Metadaten : Jungermann, Moriz: Handbuch des bayerischen Hypotheken- und Prioritäts-Rechtes mit Einschluß des hierauf bezüglichen Verfahrens

Vormerkung.  —  Vormund.
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Eigenthumsrechte  des  Besitzers  in  der  Mitte,  und  gleichwohl  soll  eine  angemeldete ¬
  Hypothek  eingetragen  werden  u.  s.  w.  In  solchen  Fällen  hat
zwar  das  Hypothekenamt,  um  dem  anmeldenden  Gläubiger  seine  Rechte  und
seinen  Rang  zu  erhalten,  die  angemeldete  Forderung  unter  den  Hypotheken
ebenso,  als  ob  dieses  jetzt  schon  definitiv  geschehen  könnte,  einzutragen,  aber
t"  einfach  unin ¬
  den  Anmerkungen  ist  beizufügen  das  Wort:  „Vorgeme
terstrichen.  Heben  sich  in  der  Folge  die  noch  ungewissen,  den  definitiven
Eintrag  hindernden  Umstände,  so  ist  nach  Verschiedenheit  der  Verhältnisse
zu  verfahren.  J.  §.  31.  Abs.  1.  LHAO.  §.  83.
29  —  Heben  sich  in  der  Folge  die  Anstände  in  einer  solchen  Art,  daß
jetzt  der  definitive  Eintrag  stattfindet,  z.  B.  die  Privaturkunde  wird  recognoscirt, ¬
  die  Protestation  wird  zurückgenommen,  oder  der  Besitzer  wird  rechtskräftig ¬
  für  den  Eigenthümer  erklärt,  so  geschieht  deßhalb  in  der  Hauptcolumne ¬
  nach  Verschiedenheit  der  Verhältnisse  der  erforderliche  weitere  Eintrag ¬
  im  Hypothekenbuche,  z.  B.  „Der  Besitzer  hat  die  bei  Nr.  3.  producirte ¬
  Privaturkunde  anerkannt.  Daher  wird  die  Hypothek
nunmehr  eingetragen.  Zu  Nr.  3.“  Es  wird  aber  zugleich  da,  wo
die  Vormerkung  geschehen  ist,  in  der  Columne  der  Anmerkungen  beigefügt:
Nunmehr  eingetragen.  S.  unten  Nr.  6.“  Heben  sie  sich  hingegen
so,  daß  der  Eintrag  nicht  mehr  stattfinden  kann,  so  muß  die  vorgemerkte
Hypothek  gelöscht  werden,  z.  B.  mit  den  Worten:  „Am  13.  November
1832.  Wegen  der  Forderung  Nr.  3.  hat  der  Gutsbesitzer  N.  N.
den  Gläubiger  ad  agendum  provocirt,  und  ist  derselbe  von
der  Klage  freigesprochen  worden  laut  rechtskräftigen  kreisdaher ¬
  wird  die  dort  vorgerichtlichen ¬
  Urtheils  vom....
gemerkte  Hypothek  wieder  gelöscht.“  J.  §.  31.  LHAO.  §.  83.
50  —  Vormerkungen  wegen  der  Ansprüche  eines  Dritten  an  die  Sache
werden  in  der  II.  Rubrik  eingetragen.  Die  Einträge  sind  mit  möglichst
kurzen  Worten  und  unter  den  erforderlichen  Verweisungen  auf  die  betreffenden ¬
  Einträge  zu  machen;  z.  B.  N.  N.  protestirt  wegen  aussergerichtlichen ¬
  Kaufes  vom  ...  gegen  die  Eigenthumsrechte  des
Besitzers.  Oder:  Der  Besitzer  protestirt  gegen  das  unter
Vr.  X.  eingetragene  Nießbrauchsrecht.  HG.  §.  136.  Nr.  4.  J.
§.  26.  C.  II.  S.  236.  Nr.  7.  LHAO.  §.  76.
51  —  Haftung  des  dritten  Besitzers  für  vorgemerkte  Forderungen,  s.
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Besitzer  sub  Nr.  26  u.  24.
52  —  Die  Hypothekenklage  kann  auf  die  bloße  Vormerkung  einer  Forderung ¬
  nicht  gegründet  werden.  C.  I.  S.  327.  §.  II.  Nr.  3.  S.  417.
Nr.  1.  u.  S.  446.  Nr.  4.  LHR.  I.  §.  79.  Nr.  2.  u.  §.  91.  Nr.  2.  LHAO.
§.  38.  NH.  §.  43.  Nr.  V.
35  —  Die  Klage  auf  Eintragung  einer  vorgemerkten  Forderung  gehört
nicht  vor  das  Realforum.  Bl.  f.  R.  V.  S.  269.
54  —  Vormerkung  der  Hypothekerlöschungsgründe,  s.  Erlöschung
sub  Nr.  5.
55  —  Löschung  der  Vormerkungen,  s.  Löschung  sub  Nr.  28.  34.  39
u.  40.  lit.  e.
Vormund,  dessen  Rechte,  Pflichten  und  Haftungen,  s.  Minderjährige.
            
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