Quotiens culpa intervenit, perpetuari obligationem. 263
Die Gruppierung, die ich gewählt habe, ist folgende:
Drei Fälle, in denen die Klage sich darauf stützt, daß
die Schuld, auf die hin konstituiert, verpfändet, perkludiert
wird, nicht durch Zahlung oder sonstige Befriedigung er-
loschen ist; in allen drei Fällen muß der Gläubiger es sich
gefallen lassen, daß er auch dann abgewiesen wird, wenn
es an ihm liegt, daß Zahlung nicht erfolgt ist. Hier ist also
der richtige Gläubigerverzug mit vollem Wortlaut genannt.
Vier Fälle, wo der Verzug des Berechtigten sich auf
die Nichtannahme der den Schuldner vorläufig entlastenden
Kaution bezieht.
Zwei Fälle, wo ein Vorrecht des Beklagten, nämlich ein
Vorwegnahmerecht in Frage kommt und auf den Kläger
übergeht, ähnlich dem Wahlrecht bei Wahlschulden.
Die drei Fälle der ersten Gruppe gleichen einander voll-
kommen; von den vier Fällen der zweiten Gruppe gehören
die missio und das Interdictum quod legatorum augenschein-
lich zusammen: eine genauere Darlegung führt dahin, daß
die Duplizität auch in anderen Fällen verhüllt vorliegt: der
Legatar kann vom Erben in dem zugrundeliegenden Falle
gerade eben Kaution verlangen, und wenn der sie nicht
leistet, so ist er, da ja eben gerade nur Kaution verlangt
werden kann, vorläufig genau so in Schuldnerverzug wie ein
Gebe-Schuldner, der nicht gibt. Infolgedessen kommt der
Legatar, der nicht Kaution annehmen will, ebenso in Gläu-
bigerverzug, wie der Pfandgläubiger, der nicht Zahlung an-
nimmt. Es liegt also hier ein veritabler Gläubigerverzug,
aber Verzug in der Annahme des vorläufigen Schuldgegen-
standes, vor. Purgiert der Gläubiger - Legatar sein Zögern,
indem er die Kaution nachträglich annehmen will, und weigert
jetzt der Erbe die Kautionsstellung, so kann nach Celsinischen
Grundsätzenl) der Legatar nachträglich missio verlangen, so-
wie der Gläubiger, der nachträglich die erste abgelehnte
Zahlung annehmen will, wenn sie nun ausbleibt, sich in den
Besitz der Pfandsache hineinklagt. Sowie aber der Pfand-
gläubiger definitiv die Pfandsache herausgeben muß, sobald
Zahlung erfolgt ist, so muß der Legatar, dessen vorläufiges
') D. 45, 1, 91, 3.