Metadaten : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 43/44, Theil 5)

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43.  Buch.  26.  Tit.  12.
Die  precaristische  Gewährung  einer  Reallastgerechtigkeit, ¬
  wie  es  scheint,  betrifft  VIII,  Nr.  9  (OTr.  Berlin
1853).
In  Beziehung  auf  das  Precarium  von  Gerechtsamen
ist  es  danach  augenblicklich  noch  verfrüht,  es  auf  den
rechtsgeschichtlichen  Kirchhof  zu  werfen,  den  v.  Ihering
dem  Sachprecarium  nicht  ohne  guten  Grund  aufgethan  hat.
Endgültig  beseitigt  dagegen  wird  jedes  Sonderrecht
des  Precarium  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche  für  das
Deutsche  Reich.
Nach  dem  Gesetzbuchet)  endigt  mit  dem  Eintritte
einer  auflösenden  Bedingung  oder  eines  Endterminesdie ¬
  Wirkung  des  unter  ihnen  geschlossenen  Rechtsgeschäfts
dergestalt,  daß  mit  diesem  Zeitpuncte  der  frühere  Rechtszustand ¬
  wieder  eintritt.  Damit  fällt  das  widerruflich
übertragene  Eigenthum  im  Augenblicke  des  Widerrufs
k48)
Das  Prean -
  den  Uebertragenden  von  selbst  zurüa
carium  als  Seitenstück  der  Sachschenkung  ist  hiernach
völlig  entbehrlich  geworden.  Wird  die  noch  nicht  bezahlte ¬
  Waare  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  bis  zur
Preiszahlung  in  das  Eigenthum  des  Käufers  übertragen,
so  wird  nach  dem  Inhalte  des  Geschäftes  anzunehmen
sein,  daß  die  an  den  Eintritt  des  Widerrufs  geknüpften
Folgen  auf  den  Zeitpunct  der  Eigenthumsübertragung
zurückgezogen  werden  solle
Diese  Rückziehung  aber
geschieht  nicht  von  selbst,  sondern  nur  mittels  der  Verpflichtung ¬
  des  Käufers  zur  Herstellung  des  gewollten  Zustandes" ¬

Soweit  es  sich  um  Ersatz  der  in  der  Zwischenzeit ¬
  vom  Käufer  gemachten  Nutzungen,  der  von  ihm  ge45) ¬
  Besitzwille  S.  421.
46)  §.  158  Abs.  2.
47)  §.  163.
48)  Motive  zu  dem  Entwurfe  Bd.  1  S.  252  ff.
482)  §.  159.
49)  §.  159;  Motive  Bd.  1  S.  254  f.
            
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