Volltext : Lindenberg, Georg: Reichsgewerbeordnung

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§§  14,  15.
werden  in  der  Begründung  die  §§  1  Abs.  2,  11  a,  41,  42,  45—47  genannt,  vgl.  oben  S.  85  A.  2
zu  §  47  GewO.;  in  der  Begründung  zu  dem  jetzt  aufgehobenen  Gesetze  v.  2.  Juni  02  (Drucks.
231  S.  20)  wurden  als  fernerhin  anwendbar  noch  die  §§  155  Abs.  1  und  2  GO.  aufgeführt,  die
übrigens  auch  nach  dem  Stellenvermittlergesetze  noch  Anwendung  zu  finden  haben.  Wie  Hoffmann ¬
  S.  83—88  nachweist,  ist  die  Fassung  der  Begründung  zu  eng  und  irreführend.  Anzuwenden
sind  auf  unser  Gesetz  auch  §§  1  Abs.  1,  11,  12,  14,  15,  40,  Titel  III  (für  Theateragenten),  Titel  VI,
§§  105—105i,  106,  114  a—119a,  120,  120a—e,  121—125,  126—128,  133a—f  und  Titel  X,  also
auch  §  145;  sowie  §  151  (KG.  I  16.  Nov.  11  1  S  954/11  ungedruckt).
3.  Wegen  der  Verjährung  s.  A.  25  zu  §  12.
§  15.  Die  Landeszentralbehörde  kann  bestimmen,  inwieweit  die  Vorschriften
der  §§  3,  5  auf  nicht  gewerbsmäßig  betriebene  Stellen-  oder  Arbeitsnachweise  anzuwenden
sind,  und  weitere  Bestimmungen  über  den  Umfang  der  Befugnisse  und  Verpflichtungen
sowie  über  den  Betrieb  dieser  Nachweise  erlassen.
1.  Zur  Entstehung.  §  15  entspricht  dem  §  12  des  Entwurfes.  Der  in  der  Kommission
unternommene  Versuch,  die  Arbeitsnachweise  der  beruflichen  Verbände  (Gewerkschaften,  Gewerkvereine), ¬
  wenn  sie  unentgeltlich  die  Arbeitsvermittlung  betreiben,  von  dem  Bestimmungsrecht ¬
  der  Landeszentralbehörde  auszunehmen,  hatte  keinen  Erfolg.  Es  wurde  darauf  verwiesen,
für  die  Arbeitsnachweise  der  Arbeitgeberverbände
daß  dann  folgerichtig  auch  dieselbe  Freiheit
gefordert  werden  müsse  (Komm.=Ber.  S.  21,  22,  27).
2.  Mit  §  15  beginnt  der  zweite  Teil  des  Gesetzes,  der  nicht  mehr  von  den  Stellenvermittlern, ¬
  sondern  von  den  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen  Nachweisen  handelt  (Sten.Ber.
1271  D,  1272  A).
Zweck  der  Bestimmung  des  §  15  ist,  den  Amgehungen  vorzubeugen,  die  unter  dem  Deckmantel ¬
  gemeinnütziger  Vereinsbildungen  sich  einschleichen  können  und  schon  eingeschlichen  haben
(Begr.  S.  10),  z.  B.  Unterbringung  des  Arbeitsnachweises  gemeinnütziger  Vereine  und  Körperschaften ¬
  in  Gast-  und  Schankwirtschaften,  die  mit  dem  Leiter  des  Nachweises  in  Verbindung  stehen.
Organe  (Angestellte)  der  Landwirtschaftskammern  sind  nicht  gewerbsmäßige  Stellenvermittler,
dagegen  sind  dies  Personen,  die  im  Auftrage  der  Landwirtschaftskammer  gewerbsmäßig  Stellen
vermitteln  (KG.  I  20.  Nov.  11  GewArch.  11,  539).  Daß  ein  Verein  gewerbsmäßig  Stellen
vermittelt,  kann  aus  dem  Überwiegen  der  Stellenvermittlung  über  die  sonstigen  Vereinszwecke
und  aus  dem  Verhältnis  der  Mitgliederbeiträge  zu  den  Ausgaben  für  die  Stellenvermittlung
geschlossen  werden  (OVG.  12.  Febr.  12  GewArch.  12,  185).
