Objekt : Anleitung zur Prozeßpraxis nach der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 in Beispielen an Rechtsfällen

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Jm  Einzelnen  zeigt  sich  die  Thätigkeit  des  Gerichtsschreibers
hier  in  folgender  Weise:
1)  In  jeder  Gerichtssitzung  muß  ein  Gerichtsschreiber  gegenwärtig ¬
  sein,  welcher  das  Sitzungs=Protokoll  führt*).  Der
Präsident  des  Gerichts  kann  ihm  zwar  vorsagen,  was  er  in  das
Protokoll  niederschreiben  soll,  und  bei  Zeugenverhören,  und  andern ¬
  Erklärungen  von  Parteien  pflegt  dieß  wohl  auch  zu  geschehen. ¬
  In  der  Regel  aber  verfährt  der  Gerichtsschreiber  dabei ¬
  selbständig,  ohne  vom  Gerichte  weiter  beachtet  zu  werden,
was  für  den  ununterbrochnen  Fortgang  der  Verhandlungen  von
Nutzen  ist.  Die  Gerichtsschreiber  pflegen  aber  das  Protokoll
selten  in  der  Sitzung  selbst  niederzuschreiben,  sondern  sie  machen
sich  bloß  Notizen,  nach  welchen  dann  nach  der  Sitzung  das  Protokoll ¬
  ausgearbeitet  wird.  Bei  der  Art  und  Weise,  wie  unsre
Gerichte  bei  Abfassung  und  Verkündigung  ihrer  Urtheile  verfahren, ¬
  kann  dieß  auch  kaum  anders  sein.  Namentlich  werden
alle  Urtheile  von  dem  Präsidenten  oder  einem  Richter  schriftlich
ausgearbeitet  und  vom  Gerichtsschreiber  bloß  abgeschrieben.
Das  Sitzungs=Protokoll  muß  nächweisen,  ob  die  Sitzung
öffentlich,  oder  bei  verschlossnen  Thüren  gehalten  worden**
ferner  welche  Richter,  welcher  Beamter  der  Staatsbehörde,  welcher
Gerichtsschreiber  gegenwärtig  war**
,  welche  Sachen,  und  was
darin  verhandelt,  hauptsächlich  aber,  was  und  wie  darin  entschieden ¬
  worden*).  Dieß  Alles  geschieht  indessen  mit  der  mög
lichsten  Kürze  z.  B.  in  folgender  Weise:
„Oeffentliche  Sitzung  vom  26.  Dezember  1842.
Am  Rande  heißt  es  dann:  „Gegenwärtig  waren  die  Herrn
qu'ils  signent.  Ainsi  après  les  fonctions  des  juges,  celles  des  grefsiers ¬
  sont  les  premières  dans  l'ordre  de  l'administration  de  la  justice. ¬
  —  Domat:  Droit.  public.  Buch  I.  Tit.  V.  Sekt.  1.
Siehe  Thl.  l.  §.  175.  Nr.  1.  S.  400.
*:k
Urth.  des  Kass=H.  v.  19.  Mai  1813.  Siehe  oben  §  17.  S.  88.
Kun
Art.  138  der  b.  Pr.=O  Dekr.  v.  30  März  1808.  Art.  36,  73,
Daß  auch  der  Gerichtsschreiber  namentlich  anzuführen,  sagt  zwar
das  Gesetz  nicht  ausdrücklich.  Es  ist  aber  allgemein  üblich.
*)  Art.  138  der  b.  Pr.=O.  Dekr.  v.  30.  März  1808.  Art.  36,  73.
Perrot,  Verfahren  rc.  2.  Theil.
14
            
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