Vormerkung. — Vormund.
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Eigenthumsrechte des Besitzers in der Mitte, und gleichwohl soll eine angemeldete ¬
Hypothek eingetragen werden u. s. w. In solchen Fällen hat
zwar das Hypothekenamt, um dem anmeldenden Gläubiger seine Rechte und
seinen Rang zu erhalten, die angemeldete Forderung unter den Hypotheken
ebenso, als ob dieses jetzt schon definitiv geschehen könnte, einzutragen, aber
t" einfach unin ¬
den Anmerkungen ist beizufügen das Wort: „Vorgeme
terstrichen. Heben sich in der Folge die noch ungewissen, den definitiven
Eintrag hindernden Umstände, so ist nach Verschiedenheit der Verhältnisse
zu verfahren. J. §. 31. Abs. 1. LHAO. §. 83.
29 — Heben sich in der Folge die Anstände in einer solchen Art, daß
jetzt der definitive Eintrag stattfindet, z. B. die Privaturkunde wird recognoscirt, ¬
die Protestation wird zurückgenommen, oder der Besitzer wird rechtskräftig ¬
für den Eigenthümer erklärt, so geschieht deßhalb in der Hauptcolumne ¬
nach Verschiedenheit der Verhältnisse der erforderliche weitere Eintrag ¬
im Hypothekenbuche, z. B. „Der Besitzer hat die bei Nr. 3. producirte ¬
Privaturkunde anerkannt. Daher wird die Hypothek
nunmehr eingetragen. Zu Nr. 3.“ Es wird aber zugleich da, wo
die Vormerkung geschehen ist, in der Columne der Anmerkungen beigefügt:
Nunmehr eingetragen. S. unten Nr. 6.“ Heben sie sich hingegen
so, daß der Eintrag nicht mehr stattfinden kann, so muß die vorgemerkte
Hypothek gelöscht werden, z. B. mit den Worten: „Am 13. November
1832. Wegen der Forderung Nr. 3. hat der Gutsbesitzer N. N.
den Gläubiger ad agendum provocirt, und ist derselbe von
der Klage freigesprochen worden laut rechtskräftigen kreisdaher ¬
wird die dort vorgerichtlichen ¬
Urtheils vom....
gemerkte Hypothek wieder gelöscht.“ J. §. 31. LHAO. §. 83.
50 — Vormerkungen wegen der Ansprüche eines Dritten an die Sache
werden in der II. Rubrik eingetragen. Die Einträge sind mit möglichst
kurzen Worten und unter den erforderlichen Verweisungen auf die betreffenden ¬
Einträge zu machen; z. B. N. N. protestirt wegen aussergerichtlichen ¬
Kaufes vom ... gegen die Eigenthumsrechte des
Besitzers. Oder: Der Besitzer protestirt gegen das unter
Vr. X. eingetragene Nießbrauchsrecht. HG. §. 136. Nr. 4. J.
§. 26. C. II. S. 236. Nr. 7. LHAO. §. 76.
51 — Haftung des dritten Besitzers für vorgemerkte Forderungen, s.
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Besitzer sub Nr. 26 u. 24.
52 — Die Hypothekenklage kann auf die bloße Vormerkung einer Forderung ¬
nicht gegründet werden. C. I. S. 327. §. II. Nr. 3. S. 417.
Nr. 1. u. S. 446. Nr. 4. LHR. I. §. 79. Nr. 2. u. §. 91. Nr. 2. LHAO.
§. 38. NH. §. 43. Nr. V.
35 — Die Klage auf Eintragung einer vorgemerkten Forderung gehört
nicht vor das Realforum. Bl. f. R. V. S. 269.
54 — Vormerkung der Hypothekerlöschungsgründe, s. Erlöschung
sub Nr. 5.
55 — Löschung der Vormerkungen, s. Löschung sub Nr. 28. 34. 39
u. 40. lit. e.
Vormund, dessen Rechte, Pflichten und Haftungen, s. Minderjährige.