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In Verfolg dieses Gegenstandes wird sich demnach be
treffenden Orts auf diese Privilegien, als auch auf die
Grätzer Handwerksordnung berufen werden.
§. 306.
Welcher das Bräuerhandwerk erlernen will, der soll
seinen Geburtsbrief einem Handwerke vorbringen, und sich
mit zwey ehrlichen Meistern vorstellen, auch sich mit 32 fl.
verbürgen, alsdann im Beyseyn eines Handwerkes vor of
fener Lade aufgedingt werden; jedoch gegen Erlegung der
Gebühren für die Lade, und für die Bräuknechte zwey Vier
tel Wein.
Handwerksordnung für Leoben §. 41.
In Kärnthen ist für das Aufdingen sechs Gulden,
worunter alle Ausgaben verstanden sind, zu erlegen.
Handwerksordnung für Kärnthen §. 30.
Nach der Handwerksordnung für Grätz hängt jedoch
die Aufnahme eines Lehrjungen, und die Bedingungen für
die Unterkunft von der Willkühr der Lehrherren ab. Wenn
solche richtig gestellt sind, so hat der Lehrherr den Jungen
unter Einlegung eines Taufscheines, des Christenlehr-Zeug
nisses in der Hauptstadt vor die Lade zu stellen, von dem
Lande aber die Aufnahme desselben mittelst eines Ersuch
schreibens der Lade zu melden.
§. 19.
§. 307.
Soll jeder Lehrjunge zwey Jahre bey seinem Lehrmei
ster lernen. Wenn aber erhebliche Ursachen vorhanden wa
ren, daß ein Lehrjunge bey seinem Lehrmeister seine verding
ten Jahre nicht vollstrecken könnte, der Lehrmeister mit Tod
abging, oder durch andere Begebenheiten das Handwerk
verließe, so ist das Handwerk schuldig auf Anrufen der
Bürger |