Metadaten : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich mit den Ausführungsbestimmungen (2)

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Handelt  es  sich  bei  den  im  §  105e  gedachten  Ausnahmen  um  Gewerbe ¬
  und  Betriebe,  für  welche  schon  in  Rücksicht  auf  den  Wettbewerb
der  Betheiligten  eine  gleichmäßige  Regelung  für  alle  Theile  des  Reichs
geboten  erscheint,  so  sollen  die  Ausnahmefälle  des  §  105  e  vorwiegend ¬
  örtlichen,  von  Sitte  und  Gewohnheit  beeinflußten  Verhältnissen
Rechnung  tragen,  bei  denen  die  Rücksicht  auf  die  Konkurrenz  eine  einheitliche ¬
  Regelung  nicht  in  demselben  Maße  erforderlich  macht.  Für
Gewerbe,  deren  vollständige  oder  theilweise  Ausübung  an  Sonn-  und
Festtagen  zur  Befriedigung  täglicher  oder  an  diesen  Tagen  besonders
hervortretender  Bedürfnisse  der  Bevölkerung  erforderlich  ist,  wird  nicht
sowohl  der  Bundesrath,  als  vielmehr  die  in  dem  Gesetze  genannte
höhere  Verwaltungsbehörde  die  erforderlichen  Ausnahmen  am  leichtesten
zu  ermitteln  und  festzusetzen  vermögen,  während  durch  die  in  Uebereinstimmung ¬
  mit  den  Beschlüssen  des  Reichstags  vorgeschlagene  Bestimmung ¬
  zugleich  eine  nicht  unerhebliche  Entlastung  des  Bundesraths
erzielt  werden  wird.  Das  Mindestmaß  von  Ruhe  an  Sonn-  und  Festtagen, ¬
  welches  der  §  105  d  den  Arbeitern  gewährleistet,  wird  auch
hier  gesichert  werden  müssen.
Was  die  Gewerbsarten  anlangt,  welche  hier  in  Frage  kommen,
so  handelt  es  sich  nach  den  Ergebnissen  der  Erhebungen  insbesondere
um  die  Eiswerke,  Gaswerke  und  Mineralwasseranstalten,  sowie  um  die
Friseure,  Fleischer,  Bäcker  und  um  die  Cigarren-  und  Blumengeschäfte.
Daß  auch  für  Betriebe,  welche  ausschließlich  mit  durch  Wind
oder  unregelmäßige  Wasserkraft  bewegten  Triebwerken  arbeiten,  in
Uebereinstimmung  mit  den  Beschlüssen  des  Reichstags,  besondere  Ausnahmen ¬
  zu  bewilligen  sind,  entspricht  nicht  nur  den  meisten  zur
Zeit  geltenden  bundesgesetzlichen  Bestimmungen,  sondern  auch  vielfachen
bei  den  Erhebungen  über  die  Sonntagsarbeit  laut  gewordenen  Wünschen.
(Begr.  S.  30,  31.)
Von  dem  Zusatz,  wie  er  im  §  105  d  aufgenommen  worden  ist,
„daß  die  Regelung  für  alle  Betriebe  derselben  Art  gleichmäßig"  erfolgen ¬
  müsse,  ist  hier  insbesondere  aus  dem  Grunde  abgesehen  worden,
weil  die  Bestimmung  des  §  105  e  auch  auf  einzelne  Betriebe,  insofern
dieselben  ausschließlich  mit  durch  Wind  oder  Wasserkraft  bewegten  Triebwerken ¬
  arbeiten,  Anwendung  zu  finden  haben  wird.  (Begr.  S.  29.
Ausf.=Anw.  d.  pr.  M.  f.  H.  u.  G.  vom  10.  Juni  1892  (Min:-Bl.
S.  198):
III.  Ausnahmen  auf  Grund  des  §  105  e.
Ausnahmen  auf  Grund  des  §  105e  sollen  nur  von  dem  Regierungs=Präsidenten ¬
  (in  Berlin  von  dem  Polizei-Präsidenten)  und  nur
in  folgendem  Umfange  zugelassen  werden:
eine  fünfFür ¬
  diejenigen  Sonn-  und  Festtage,  an  denen  gesetzlich
stündige  Beschäftigungszeit  zulässig  ist:
a)  Der  Verkauf  von  Back-  und  Konditorwaaren,  von  Fleisch  und
Wurst,  der  Milchhandel  und  der  Betrieb  der  Vorkosthandlungen ¬
  darf  außer  den  allgemein  zugelassenen  fünf  Stunden
            
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