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werden müßte, oder wo die Hauptsache hingehört.
— In beiden
Fällen richtet sich also die Gerichtszuständigkeit für die Aufforderungsklage ¬
nicht nach dem ordentlichen Wohnsitze des Geklagten (Aufgeforderten), ¬
sondern nach dem angegebenen besonderen Umstande,
d. i. nach dem Gerichtsstande für die Hauptsache. Die allgem. G. O.
dagegen gibt auch einer anderen Auslegung Raum, wornach die Klage
des Rechnungslegers nach §. 100 keine Aufforderungsklage, sondern
eine gewöhnliche ad factum praestandum, sofort zum Personalgerichtsstande ¬
des Geklagten gehörige ist, und nur bei außergerichtlich geschehener ¬
Bemänglung (z. B. durch Restzettel, Buchhaltereierledigung) eine
**
Aufforderung, weil auch eine Berühmung eintri
Die Aufforderungsklage wegen eines vorzunehmenden Baues, der
die Proceßgesetze"
noch erwähnen, kann hier, wo vom besonderen
Personalgerichtsstande die Rede ist, nicht mit inbegriffen werden
sie gehört zum Realgerichtsstande (s. darüber unten §. 42); sie
beruht jedoch auf demselben Grundsatze, weil ja in solchen Fällen auch
die Berühmung der Anrainer nur dingliche Rechte zum Gegenstande
haben wird.
§. 19.
2. Der besondere Gerichtsstand der Amortisirung der Urkunden (§. 32 d. J. U.).
Unter der Amortisirung der Urkunden versteht man ihre Kraftlosoder ¬
Ungiltigerklärung durch das Gericht — aus dem Grunde, weil sie
in Verlust gerathen sind und man dem möglichen Mißbrauche damit vorbeugen ¬
will. Die in Verlust gerathene Urkunde ist entweder eine Staatsobligation ¬
oder ein derselben gleichgeachtetes Creditspapier,
oder ein
Wechselbrief
oder eine andere Urkunde. Die Amtshandlung zum
Behufe der Amortisirung der ersten ist zu begehren bei demjenigen Gerichtshofe ¬
erster Instanz, an dessen Amtssitze die bezüglichen Creditsbücher
geführt werden, also ohne alle Rücksicht auf einen etwaigen Gegner.
Die zur näheren Bestimmung des Gerichtshofes nothwendigen Erklärungen ¬
hat das Finanzministerium zum Theile bereits mit Rücksicht auf das
*) §. 165 der westgal. G. O. u. §§. 612 u. ff. der prov. P. O. f. U. u. S.
**) Vergl. auch Schrott: der österreichische Aerarial=Rechnungsproceß (Wien
1854), §. 34.
***) §. 72 d. allg. G., §. 611 d. prov. P. O. f. U. n. S.