148
Woche, observanzmäßig für geschlossen geachtet werde,
selbst wenn auch die Arbeit nach Tagen oder Maaßen, =
in Klafter, Ruthen u. dergl. reducirt wär= | |
während, nach dem Landrechte, der Contract allgemein
nur auf einen Tag gilt. Der damalige Geheime Rath
v. Kircheisen bemerkte hierbei, Fol. 193. l. c., daß dies
an sich ganz billig sei, und in der spätern Verhandlung
vom 7. Juni 1799, Fol. 204., ist registrirt, daß sämmtliche ¬
Deputationen sich von der Richtigkeit des Moniti
überzeugt hätten.
Es ist jedoch von keiner Seite irgend etwas angeführt, =
woraus hervorginge, daß hier wirklich eine
rechtsguͤltige maͤrkische Observanz zum Grunde laͤge, auch
sind mir sonst keine Judicate oder sonstige Data, woraus ¬
sich eine solche entnehmen ließe, vorgekommen.
Nun scheint mir zwar auch, daß die vorgeschlagene =
Bestimmung nicht unangemessen sein duͤrfte, da
aber weder ein bestaͤndiger Gerichtsgebrauch, noch nachgewiesene ¬
Observanz, im gemeinen Verkehr dargethan
worden, so muß höͤherer Entscheidung anheim gestellt
bleiben, ob obige Festsetzung dem Provinzialgesetzbuche
mit einzuverleiben.
Eben so könnte bei dem Abschnitt |
von Darlehnen
zweifelhaft scheinen, ob nicht als provinzialrechtliche Bestimmung ¬
aufzunehmen sei, daß in der Mark, bei Darlehnen, =
6 Prozent Zinsen gültig stipulirt werden könnten, =
indem nicht nur die maͤrkischen Rechtslehrer einstimmig ¬
bezeugen, daß dies maͤrkischen Rechtens sei,
efr. Müller, Resol. 115. Nr 3.
Scheplitz, p. IV. Nr 1. §. 1.
Köppen, decis. dec. 23. Nr. 6.