3.  Bestimmungen  der  Landeszentralbehörden:
Preußen.  Die  drei  Minister  für  Handel  u.  Gewerbe,  für  Landwirtschaft  und  des  Innern  haben
unter  dem  21.  Aug.  10  (HMBl.  474,  oben  S.  361,  Buchstabe  E)  Vorschriften  über  den  Geschäftsbetrieb
solcher  nichtgewerbsmäßigen  Stellenvermittlungen  erlassen,  die  Stellen  für  das  Gesinde  oder  für  die
in  der  Landwirtschaft  oder  im  Gast=  und  Schankwirtschaftsgewerbe  beschäftigten  Personen  vermitteln.
Vorgeschrieben  ist  (Ziff.  1)  Anzeige  von  der  Betriebseröffnung  (Ziff.  2),  Bestellung  eines  verantwortlichen ¬
  Geschäftsleiters  (Ziff.  3),  Erlaubnis  der  Polizei  für  Beschäftigung  von  Hilfspersonal  (Ziff.  4),
Buchführung  nach  den  für  gewerbsmäßige  Stellenvermittler  geltenden  Vorschriften  (Ziff.  5),  Firmenschild; ¬
  verboten  ist  (Ziff.  6)  marktschreierische  Reklame,  die  Geschäftsräume  dürfen  sich  nicht  in  Räumen
befinden  oder  durch  Räume  zugänglich  sein,  in  denen  ein  Gewerbe  ausgeübt  wird  (Ziff.  7).
Dem
Geschäftsleiter  und  seinem  Hilfspersonal  ist  der  Betrieb  der  in  §  3  des  Ges.  bezeichneten  Gewerbe
untersagt  (Ziff.  8),  Vereine,  deren  Zweck  ausschließlich  oder  überwiegend  auf  die  Stellenvermittlung
gerichtet  ist,  dürfen  Eintrittsgelder  oder  Beiträge  nicht  erheben  (Ziff.  9).  Die  Gebühren  werden  von  der
Ortspolizeibehörde  festgesetzt  und  so  bemessen,  daß  sie  zur  Bestreitung  der  Unkosten  ausreichen.  Auch
§  4  des  Ges.  und  die  für  gewerbsmäßige  Stellenvermittler  gegebenen  Vorschriften  über  Quittungs
pflicht,  Erlöschen  des  Gebührenanspruchs  auf  die  eine  Hälfte  und  Zurückzahlung  der  Gebühr,  über
über  vorzeitige  neue  Vermittlung,
Eintragungen  in  den  Dienstbüchern,  über  die  Erkundigungspflicht
über  den  Ausweis,  das  Verbot  des  Betriebes  außerhalb  der  Geschäftsräume  gelten  für  die  in  dem
Erlasse  behandelte  nichtgewerbsmäßige  Stellenvermittlung
(Ziff.  11).  Die  Bestimmungen  finden
keine  Anwendung  auf  gemeinnützige  Stellennachweise  öffentlicher  Körperschaften  und  andere  gemeinnützige ¬
  Stellennachweise,  die  aus  öffentlichen  Mitteln  unterstützt  werden.  Der  Regierungspräsident
(in  Berlin  der  Polizeipräsident)  kann  auch  weitere  nichtgewerbsmäßige  Stellenvermittlungen  von  der
Beobachtung  der  Vorschriften  widerruflich  entbinden  (Ziff.  12).
Vgl.  Preuß.  MinErl.  v.  18.  Nov.  02
betr.  Ausgestaltung  der  Arbeitsnachweise  in  mittleren  Städten  (HMBl.  393,  GewArch.  2,  311).
Mit  Preußen  stimmt  überein  Hessen  E  (oben  S.  361),  Sachsen=Weimar  D  (oben  S.  362),
ir  wird  statt  „Ortspolizeibehörde"
„Gemeindevorstand
gesagt,  und  Anhalt  D  (oben  S.  360),
nur  „Kreispolizeibehörde"  statt  „Ortspolizeibehörde"
Schwarzburg=Sondershausen.  AusfVO.  Abschnitt  IV  (s.  oben  S.  362),  Schaumburg-Lippe  E
(s.  oben  S.  362).  Bei  diesen  Landesvorschriften  sind  nur  die  Befreiungen  am  Schlusse  der  Ziff.  12
etwas  anders  gefaßt  als  für  Preußen.
Stengleins  Strafrechtl.  Nebengesetze.  Vierte  Auflage.  GewO.
            
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