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10. Bestimmungen des Reichskanzlers über die Führung
des Musterregisters vom 29. Februar 1876.
§ 1. Das Musterregister wird von den mit der Führung der Handelsregister
beauftragten Gerichtsbehörden geführt. (§ 9 des Gesetzes vom 11. Januar 1876,
betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen — Reichs-Gesetzblatt
Seite 11). Soweit im Nachstehenden nichts Abweichendes bestimmt ist, kommen
die Vorschriften über die Führung des Handelsregisters auch bei dem Musterregister ¬
zur Anwendung.
§ 2. Das Musterregister
wird nach dem anliegenden Formular A eingerichtet. ¬
Zu demselben ist ein Verzeichnis anzulegen, welches die eingetragenen
Namen, beziehungsweise Firmen in alphabetischer Reihenfolge enthält.
§ 3. Zu dem Musterregister werden Akten angelegt, in welche, nach der
Zeitfolge, alle dasselbe betreffenden Eingaben, Verhandlungen, Urkunden usw.
gebracht werden.
Eingaben und Verbandlungen, in welchen ein Antrag auf Eintragung in das
Musterregister enthalten ist, müssen mit dem Vermerke versehen werden, an
welchem Tage und zu welcher Stunde sie bei dem Gerichte eingegangen sind.
§ 4. Die Exemplare und Abbildungen der Muster usw., welche in Gemäßheit ¬
des § 7 des Gesetzes beim Gerichte niedergelegt werden, sind in einem
besonderen leicht zugänglichen Behältnisse sicher aufzubewahren und mit einem
Papierstreifen zu versehen, auf welchem das betreffende Blatt des Musterregisters
und der Akten angegeben ist.
§ 5. Die Anträge auf Eintragung in das Musterregister können schriftlich
oder mündlich zu Protokoll gestellt werden. Im ersteren Falle muß die Echtheit
der Unterschrift des Antragstellers von einer zur Führung eines öffentlichen Siegels
berechtigten Person, unter Beidrückung dieses Siegels, amtlich beglaubigt sein
im letzteren Falle muß die Identität der Person des Antragstellers, sofern derselbe
dem Gericht nicht bekannt ist, durch einen bekannten und glaubhaften Zeugen
erwiesen werden.
§ 6. Bei der Anmeldung muß bestimmt angegeben werden, ob das Muster
usw., dessen Eintragung verlangt wird, für Flächenerzeugnisse oder für plastische
Erzeugnisse bestimmt ist (§ 6, Nr. 2 des Gesetzes). Wenn der Anmeldende eine
solche Angabe unterlassen hat, so ist er zur nachträglichen Beibringung derselben
mit dem Bemerken aufzufordern, daß die Eintragung des Musters usw. vor Abgabe ¬
dieser Erklärung nicht erfolgen könne. Die Anmeldung eines und desselben
Musters usw. für Flächenerzeugnisse und für plastische Erzeugnisse ist unzulässig.
§ 7. Die Muster können offen oder versiegelt, einzeln oder in Paketen
niedergelegt werden. Die Pakete dürfen aber nicht mehr als 50 Muster usw. enthalten ¬
und nicht mehr als 10 kg wiegen (§ 9, Abs. 4 des Gesetzes). Wenn bei
der Gerichtsbehörde ein Paket eingeht, welches mehr als 10 kg wiegt, oder welches
mehr als 50 Muster ent
— nach der Aufschrift bzw. nach dem Anschreiben hält, -
so ist dasselbe zurückzusenden und die Eintragung in das Musterregister zu
verweigern. Auf den Paketen muß äußerlich angegeben sein, wieviel Muster usw.
in demselben enthalten sind.
Außerdem müssen an jedem Muster bzw. an jedem Paket mit Mustern die
Fabriknummern oder die Geschäftsnummern, unter welchen die Muster in den
Geschäftsbüchern des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers eingetragen sind,
angegeben sein.
§ 8. Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse,
Auszüge usw., welche die Eintragung in das Musterregister betreffen, sind stempelfrei.
Die Gebühren, welche für die Eintragung und Niederlegung der Muster usw.
entrichtet werden müssen, sind im § 12 des Gesetzes angegeben.
Außerdem hat der Anmeldende nach § 9 des Gesetzes die Kosten der Bekanntmachung ¬
im Deutschen Reichsanzeiger zu tragen. Die Kosten betragen für
die Bekanntmachung jeder einzelnen Eintragung 1 Mark 80 Pfennig.
Eintragsscheine werden nur auf ausdrückliches Verlangen des Anmeldenden
erteilt. Für jeden solchen Schein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem
Musterregister wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben. (§ 12 des Gesetzes.)