Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

250
§.  295.
Binnen  6  Wochen,  vom  Tage  des  der  Partey  gegen ¬
  Empfangsschein  zugestellten  Erkenntnisses,  muß  von
den  straffällig  erkannten  Parteyen  entweder  die  Strafe  erlegt, ¬
  oder  im  Wege  der  Begnadigung  oder  des  Rechts  eingeschritten ¬
  werden.
Nach  Verlauf  dieser  sechs  wochentlichen  Frist  darf  die
Partey  weiter  nicht  gehöret,  sondern  der  Strafbetrag  muß
von  Seite  der  Kammerprocuratur  auf  dem  ordentlichen
Wege  eingetrieben  werden.
Bird  der  Weg  der  Begnadigung  gewählt,  so  muß
das  an  die  Tabak=  und  Siegelgefällen=Direction  gestellte
Anbringen  der  Administration  überreicht  werden,  welche
solches  ohne  Verzug  mit  ihrem  gutächtlichen  Berichte  weiter ¬
  zu  befördern  hat.
Wird  hingegen  die  rechtliche  Procedur  gewählt,  so
ist  die  k.  k.  Kammerprocuratur,  welcher  die  Vertretung  der
allgemeinen  Gefälle  obliegt,  aufzufordern.
Stempelpatent  für  Stärke  und  Haarpuder  vom  15.
October  1802,  §.  10.
§.  296.
Der  Anzeiger,  dafern  er  beweiset,  daß  Jemand  dieser ¬
  Vorschrift  zuwider  Haarpuder  oder  Stärke  verkauft,  oder
gekauft  hat,  oder  daß  an  einem  Orte  in  ungestempelten
Säckchen  oder  Rollen  zum  Absatze  (Verschleiße)  gehalten
wird,  erhält  die  Hälfte  der  Geldstrafe,  und  des  Werthes
der  confiscirten  Ware,  nach  Abzug  der  Untersuchungskosten, ¬
  und  des  Fiscal=Antheiles  (quota  fisci);  und  wäre
der  Käufer  selbst  der  Anzeiger,  wird  demselben  auch  noch
die  verwirkte  eigene  Strafe  nachgesehen.
In  beyden  Fällen  soll  der  Nahme  des  Anzeigers  auf
Verlangen  desselben,  geheim  gehalten  werden.
Eodem  §.  8.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer