erklärte Beschäftigung möglichst zu erweitern, am sichersten
erreicht wird.
Hofkanzleydeeret vom 11., Gubernial-Intimation
vom 21. October 1777.
Die auf freye Hand arbeitenden Weber können zur
Einverleibung bey einem Handwerke nicht verhalten werden.
Gubernial=Verordnung vom 12. April 1786.
Da ferner die Zünfte und Innungen bey diesem Ge
werbe nur an jenen Orten beybehalten worden sind, wo sie
schon früher bestanden haben, ohne jedoch einen Zwang nach
sich zu ziehen, so steht es jedem Webermeister frey sich der
Zunft einverleiben zu lassen oder nicht.
Hofkammer=Verordnung vom 17. April, Gubernial
Intimation vom 8. May 1816.
§. 6.
Diejenigen, welche sich mit der Leinweberey beschäfti
gen wollen, haben nach den für freye Beschäftigungen beste
henden Directiven, lediglich die getroffene Wahl ihrer Be
zirksobrigkeit schriftlich oder mündlich anzuzeigen, und sich
wegen Ausfolgung des Erwerbsteuerscheins nach dem Er
werbsteuerpatente vom 15. Februar 1813 §. 8. zu melden.
Gubernial=Verordnung vom 2. July 1823.
§. 7.
Die für die Freyheit der Weberey bestehenden Vor
schriften haben jedoch nicht auf die Baumwollenweberey Be
zug, weil diese nicht unter die freyen Beschäftigungen, son
dern unter die beschränkten Commerzialgewerbe gehören.
Hofkammer=Verordnung vom 26. December 1809
und Gub. Verordnung vom 10. August 1825.