Ueber den Willen im Privatrecht.
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seitigen Willen, welcher in dem äußeren Ausdrucke nicht zu Tage
tritt, kann daher nur von Bedeutung sein, wenn die beider-
seitigen Willensrichtungen sich (trotz äußerer Uebereinstimmung)
in Bezug auf die ersten Grundlagen des Geschäfts
widersprechen, in Bezug auf die ersten Grundlagen des Ge-
schäfts, welche zur Individualisirung des Geschäfts nothwendig
sind und daher den Hauptgegenstand speeieller Verabredung
bilden *). Das sind nun Fälle, wie diejenigen, von welchen kr. 57
de obl. etact. spricht, und es ist völlig unrichtig, wenn man
den Ausspruch des Pomponius auf allen und jeden Dis-
sens, auch auf den implicirten Diffens in Bezug auf die nicht
ausgesprochenen faktischen Vertragspunkte oder gar auf den
Diffens in Bezug auf Rechtsfolgen erstrecken wollte. Aehnlich
verhält es sich mit kr. 52 loeati desselben Pomponius1 2 3).
Das sind nun Fälle, wie jene, wenn der Käufer einen Sklaven
A meint und der Verkäufer einen Sklaven B, wenn der eine
ein dreiprozentiges und der andere ein vierprozentiges Papier
im Auge hat, wenn der eine Gulden, der andere Mark im
Sinne trägt u. s. w.3). Hier nun kann die Rechtsordnung dem
1) Vgl. auch Wert hau er S. 55 f.; wenn, wie die Engländer
sagen, the mistake goes to the root of the matter (A n s o n, Law of Contract
p. 128). Die Ansicht, daß umgekehrt ein nicht zum Ausdruck kommender
Jrrthum stets unberücksichtigt bleibe, ist eine Uebertreibung und widerspricht
dem Lqult^-Recht. Im Gegensatz zu der irrigen Willenstheorie ist man
hier zum entgegengesetzten Extreme gekommen. So erledigen sich auch die
Beispiele von Enneecerus l S. 79f.
2) Vgl. ferner kr. 83 § 1 de verb. obl., fr. 137 § 1 eod., fr. 9 pr.
de contr. emt., fr. 6 de accept., § 23 de inut. stip. Nicht hierher gehört
fr. l § 4 de verb obl., wo von einet äußeren Nichtübereinstimmung —
nicht von einem Dissens trotz äußerer Uebereinstimmung die Rede ist. —
Unrichtig ist eS, mitEisele (in diesen Jahrb. XXV S. 424f. u. a.) aus
diesen Aussprüchen eine allgemeine Theorie abzuleiten. Wenn die Römer
argumentiren: stipulatio exutriusque consensu proficiscitur, so wissen wir,
daß das Theoretisiren nicht Sache der Römer gewesen ist.
3) Vgl. auch Sächs. Gesetzbuch § 95, 837.