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Handelt es sich bei den im § 105e gedachten Ausnahmen um Gewerbe ¬
und Betriebe, für welche schon in Rücksicht auf den Wettbewerb
der Betheiligten eine gleichmäßige Regelung für alle Theile des Reichs
geboten erscheint, so sollen die Ausnahmefälle des § 105 e vorwiegend ¬
örtlichen, von Sitte und Gewohnheit beeinflußten Verhältnissen
Rechnung tragen, bei denen die Rücksicht auf die Konkurrenz eine einheitliche ¬
Regelung nicht in demselben Maße erforderlich macht. Für
Gewerbe, deren vollständige oder theilweise Ausübung an Sonn- und
Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders
hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, wird nicht
sowohl der Bundesrath, als vielmehr die in dem Gesetze genannte
höhere Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ausnahmen am leichtesten
zu ermitteln und festzusetzen vermögen, während durch die in Uebereinstimmung ¬
mit den Beschlüssen des Reichstags vorgeschlagene Bestimmung ¬
zugleich eine nicht unerhebliche Entlastung des Bundesraths
erzielt werden wird. Das Mindestmaß von Ruhe an Sonn- und Festtagen, ¬
welches der § 105 d den Arbeitern gewährleistet, wird auch
hier gesichert werden müssen.
Was die Gewerbsarten anlangt, welche hier in Frage kommen,
so handelt es sich nach den Ergebnissen der Erhebungen insbesondere
um die Eiswerke, Gaswerke und Mineralwasseranstalten, sowie um die
Friseure, Fleischer, Bäcker und um die Cigarren- und Blumengeschäfte.
Daß auch für Betriebe, welche ausschließlich mit durch Wind
oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, in
Uebereinstimmung mit den Beschlüssen des Reichstags, besondere Ausnahmen ¬
zu bewilligen sind, entspricht nicht nur den meisten zur
Zeit geltenden bundesgesetzlichen Bestimmungen, sondern auch vielfachen
bei den Erhebungen über die Sonntagsarbeit laut gewordenen Wünschen.
(Begr. S. 30, 31.)
Von dem Zusatz, wie er im § 105 d aufgenommen worden ist,
„daß die Regelung für alle Betriebe derselben Art gleichmäßig" erfolgen ¬
müsse, ist hier insbesondere aus dem Grunde abgesehen worden,
weil die Bestimmung des § 105 e auch auf einzelne Betriebe, insofern
dieselben ausschließlich mit durch Wind oder Wasserkraft bewegten Triebwerken ¬
arbeiten, Anwendung zu finden haben wird. (Begr. S. 29.
Ausf.=Anw. d. pr. M. f. H. u. G. vom 10. Juni 1892 (Min:-Bl.
S. 198):
III. Ausnahmen auf Grund des § 105 e.
Ausnahmen auf Grund des § 105e sollen nur von dem Regierungs=Präsidenten ¬
(in Berlin von dem Polizei-Präsidenten) und nur
in folgendem Umfange zugelassen werden:
eine fünfFür ¬
diejenigen Sonn- und Festtage, an denen gesetzlich
stündige Beschäftigungszeit zulässig ist:
a) Der Verkauf von Back- und Konditorwaaren, von Fleisch und
Wurst, der Milchhandel und der Betrieb der Vorkosthandlungen ¬
darf außer den allgemein zugelassenen fünf Stunden