Full text : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 27 (1906))

Literatur.

447

des Rechtsanwalts* (8. 616) liefern. „Uralter germanischer Gedanke*
sei es, „daß die Rechtsanwaltschaft nicht im Interesse der Partei,
sondern im öffentlichen Interesse eingesetzt sei, daß ihre Aufgabe die
Vertretung des Rechts sei, gleichviel wem es nütze oder schade, und
ihre Pflicht gegen die Partei nur dahin gehe, sie vor Unrecht zu
schützen“ (S. 347). Wie in den einzelnen späteren Stadien, die er
schildert, die Hechtsverfassung und die tatsächlichen Zustände inner-
halb der deutschen Anwaltschaft sich zu diesem germanischen Ge-
danken verhalten, das ist dem Verfasser einer der wichtigsten Maß-
stäbe für die Bewertung.
In diesen ersten Abschnitten über das ältere deutsche Recht
begnügt sich Verfasser nun keineswegs damit, den bisherigen Ergeb-
nissen der germanistischen Literatur zu folgen, sondern er will Selb-
ständiges bieten, vor allem eine neue Grundauffassung. Gerade seine
Ausführungen auf diesem Gebiete sind aber, wie dies bereits J. Chr.
Schwartz in einer vortrefflichen Besprechung in der Kritischen Viertel-
jahrsschrift (Bd. 46 8. 489 ff.) hervorgehoben hat, entschieden zu be-
anstanden. Schon in methodischer Beziehung, was die Behandlung
der Quellen und Literatur anlangt. W. benutzt (vgl. das Verzeichnis
8. 2) für die Volksrechte zum großen Teil, ebenso für die Kapitularien
wie für die Formeln die Ausgabe in Walters Corpus iuris Germanici
antiqui! Er benutzt für das römische Placitum von 998 den Abdruck
in Bethmann-Hollwegs Zivilprozeß V 8. 440 ff. anstatt Regesto di Farfa
nr. 426. öfters unterläßt er es, in einer Weise zu zitieren, die leichtes
Nachprüfen gestattet. Vor allem setzt er sich nicht sorgfältig mit
den abweichenden Ansichten auseinander, vielmals werden sie über-
haupt nicht erwähnt. So dürfte die von ihm im Vorwort ausge-
sprochene „Hoffnung, den Ansprüchen der zünftigen Geschichtschreiber
genügt zu haben“, sich für die beiden ersten Abschnitte wenigstens
kaum erfüllen.
Nach des Verfassers Meinung ist der altdeutsche Rechtweiser —
der friesische Asega, der nordische Lagmann, der bairische und ala-
mannische Judex — der Urahn der deutschen Rechtsanwaltschaft.
Auch bei den Franken findet er die von ihm als gemeingermanisch
angesprochene Einrichtung wieder in dem Pfalzgrafen des merowingi-
schen Königsgerichts, dessen „ testimoniare “ nicht Gerichtszeugnis,
sondern „Kechtsgutachten oder Urteil“ und damit Rechtweiserfunktion
sein soll, und ebenso in dem rätselhaften, vielumstrittenen sacebaro,
sagibaro des Volksgerichts, letzteres auf Grund einer Auslegung von
1. Sal. 54, die dahin geht: „Die Sagibaronen sollen ansagen, daß Ver-
gleich, Zahlung und Verzicht ordnungsmäßig erfolgt sind, wenn etwa
der Graf versuchen sollte, die Sache vor sein Gericht zu ziehen“, mit
der Schlußfolgerung: „Um das zu können, müssen sie bei dem Ver-
gleich zugegen gewesen sein. Offenbar (!) haben sie ihn auch ver-
mittelt. Sie sind Schiedsmänner, die außergerichtliche oder ge-
richtliche Vergleiche zustande bringen, volkstümliche (!), durch drei-
faches Wergeid ausgezeichnete Männer, deren Tätigkeit dem Königtume

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer