Inhaltsverzeichnis : ¬Das jetzt bestehende Provinzialrecht der Kurmark Brandenburg (Abt. 2, Theil 1)

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Woche,  observanzmäßig  für  geschlossen  geachtet  werde,
selbst  wenn  auch  die  Arbeit  nach  Tagen  oder  Maaßen, =
  in  Klafter,  Ruthen  u.  dergl.  reducirt  wär=  |  |
während,  nach  dem  Landrechte,  der  Contract  allgemein
nur  auf  einen  Tag  gilt.  Der  damalige  Geheime  Rath
v.  Kircheisen  bemerkte  hierbei,  Fol.  193.  l.  c.,  daß  dies
an  sich  ganz  billig  sei,  und  in  der  spätern  Verhandlung
vom  7.  Juni  1799,  Fol.  204.,  ist  registrirt,  daß  sämmtliche ¬
  Deputationen  sich  von  der  Richtigkeit  des  Moniti
überzeugt  hätten.
Es  ist  jedoch  von  keiner  Seite  irgend  etwas  angeführt, =
  woraus  hervorginge,  daß  hier  wirklich  eine
rechtsguͤltige  maͤrkische  Observanz  zum  Grunde  laͤge,  auch
sind  mir  sonst  keine  Judicate  oder  sonstige  Data,  woraus ¬
  sich  eine  solche  entnehmen  ließe,  vorgekommen.
Nun  scheint  mir  zwar  auch,  daß  die  vorgeschlagene =
  Bestimmung  nicht  unangemessen  sein  duͤrfte,  da
aber  weder  ein  bestaͤndiger  Gerichtsgebrauch,  noch  nachgewiesene ¬
  Observanz,  im  gemeinen  Verkehr  dargethan
worden,  so  muß  höͤherer  Entscheidung  anheim  gestellt
bleiben,  ob  obige  Festsetzung  dem  Provinzialgesetzbuche
mit  einzuverleiben.
Eben  so  könnte  bei  dem  Abschnitt  |
von  Darlehnen
zweifelhaft  scheinen,  ob  nicht  als  provinzialrechtliche  Bestimmung ¬
  aufzunehmen  sei,  daß  in  der  Mark,  bei  Darlehnen, =
  6  Prozent  Zinsen  gültig  stipulirt  werden  könnten, =
  indem  nicht  nur  die  maͤrkischen  Rechtslehrer  einstimmig ¬
  bezeugen,  daß  dies  maͤrkischen  Rechtens  sei,
efr.  Müller,  Resol.  115.  Nr  3.
Scheplitz,  p.  IV.  Nr  1.  §.  1.
Köppen,  decis.  dec.  23.  Nr.  6.
            
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