Metadaten : Darstellung der neuesten Competenz-Vorschriften (Jurisdictionsnormen) für die Civilgerichte in Österreich (200)

57  —
werden  müßte,  oder  wo  die  Hauptsache  hingehört.
—  In  beiden
Fällen  richtet  sich  also  die  Gerichtszuständigkeit  für  die  Aufforderungsklage ¬
  nicht  nach  dem  ordentlichen  Wohnsitze  des  Geklagten  (Aufgeforderten), ¬
  sondern  nach  dem  angegebenen  besonderen  Umstande,
d.  i.  nach  dem  Gerichtsstande  für  die  Hauptsache.  Die  allgem.  G.  O.
dagegen  gibt  auch  einer  anderen  Auslegung  Raum,  wornach  die  Klage
des  Rechnungslegers  nach  §.  100  keine  Aufforderungsklage,  sondern
eine  gewöhnliche  ad  factum  praestandum,  sofort  zum  Personalgerichtsstande ¬
  des  Geklagten  gehörige  ist,  und  nur  bei  außergerichtlich  geschehener ¬
  Bemänglung  (z.  B.  durch  Restzettel,  Buchhaltereierledigung)  eine
**
Aufforderung,  weil  auch  eine  Berühmung  eintri
Die  Aufforderungsklage  wegen  eines  vorzunehmenden  Baues,  der
die  Proceßgesetze"
noch  erwähnen,  kann  hier,  wo  vom  besonderen
Personalgerichtsstande  die  Rede  ist,  nicht  mit  inbegriffen  werden
sie  gehört  zum  Realgerichtsstande  (s.  darüber  unten  §.  42);  sie
beruht  jedoch  auf  demselben  Grundsatze,  weil  ja  in  solchen  Fällen  auch
die  Berühmung  der  Anrainer  nur  dingliche  Rechte  zum  Gegenstande
haben  wird.
§.  19.
2.  Der  besondere  Gerichtsstand  der  Amortisirung  der  Urkunden  (§.  32  d.  J.  U.).
Unter  der  Amortisirung  der  Urkunden  versteht  man  ihre  Kraftlosoder ¬
  Ungiltigerklärung  durch  das  Gericht  —  aus  dem  Grunde,  weil  sie
in  Verlust  gerathen  sind  und  man  dem  möglichen  Mißbrauche  damit  vorbeugen ¬
  will.  Die  in  Verlust  gerathene  Urkunde  ist  entweder  eine  Staatsobligation ¬
  oder  ein  derselben  gleichgeachtetes  Creditspapier,
oder  ein
Wechselbrief
oder  eine  andere  Urkunde.  Die  Amtshandlung  zum
Behufe  der  Amortisirung  der  ersten  ist  zu  begehren  bei  demjenigen  Gerichtshofe ¬
  erster  Instanz,  an  dessen  Amtssitze  die  bezüglichen  Creditsbücher
geführt  werden,  also  ohne  alle  Rücksicht  auf  einen  etwaigen  Gegner.
Die  zur  näheren  Bestimmung  des  Gerichtshofes  nothwendigen  Erklärungen ¬
  hat  das  Finanzministerium  zum  Theile  bereits  mit  Rücksicht  auf  das
*)  §.  165  der  westgal.  G.  O.  u.  §§.  612  u.  ff.  der  prov.  P.  O.  f.  U.  u.  S.
**)  Vergl.  auch  Schrott:  der  österreichische  Aerarial=Rechnungsproceß  (Wien
1854),  §.  34.
***)  §.  72  d.  allg.  G.,  §.  611  d.  prov.  P.  O.  f.  U.  n.  S.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer