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§. 295.
Binnen 6 Wochen, vom Tage des der Partey gegen ¬
Empfangsschein zugestellten Erkenntnisses, muß von
den straffällig erkannten Parteyen entweder die Strafe erlegt, ¬
oder im Wege der Begnadigung oder des Rechts eingeschritten ¬
werden.
Nach Verlauf dieser sechs wochentlichen Frist darf die
Partey weiter nicht gehöret, sondern der Strafbetrag muß
von Seite der Kammerprocuratur auf dem ordentlichen
Wege eingetrieben werden.
Bird der Weg der Begnadigung gewählt, so muß
das an die Tabak= und Siegelgefällen=Direction gestellte
Anbringen der Administration überreicht werden, welche
solches ohne Verzug mit ihrem gutächtlichen Berichte weiter ¬
zu befördern hat.
Wird hingegen die rechtliche Procedur gewählt, so
ist die k. k. Kammerprocuratur, welcher die Vertretung der
allgemeinen Gefälle obliegt, aufzufordern.
Stempelpatent für Stärke und Haarpuder vom 15.
October 1802, §. 10.
§. 296.
Der Anzeiger, dafern er beweiset, daß Jemand dieser ¬
Vorschrift zuwider Haarpuder oder Stärke verkauft, oder
gekauft hat, oder daß an einem Orte in ungestempelten
Säckchen oder Rollen zum Absatze (Verschleiße) gehalten
wird, erhält die Hälfte der Geldstrafe, und des Werthes
der confiscirten Ware, nach Abzug der Untersuchungskosten, ¬
und des Fiscal=Antheiles (quota fisci); und wäre
der Käufer selbst der Anzeiger, wird demselben auch noch
die verwirkte eigene Strafe nachgesehen.
In beyden Fällen soll der Nahme des Anzeigers auf
Verlangen desselben, geheim gehalten werden.
Eodem §. 8.