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§§ 14, 15.
werden in der Begründung die §§ 1 Abs. 2, 11 a, 41, 42, 45—47 genannt, vgl. oben S. 85 A. 2
zu § 47 GewO.; in der Begründung zu dem jetzt aufgehobenen Gesetze v. 2. Juni 02 (Drucks.
231 S. 20) wurden als fernerhin anwendbar noch die §§ 155 Abs. 1 und 2 GO. aufgeführt, die
übrigens auch nach dem Stellenvermittlergesetze noch Anwendung zu finden haben. Wie Hoffmann ¬
S. 83—88 nachweist, ist die Fassung der Begründung zu eng und irreführend. Anzuwenden
sind auf unser Gesetz auch §§ 1 Abs. 1, 11, 12, 14, 15, 40, Titel III (für Theateragenten), Titel VI,
§§ 105—105i, 106, 114 a—119a, 120, 120a—e, 121—125, 126—128, 133a—f und Titel X, also
auch § 145; sowie § 151 (KG. I 16. Nov. 11 1 S 954/11 ungedruckt).
3. Wegen der Verjährung s. A. 25 zu § 12.
§ 15. Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, inwieweit die Vorschriften
der §§ 3, 5 auf nicht gewerbsmäßig betriebene Stellen- oder Arbeitsnachweise anzuwenden
sind, und weitere Bestimmungen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen
sowie über den Betrieb dieser Nachweise erlassen.
1. Zur Entstehung. § 15 entspricht dem § 12 des Entwurfes. Der in der Kommission
unternommene Versuch, die Arbeitsnachweise der beruflichen Verbände (Gewerkschaften, Gewerkvereine), ¬
wenn sie unentgeltlich die Arbeitsvermittlung betreiben, von dem Bestimmungsrecht ¬
der Landeszentralbehörde auszunehmen, hatte keinen Erfolg. Es wurde darauf verwiesen,
für die Arbeitsnachweise der Arbeitgeberverbände
daß dann folgerichtig auch dieselbe Freiheit
gefordert werden müsse (Komm.=Ber. S. 21, 22, 27).
2. Mit § 15 beginnt der zweite Teil des Gesetzes, der nicht mehr von den Stellenvermittlern, ¬
sondern von den nicht gewerbsmäßig betriebenen Nachweisen handelt (Sten.Ber.
1271 D, 1272 A).
Zweck der Bestimmung des § 15 ist, den Amgehungen vorzubeugen, die unter dem Deckmantel ¬
gemeinnütziger Vereinsbildungen sich einschleichen können und schon eingeschlichen haben
(Begr. S. 10), z. B. Unterbringung des Arbeitsnachweises gemeinnütziger Vereine und Körperschaften ¬
in Gast- und Schankwirtschaften, die mit dem Leiter des Nachweises in Verbindung stehen.
Organe (Angestellte) der Landwirtschaftskammern sind nicht gewerbsmäßige Stellenvermittler,
dagegen sind dies Personen, die im Auftrage der Landwirtschaftskammer gewerbsmäßig Stellen
vermitteln (KG. I 20. Nov. 11 GewArch. 11, 539). Daß ein Verein gewerbsmäßig Stellen
vermittelt, kann aus dem Überwiegen der Stellenvermittlung über die sonstigen Vereinszwecke
und aus dem Verhältnis der Mitgliederbeiträge zu den Ausgaben für die Stellenvermittlung
geschlossen werden (OVG. 12. Febr. 12 GewArch. 12, 185).
3. Bestimmungen der Landeszentralbehörden:
Preußen. Die drei Minister für Handel u. Gewerbe, für Landwirtschaft und des Innern haben
unter dem 21. Aug. 10 (HMBl. 474, oben S. 361, Buchstabe E) Vorschriften über den Geschäftsbetrieb
solcher nichtgewerbsmäßigen Stellenvermittlungen erlassen, die Stellen für das Gesinde oder für die
in der Landwirtschaft oder im Gast= und Schankwirtschaftsgewerbe beschäftigten Personen vermitteln.
Vorgeschrieben ist (Ziff. 1) Anzeige von der Betriebseröffnung (Ziff. 2), Bestellung eines verantwortlichen ¬
Geschäftsleiters (Ziff. 3), Erlaubnis der Polizei für Beschäftigung von Hilfspersonal (Ziff. 4),
Buchführung nach den für gewerbsmäßige Stellenvermittler geltenden Vorschriften (Ziff. 5), Firmenschild; ¬
verboten ist (Ziff. 6) marktschreierische Reklame, die Geschäftsräume dürfen sich nicht in Räumen
befinden oder durch Räume zugänglich sein, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird (Ziff. 7).
Dem
Geschäftsleiter und seinem Hilfspersonal ist der Betrieb der in § 3 des Ges. bezeichneten Gewerbe
untersagt (Ziff. 8), Vereine, deren Zweck ausschließlich oder überwiegend auf die Stellenvermittlung
gerichtet ist, dürfen Eintrittsgelder oder Beiträge nicht erheben (Ziff. 9). Die Gebühren werden von der
Ortspolizeibehörde festgesetzt und so bemessen, daß sie zur Bestreitung der Unkosten ausreichen. Auch
§ 4 des Ges. und die für gewerbsmäßige Stellenvermittler gegebenen Vorschriften über Quittungs
pflicht, Erlöschen des Gebührenanspruchs auf die eine Hälfte und Zurückzahlung der Gebühr, über
über vorzeitige neue Vermittlung,
Eintragungen in den Dienstbüchern, über die Erkundigungspflicht
über den Ausweis, das Verbot des Betriebes außerhalb der Geschäftsräume gelten für die in dem
Erlasse behandelte nichtgewerbsmäßige Stellenvermittlung
(Ziff. 11). Die Bestimmungen finden
keine Anwendung auf gemeinnützige Stellennachweise öffentlicher Körperschaften und andere gemeinnützige ¬
Stellennachweise, die aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden. Der Regierungspräsident
(in Berlin der Polizeipräsident) kann auch weitere nichtgewerbsmäßige Stellenvermittlungen von der
Beobachtung der Vorschriften widerruflich entbinden (Ziff. 12).
Vgl. Preuß. MinErl. v. 18. Nov. 02
betr. Ausgestaltung der Arbeitsnachweise in mittleren Städten (HMBl. 393, GewArch. 2, 311).
Mit Preußen stimmt überein Hessen E (oben S. 361), Sachsen=Weimar D (oben S. 362),
ir wird statt „Ortspolizeibehörde"
„Gemeindevorstand
gesagt, und Anhalt D (oben S. 360),
nur „Kreispolizeibehörde" statt „Ortspolizeibehörde"
Schwarzburg=Sondershausen. AusfVO. Abschnitt IV (s. oben S. 362), Schaumburg-Lippe E
(s. oben S. 362). Bei diesen Landesvorschriften sind nur die Befreiungen am Schlusse der Ziff. 12
etwas anders gefaßt als für Preußen.
Stengleins Strafrechtl. Nebengesetze. Vierte Auflage. GewO.