Drittes Buch. Die besonderen Privatrechte.
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§. 192. Die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung.
Wenn nach dem im §. 190 Ausgeführten vorläufig von der Grundschuld
und von den Fällen, in denen die Hypothek zur Selbständigkeit gelangt, abgesehen ¬
wird, so ist die erste Voraussetzung der Entstehung eines Pfandrechts
eine Forderung, deren Erfüllung durch das Pfand gesichert werden soll.
Jeder an sich rechtsbegründete Anspruch ist dazu geeignet*), mag seine
Erfüllung in einer Geldleistung, in der Hingabe einer Sache, in der Leistung
einer Handlung bestehen, mag er bedingt oder betagt, aus einem Vertrag
oder Delikt entsprungen, mag die Schuld die eigene des Verpfänders oder
eine fremde sein?). Eine Hypothek kann indessen zur Zeit wegen anderer als
Für ungiltige Forderungen kann
Geldansprüche nicht eingetragen werden?
ein Pfandrecht nicht entstehen, also auch nicht für eine Forderung, deren
Existenz nur durch Simulation vorgegeben wird. War die Forderung nur
theilweise simulirt, so wird das Pfandrecht nur insoweit wegfallen, und war
unter der Scheinforderung eine andere wirklich rechtsbeständige Forderung
verhüllt, so muß die für die letztere in Wahrheit beabsichtigte Pfandbestellung
aufrecht erhalten werden?). Wird eine zur Zeit der Pfandbestellung ungiltige
Forderung in der Folge giltig, so wird auch die Verpfändung rechtsbeständig,
und zwar von der Zeit der Verpfändung an, ohne daß hierbei zwischen den
Fällen, in denen die nachmalige Beseitigung des Mangels überhaupt rückwirkende ¬
Kraft hat, oder nicht, ein Unterschied gemacht werden kann*).
modifizirt. Im Oberlandesgerichtsbezirk Cassel hat die willkürliche Art und Weise,
in welcher man bei der dem Grundsteuerkataster zu Grunde liegenden Vermessung
die in den alten Währschaftsbüchern angenommene Bezeichnung und Abgrenzung der
Grundstücke bei Seite gesetzt hat, zu schweren Verwickelungen geführt. Hier ist die
Anlegung der Grundbuchblätter und zugleich die Reinigung des Grundbuchs von
allen erloschenen Hypotheken angeordnet durch Ges. v. 28. Mai 1885. G.S. S. 175.
Vgl. Theobald, die Gesetze über das Grundbuchwesen im Bezirk des vormaligen
Appellationsgerichts zu Kassel. Zweite Auflage. 1891.
1. 20. §. 11. Im Band I. §. 61 Anm. 46 ist anerkannt, daß es nach preußischem Recht
möglich ist, eine Verbindlichkeit in der Weise zu übernehmen, daß vertragsmäßig die
Zwangsvollstreckung auf bestimmte Gegenstände beschränkt wird. Aus der Möglichkeit ¬
einer persönlichen Schuld beschränkt auf das als Pfand bestellte Grundstück folgert ¬
Dernburg, Preußisches Hypothekenrecht B. 2 S. 46, daß die dingliche Belastung
nach Landrecht nicht von der Existenz einer persönlichen Forderung abhängig ist. Aber
die persönliche Schuld, bei der die Zwangsvollstreckung auf eine bestimmte Sache beschränkt ¬
ist, bleibt persönliche Schuld und der Schuldner, der die Sache auf die er
die Zwangsvollstreckung beschränkt hat, veräußert, haftet dem Gläudiger auf das
Interesse mit seinem ganzen Vermögen.
l. 5 pr. D. XX. 1. l. 9. §. 1. D. XIII. 7. l. 8. §. 5. l. 70. §. 5. D. XLVI. 1. Dernburg ¬
Pf.=R. I. 516f. Koch l. 606fg. Ueber die Unzulässigkeit einer nicht klagbaren
(naturalen) Verbindlichkeit als Grundlage eines Pfandrechts s. oben Bd. I. §. 61
Anm. 34.
2a) Eig.Erw.Ges. §. 23 (vgl. Immob.Vollstr.Ges. v. 13. Juli 1883 §. 6). Vgl. unten
§. 198 Anm. 20.
3) I. 20. §§. 12. 415. Strieth. B. 1 S. 315. Entsch. B. 71 S. 2328.
4) I. 20. §. 13. Bornemann S. 163. Der §. 13 ist gegen Svarez Ansicht in das
Gesetzbuch gekommen. Die früheren Auflagen sagen: Pfandbestellung für eine ungiltige ¬
Schuld habe nicht die Bedeutung einer Konfirmation derselben: das ist nicht