Inhaltsverzeichnis : Osterrieth, Albert: Lehrbuch des gewerblichen Rechtsschutzes

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10.  Bestimmungen  des  Reichskanzlers  über  die  Führung
des  Musterregisters  vom  29.  Februar  1876.
§  1.  Das  Musterregister  wird  von  den  mit  der  Führung  der  Handelsregister
beauftragten  Gerichtsbehörden  geführt.  (§  9  des  Gesetzes  vom  11.  Januar  1876,
betreffend  das  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen  —  Reichs-Gesetzblatt
Seite  11).  Soweit  im  Nachstehenden  nichts  Abweichendes  bestimmt  ist,  kommen
die  Vorschriften  über  die  Führung  des  Handelsregisters  auch  bei  dem  Musterregister ¬
  zur  Anwendung.
§  2.  Das  Musterregister
wird  nach  dem  anliegenden  Formular  A  eingerichtet. ¬
  Zu  demselben  ist  ein  Verzeichnis  anzulegen,  welches  die  eingetragenen
Namen,  beziehungsweise  Firmen  in  alphabetischer  Reihenfolge  enthält.
§  3.  Zu  dem  Musterregister  werden  Akten  angelegt,  in  welche,  nach  der
Zeitfolge,  alle  dasselbe  betreffenden  Eingaben,  Verhandlungen,  Urkunden  usw.
gebracht  werden.
Eingaben  und  Verbandlungen,  in  welchen  ein  Antrag  auf  Eintragung  in  das
Musterregister  enthalten  ist,  müssen  mit  dem  Vermerke  versehen  werden,  an
welchem  Tage  und  zu  welcher  Stunde  sie  bei  dem  Gerichte  eingegangen  sind.
§  4.  Die  Exemplare  und  Abbildungen  der  Muster  usw.,  welche  in  Gemäßheit ¬
  des  §  7  des  Gesetzes  beim  Gerichte  niedergelegt  werden,  sind  in  einem
besonderen  leicht  zugänglichen  Behältnisse  sicher  aufzubewahren  und  mit  einem
Papierstreifen  zu  versehen,  auf  welchem  das  betreffende  Blatt  des  Musterregisters
und  der  Akten  angegeben  ist.
§  5.  Die  Anträge  auf  Eintragung  in  das  Musterregister  können  schriftlich
oder  mündlich  zu  Protokoll  gestellt  werden.  Im  ersteren  Falle  muß  die  Echtheit
der  Unterschrift  des  Antragstellers  von  einer  zur  Führung  eines  öffentlichen  Siegels
berechtigten  Person,  unter  Beidrückung  dieses  Siegels,  amtlich  beglaubigt  sein
im  letzteren  Falle  muß  die  Identität  der  Person  des  Antragstellers,  sofern  derselbe
dem  Gericht  nicht  bekannt  ist,  durch  einen  bekannten  und  glaubhaften  Zeugen
erwiesen  werden.
§  6.  Bei  der  Anmeldung  muß  bestimmt  angegeben  werden,  ob  das  Muster
usw.,  dessen  Eintragung  verlangt  wird,  für  Flächenerzeugnisse  oder  für  plastische
Erzeugnisse  bestimmt  ist  (§  6,  Nr.  2  des  Gesetzes).  Wenn  der  Anmeldende  eine
solche  Angabe  unterlassen  hat,  so  ist  er  zur  nachträglichen  Beibringung  derselben
mit  dem  Bemerken  aufzufordern,  daß  die  Eintragung  des  Musters  usw.  vor  Abgabe ¬
  dieser  Erklärung  nicht  erfolgen  könne.  Die  Anmeldung  eines  und  desselben
Musters  usw.  für  Flächenerzeugnisse  und  für  plastische  Erzeugnisse  ist  unzulässig.
§  7.  Die  Muster  können  offen  oder  versiegelt,  einzeln  oder  in  Paketen
niedergelegt  werden.  Die  Pakete  dürfen  aber  nicht  mehr  als  50  Muster  usw.  enthalten ¬
  und  nicht  mehr  als  10  kg  wiegen  (§  9,  Abs.  4  des  Gesetzes).  Wenn  bei
der  Gerichtsbehörde  ein  Paket  eingeht,  welches  mehr  als  10  kg  wiegt,  oder  welches
mehr  als  50  Muster  ent
—  nach  der  Aufschrift  bzw.  nach  dem  Anschreiben  hält, -
  so  ist  dasselbe  zurückzusenden  und  die  Eintragung  in  das  Musterregister  zu
verweigern.  Auf  den  Paketen  muß  äußerlich  angegeben  sein,  wieviel  Muster  usw.
in  demselben  enthalten  sind.
Außerdem  müssen  an  jedem  Muster  bzw.  an  jedem  Paket  mit  Mustern  die
Fabriknummern  oder  die  Geschäftsnummern,  unter  welchen  die  Muster  in  den
Geschäftsbüchern  des  Urhebers  oder  seines  Rechtsnachfolgers  eingetragen  sind,
angegeben  sein.
§  8.  Alle  Eingaben,  Verhandlungen,  Atteste,  Beglaubigungen,  Zeugnisse,
Auszüge  usw.,  welche  die  Eintragung  in  das  Musterregister  betreffen,  sind  stempelfrei.
Die  Gebühren,  welche  für  die  Eintragung  und  Niederlegung  der  Muster  usw.
entrichtet  werden  müssen,  sind  im  §  12  des  Gesetzes  angegeben.
Außerdem  hat  der  Anmeldende  nach  §  9  des  Gesetzes  die  Kosten  der  Bekanntmachung ¬
  im  Deutschen  Reichsanzeiger  zu  tragen.  Die  Kosten  betragen  für
die  Bekanntmachung  jeder  einzelnen  Eintragung  1  Mark  80  Pfennig.
Eintragsscheine  werden  nur  auf  ausdrückliches  Verlangen  des  Anmeldenden
erteilt.  Für  jeden  solchen  Schein,  sowie  für  jeden  sonstigen  Auszug  aus  dem
Musterregister  wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben.  (§  12  des  Gesetzes.)
            
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