§.79. Die d. Gläubiger zuständ. Rechtsmittel in Folge d. Pfandrechts, 645
also den Gebrauch und den vollen Fruchtgenuss, ausgenommen soweit ihn
etwa der Faustpfandcontract darin beschränkt, allein selbst dann bestehen
die Eigenthumsbeziebungen des Besitzes für ihn fort, (s. o. §. 71. II. A. b.).
er kann mithin sein Eigenthum und seinen Besitz — mit derselben Beschränkung, ¬
— widler Jedermann, auch gegen den Gläubiger, so lange dieser ¬
noch nicht das Recht hat, den Besitz zu verlangen (s. §. 79. I.), klagend ¬
geltend machen*), und auch ohne Einwilligung des Gläubigers den
Gegenstand veräussern, nur freilich, ohne seine Rechte zu beeinträchtigen ¬
), d. h. das Pfand geht cum sua caussa auf den Erwerber über, es
bleibt unverändert dem Pfandrechte unterworfen 3). Nur ein mit dem Gläubiger ¬
geschlossenes packum de non alienando macht die Veräusserung nichtig*). ¬
Eben so ist dem Verpfänder die Verfügungsbefugniss auf den Todesfall ¬
unverwehrt *9). Auch darf er Dienstbarkeiten am Pfande bestellen,
sollten sie aber dessen Werth verringern, so braucht der Gläubiger, wenn
er zum Verkauf desselben schreitet, sie nicht anzuerkennen 1). Gleiches
gilt von allen und jeden Veränderungen, die der Eigenthümer am Pfande
vornimmt, indessen steht dem Gläubiger dabei, wenn sie ihm nachtheilig
zu werden drohen, auch sogleich ein Widerspruchsrecht zu. Ganz unverwehrt ¬
endlich ist dem Verpfänder die anderweite Bestellung *2) oder sonstige ¬
Veranlassung von Pfandrechten am Pfande, woraus freilich Verhältnisse ¬
von besonderer Wichtigkeit sich gestalten; s. §. 80.
§. 79.
Die dem Gläubiger zuständigen Rechtsmittel in Folge des
Pfandrechts.
Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger verschiedene Rechtsmittel, nämlich ¬
für alle verschiedene Lagen, in welchen er Schutz des Rechts und
seiner Interessen im Ganzen oder im Einzeluen bedarf'). Im erstern
6) Fr. 35. §. 1. de P. A. über c. 9. de aller Forderungen nicht hinreicht. Fr. 36. §. 1.
Pign. s. Sint. S. 541. der Besitzer müsste
de P. A. fr. 15. §. 2. de Pign. fr. 3. §. 1. Steldenn ¬
un des Gläubigers Stelle durch desser
lion. c. 1. 4. eod.
Abfindung getreten sein, dann kann er erst Er1) ¬
Es gehören hierher also nicht: 1, die
satz der Summe mit Zinsen fordern, s. fr. 65.
Klage aus dem Verpfändungsvertrag, s. o. §.71.8),
pr. de R. V. c. 2. Si pignus pign. c. 2. 3. Si
2, die aus dem Pfandcontract, s. o. §. 71. b.
vend. pign.
2, 3, die Interdicte zum Schutz des Pfand-Be7) -
C. 12. de Distr. pign. vergl. fr. 6. pr.
sitzes, s. das. vor 1,; hier sind nur die gede ¬
P. A. fr. 7. §. 2. de Distr. pign. c. 17. §. 2.
meint, welche aus dem Pfr. selbst entspringen,
ej. tit. S. noch §. 76. Anm. 27) und Sint. S.
oder dieses nothwendig mit voraussetzen. Von
542.6) 7).
denen unter Nr. 2, gilt letzteres zwar insofern
8) Fr. 18. §. 2. de P. A. c. 4. de Evict.
gewissermaasen auch, als ohne Pfrecht kein
c. 10. de Remiss. pign. c. 15. de Pign.
Pfandcontract denkbar ist, allein da dieser doch
auch ein Geschäft für sich ist, welches auf
9) Fr. 7. §. 2. de Distr. pign.
10) S. Sint. S. 546.
der Grundlage des eingeräumten Besitzes be11) ¬
S. Sint. S. 543 ff.
ruht, so künnen die Klagen daraus nicht hier12) ¬
Wenn er jedoch den spätern Gläubigeri
her gezagen werden. â Aehnlich ist es mit dem
die frühem Pfrr. verschweigt, so begeht ei
Int. Salvianum; wegen der eigenthümlichen
einen Stellionat, Falls das Pfand zur Deckung
Natur desselben aber, und nicht weniger wegen