fullscreen : ¬Das practische gemeine Civilrecht (1)

§.79.  Die  d.  Gläubiger  zuständ.  Rechtsmittel  in  Folge  d.  Pfandrechts,  645
also  den  Gebrauch  und  den  vollen  Fruchtgenuss,  ausgenommen  soweit  ihn
etwa  der  Faustpfandcontract  darin  beschränkt,  allein  selbst  dann  bestehen
die  Eigenthumsbeziebungen  des  Besitzes  für  ihn  fort,  (s.  o.  §.  71.  II.  A.  b.).
er  kann  mithin  sein  Eigenthum  und  seinen  Besitz  —  mit  derselben  Beschränkung, ¬
  —  widler  Jedermann,  auch  gegen  den  Gläubiger,  so  lange  dieser ¬
  noch  nicht  das  Recht  hat,  den  Besitz  zu  verlangen  (s.  §.  79.  I.),  klagend ¬
  geltend  machen*),  und  auch  ohne  Einwilligung  des  Gläubigers  den
Gegenstand  veräussern,  nur  freilich,  ohne  seine  Rechte  zu  beeinträchtigen ¬
  ),  d.  h.  das  Pfand  geht  cum  sua  caussa  auf  den  Erwerber  über,  es
bleibt  unverändert  dem  Pfandrechte  unterworfen  3).  Nur  ein  mit  dem  Gläubiger ¬
  geschlossenes  packum  de  non  alienando  macht  die  Veräusserung  nichtig*). ¬
  Eben  so  ist  dem  Verpfänder  die  Verfügungsbefugniss  auf  den  Todesfall ¬
  unverwehrt  *9).  Auch  darf  er  Dienstbarkeiten  am  Pfande  bestellen,
sollten  sie  aber  dessen  Werth  verringern,  so  braucht  der  Gläubiger,  wenn
er  zum  Verkauf  desselben  schreitet,  sie  nicht  anzuerkennen  1).  Gleiches
gilt  von  allen  und  jeden  Veränderungen,  die  der  Eigenthümer  am  Pfande
vornimmt,  indessen  steht  dem  Gläubiger  dabei,  wenn  sie  ihm  nachtheilig
zu  werden  drohen,  auch  sogleich  ein  Widerspruchsrecht  zu.  Ganz  unverwehrt ¬
  endlich  ist  dem  Verpfänder  die  anderweite  Bestellung  *2)  oder  sonstige ¬
  Veranlassung  von  Pfandrechten  am  Pfande,  woraus  freilich  Verhältnisse ¬
  von  besonderer  Wichtigkeit  sich  gestalten;  s.  §.  80.
§.  79.
Die  dem  Gläubiger  zuständigen  Rechtsmittel  in  Folge  des
Pfandrechts.
Das  Pfandrecht  gewährt  dem  Gläubiger  verschiedene  Rechtsmittel,  nämlich ¬
  für  alle  verschiedene  Lagen,  in  welchen  er  Schutz  des  Rechts  und
seiner  Interessen  im  Ganzen  oder  im  Einzeluen  bedarf').  Im  erstern
6)  Fr.  35.  §.  1.  de  P.  A.  über  c.  9.  de  aller  Forderungen  nicht  hinreicht.  Fr.  36.  §.  1.
Pign.  s.  Sint.  S.  541.  der  Besitzer  müsste
de  P.  A.  fr.  15.  §.  2.  de  Pign.  fr.  3.  §.  1.  Steldenn ¬
  un  des  Gläubigers  Stelle  durch  desser
lion.  c.  1.  4.  eod.
Abfindung  getreten  sein,  dann  kann  er  erst  Er1) ¬
  Es  gehören  hierher  also  nicht:  1,  die
satz  der  Summe  mit  Zinsen  fordern,  s.  fr.  65.
Klage  aus  dem  Verpfändungsvertrag,  s.  o.  §.71.8),
pr.  de  R.  V.  c.  2.  Si  pignus  pign.  c.  2.  3.  Si
2,  die  aus  dem  Pfandcontract,  s.  o.  §.  71.  b.
vend.  pign.
2,  3,  die  Interdicte  zum  Schutz  des  Pfand-Be7) -
  C.  12.  de  Distr.  pign.  vergl.  fr.  6.  pr.
sitzes,  s.  das.  vor  1,;  hier  sind  nur  die  gede ¬
  P.  A.  fr.  7.  §.  2.  de  Distr.  pign.  c.  17.  §.  2.
meint,  welche  aus  dem  Pfr.  selbst  entspringen,
ej.  tit.  S.  noch  §.  76.  Anm.  27)  und  Sint.  S.
oder  dieses  nothwendig  mit  voraussetzen.  Von
542.6)  7).
denen  unter  Nr.  2,  gilt  letzteres  zwar  insofern
8)  Fr.  18.  §.  2.  de  P.  A.  c.  4.  de  Evict.
gewissermaasen  auch,  als  ohne  Pfrecht  kein
c.  10.  de  Remiss.  pign.  c.  15.  de  Pign.
Pfandcontract  denkbar  ist,  allein  da  dieser  doch
auch  ein  Geschäft  für  sich  ist,  welches  auf
9)  Fr.  7.  §.  2.  de  Distr.  pign.
10)  S.  Sint.  S.  546.
der  Grundlage  des  eingeräumten  Besitzes  be11) ¬
  S.  Sint.  S.  543  ff.
ruht,  so  künnen  die  Klagen  daraus  nicht  hier12) ¬
  Wenn  er  jedoch  den  spätern  Gläubigeri
her  gezagen  werden.  â  Aehnlich  ist  es  mit  dem
die  frühem  Pfrr.  verschweigt,  so  begeht  ei
Int.  Salvianum;  wegen  der  eigenthümlichen
einen  Stellionat,  Falls  das  Pfand  zur  Deckung
Natur  desselben  aber,  und  nicht  weniger  wegen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer