Full text : Preußisches Privatrecht (3)

Drittes  Buch.  Die  besonderen  Privatrechte.
458
§.  192.  Die  durch  das  Pfandrecht  zu  sichernde  Forderung.
Wenn  nach  dem  im  §.  190  Ausgeführten  vorläufig  von  der  Grundschuld
und  von  den  Fällen,  in  denen  die  Hypothek  zur  Selbständigkeit  gelangt,  abgesehen ¬
  wird,  so  ist  die  erste  Voraussetzung  der  Entstehung  eines  Pfandrechts
eine  Forderung,  deren  Erfüllung  durch  das  Pfand  gesichert  werden  soll.
Jeder  an  sich  rechtsbegründete  Anspruch  ist  dazu  geeignet*),  mag  seine
Erfüllung  in  einer  Geldleistung,  in  der  Hingabe  einer  Sache,  in  der  Leistung
einer  Handlung  bestehen,  mag  er  bedingt  oder  betagt,  aus  einem  Vertrag
oder  Delikt  entsprungen,  mag  die  Schuld  die  eigene  des  Verpfänders  oder
eine  fremde  sein?).  Eine  Hypothek  kann  indessen  zur  Zeit  wegen  anderer  als
Für  ungiltige  Forderungen  kann
Geldansprüche  nicht  eingetragen  werden?
ein  Pfandrecht  nicht  entstehen,  also  auch  nicht  für  eine  Forderung,  deren
Existenz  nur  durch  Simulation  vorgegeben  wird.  War  die  Forderung  nur
theilweise  simulirt,  so  wird  das  Pfandrecht  nur  insoweit  wegfallen,  und  war
unter  der  Scheinforderung  eine  andere  wirklich  rechtsbeständige  Forderung
verhüllt,  so  muß  die  für  die  letztere  in  Wahrheit  beabsichtigte  Pfandbestellung
aufrecht  erhalten  werden?).  Wird  eine  zur  Zeit  der  Pfandbestellung  ungiltige
Forderung  in  der  Folge  giltig,  so  wird  auch  die  Verpfändung  rechtsbeständig,
und  zwar  von  der  Zeit  der  Verpfändung  an,  ohne  daß  hierbei  zwischen  den
Fällen,  in  denen  die  nachmalige  Beseitigung  des  Mangels  überhaupt  rückwirkende ¬
  Kraft  hat,  oder  nicht,  ein  Unterschied  gemacht  werden  kann*).
modifizirt.  Im  Oberlandesgerichtsbezirk  Cassel  hat  die  willkürliche  Art  und  Weise,
in  welcher  man  bei  der  dem  Grundsteuerkataster  zu  Grunde  liegenden  Vermessung
die  in  den  alten  Währschaftsbüchern  angenommene  Bezeichnung  und  Abgrenzung  der
Grundstücke  bei  Seite  gesetzt  hat,  zu  schweren  Verwickelungen  geführt.  Hier  ist  die
Anlegung  der  Grundbuchblätter  und  zugleich  die  Reinigung  des  Grundbuchs  von
allen  erloschenen  Hypotheken  angeordnet  durch  Ges.  v.  28.  Mai  1885.  G.S.  S.  175.
Vgl.  Theobald,  die  Gesetze  über  das  Grundbuchwesen  im  Bezirk  des  vormaligen
Appellationsgerichts  zu  Kassel.  Zweite  Auflage.  1891.
1.  20.  §.  11.  Im  Band  I.  §.  61  Anm.  46  ist  anerkannt,  daß  es  nach  preußischem  Recht
möglich  ist,  eine  Verbindlichkeit  in  der  Weise  zu  übernehmen,  daß  vertragsmäßig  die
Zwangsvollstreckung  auf  bestimmte  Gegenstände  beschränkt  wird.  Aus  der  Möglichkeit ¬
  einer  persönlichen  Schuld  beschränkt  auf  das  als  Pfand  bestellte  Grundstück  folgert ¬
  Dernburg,  Preußisches  Hypothekenrecht  B.  2  S.  46,  daß  die  dingliche  Belastung
nach  Landrecht  nicht  von  der  Existenz  einer  persönlichen  Forderung  abhängig  ist.  Aber
die  persönliche  Schuld,  bei  der  die  Zwangsvollstreckung  auf  eine  bestimmte  Sache  beschränkt ¬
  ist,  bleibt  persönliche  Schuld  und  der  Schuldner,  der  die  Sache  auf  die  er
die  Zwangsvollstreckung  beschränkt  hat,  veräußert,  haftet  dem  Gläudiger  auf  das
Interesse  mit  seinem  ganzen  Vermögen.
l.  5  pr.  D.  XX.  1.  l.  9.  §.  1.  D.  XIII.  7.  l.  8.  §.  5.  l.  70.  §.  5.  D.  XLVI.  1.  Dernburg ¬
  Pf.=R.  I.  516f.  Koch  l.  606fg.  Ueber  die  Unzulässigkeit  einer  nicht  klagbaren
(naturalen)  Verbindlichkeit  als  Grundlage  eines  Pfandrechts  s.  oben  Bd.  I.  §.  61
Anm.  34.
2a)  Eig.Erw.Ges.  §.  23  (vgl.  Immob.Vollstr.Ges.  v.  13.  Juli  1883  §.  6).  Vgl.  unten
§.  198  Anm.  20.
3)  I.  20.  §§.  12.  415.  Strieth.  B.  1  S.  315.  Entsch.  B.  71  S.  2328.
4)  I.  20.  §.  13.  Bornemann  S.  163.  Der  §.  13  ist  gegen  Svarez  Ansicht  in  das
Gesetzbuch  gekommen.  Die  früheren  Auflagen  sagen:  Pfandbestellung  für  eine  ungiltige ¬
  Schuld  habe  nicht  die  Bedeutung  einer  Konfirmation  derselben:  das  ist  nicht
            
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