Inhaltsverzeichnis : ¬Der bayerische Civilproceß (2)

104  IV.  Buch  I.  Theil  I.  Abschnitt  3.  Hauptst.  §.  304.  Hinterlegungstagfahrt.
—nicht, -
  so  kann  das  Gericht  die  Sache  auf  einen  spätern  Tag  verlegen;  andernfalls ¬
  muß  sie  neuerdings  zur  Wochentabelle  angemeldet  werden.
Bleibt  der  Gegenanwalt  aus  und  tritt  auch  der  erschienene  Anwalt
nicht  auf,  so  hat  dies  die  Streichung  der  Sache  vom  Hauptverzeichniß
zur  Folge.
Würde  der  erschienene  Anwalt,  obwohl  er  die  Ladung  des  Gegners  unterlassen ¬
  hat,  dennoch  auftreten  und  ein  Versäumungsurtheil  erwirken  wolso ¬
  müßte  die  Zurückweisung  seines  Antrages  durch  das  Gericht  erlen, ¬

worauf  ihm  zusteht,  die  Sache  neuerdings  zur  Wochentabelle  anzufolgen ¬

melden  17
Wurde  die  Ladung  nicht  rechtzeitig  bewerkstelligt,  so  kann  kein  Versäumungsurtheil ¬
  erwirkt  werden  18).
§.  304  1).
I.  In  der  Tagfahrt  beginnt  das  Verfahren  mit  dem  Aufrufe  der  Sache
durch  den  diensthabenden  Gerichtsvollzieher.
In  Ansehung  der  Reihenfolge  des  Aufrufs  mehrerer  in  derselben
Tagfahrt  vorzunehmenden  Sachen  gleicher  2)  oder  verschiedener  3)  Art  bestimmt ¬
  das  Gesetz:
„Die  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  der  Artikel  237  und
„238  oder  in  Folge  einer  Vertagung  zum  Zweck  der  Hinter„legung ¬
  der  Anträge  (Artikel  243  Absatz  1)  aufzurufenden
„Sachen  sind  nach  der  Reihenfolge  des  Hauptverzeichnisses,  aber
„vor  jenen,  in  welchen  in  der  Sitzung  die  Verhandlung  stattfinArtikel ¬
  301  Absatz  3  Pr.  O.  Abg.  Prot.  II,  119.
Artikel  301  Pr.  O.
1)  Quellen  zu  Artikel  240,  241,  243  Pr.  O.  sieh'  bei  §§  305,  294.
Quellen  zu  Artikel  242  Pr.  O.:
Abg.  Ref.  III,  35.
Abg.  Prot.  II,  22,  31,  119,  141—142;  IV,  71.  76,  123.
R.  Ref.  I,  9,  37—40;  II,  108.
R.  Prot.  II,  26—31'  IV,  34.
Quellen  zu  Artikel  244  Pr.  O.:
Abg:  Ref.  III,  35.
Abg.  Prot.  II,  14-20,  22-23,  35-39,  120—121,  142,  450;  IV,  71-72,
123.
R.  Ref.  I,  9;  II,  108—110.
R.  Prot.  II,  31;  IV
Quellen  zu  Artikel  250  Pr.  O.:
Abg.  Ref.  III,  35.
Abg.  Prot.  II,  14-20,  21,  22,  26,  32,  33-34,  39,  104,  113,  121,  142
—143;  IV,  71—72,  124.
R.  Ref.  I,  9;  II,  110.
R.  Prot.  II,  31—32;  IV,  35.
Quellen  zu  Artikel  253  Pr.  O.:
Abg.  Prot.  II.  22,  23,  29—30,  35—39,  122,  143,  450;  IV,  76,  124.
R.  Ref.  I,  10;  II,  112.
R.  Prot.  II.  34;  IV,  35.
2)  Z.  B.  Hinterlegungssachen  allein.
3)  Z.  B.  Publications-,  Hinterlegungs-  und  Verhandlungssachen.
            
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