288 V. B. Bes. Proz. XII. Abth. III. Abs. Vom Banker.
Das Projckt desselben enthielt deren zwar eine Menge; ¬
allein auf dus Gütachten-des Kassationshofes sind sie
supprimirt worden. Obschon die Grinde davon in den
durch den Druck bekannt gemachten Erinnerungen des Kassations-Hofes ¬
nicht angefulirt amd, so leuclitet ds doch ein,
dass es nur eine unnütze Häufung der Förmlichkeiten wäre, ¬
wenn man die Concurs-Masse eines Bankeiyteurs anders, -
als die eines Falliten behandeln wollte, da der Bankerot -
zwar in Absicht der Bestrafung des Schuldners von
dem Falliment ganz verschieden ist, die Gläubiger aber in
beiden Fällen ein gleiches Intaresse haben.
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