verding 
ten Jahre nicht vollstrecken könnte, der Lehrmeister mit Tod 
abging, oder durch andere Begebenheiten das Handwerk 
verließe, so ist das Handwerk schuldig auf Anrufen der 
Bürger |
	        
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