Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

erklärte Beschäftigung möglichst zu erweitern, am sichersten 
erreicht wird. 
Hofkanzleydeeret vom 11., Gubernial-Intimation 
vom 21. October 1777. 
Die auf freye Hand arbeitenden Weber können zur 
Einverleibung bey einem Handwerke nicht verhalten werden. 
Gubernial=Verordnung vom 12. April 1786. 
Da ferner die Zünfte und Innungen bey diesem Ge 
werbe nur an jenen Orten beybehalten worden sind, wo sie 
schon früher bestanden haben, ohne jedoch einen Zwang nach 
sich zu ziehen, so steht es jedem Webermeister frey sich der 
Zunft einverleiben zu lassen oder nicht. 
Hofkammer=Verordnung vom 17. April, Gubernial 
Intimation vom 8. May 1816. 
§. 6. 
Diejenigen, welche sich mit der Leinweberey beschäfti 
gen wollen, haben nach den für freye Beschäftigungen beste 
henden Directiven, lediglich die getroffene Wahl ihrer Be 
zirksobrigkeit schriftlich oder mündlich anzuzeigen, und sich 
wegen Ausfolgung des Erwerbsteuerscheins nach dem Er 
werbsteuerpatente vom 15. Februar 1813 §. 8. zu melden. 
Gubernial=Verordnung vom 2. July 1823. 
§. 7. 
Die für die Freyheit der Weberey bestehenden Vor 
schriften haben jedoch nicht auf die Baumwollenweberey Be 
zug, weil diese nicht unter die freyen Beschäftigungen, son 
dern unter die beschränkten Commerzialgewerbe gehören. 
Hofkammer=Verordnung vom 26. December 1809 
und Gub. Verordnung vom 10. August 1825.
	        
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