Volltext : Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 31 = N.F Bd. 19 (1892))

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Otto Wendt,

Wille und Schuld voraussetzen, wie es in Wahrheit keines-
wegs besteht, und würde den Satz nöthig machen, daß es
überhaupt keine ungewollten Folgen von Wille und Handlung
gebe. Das ist ja zwar die Meinung von B i n d i n g gewesen,
Die Normen und ihre Uebertretung, Band 2, S. 112: „wir
wollen mit den Ursachen unbesehen auch alle ihre Folgen."
Grade dieser Lehre kann aber gewiß nicht zugestimmt werden.
Demelius führt nun zwar eine Reihe von Quellenstellen
an, in welchen er jene Vorstellung auch bei Römischen Juristen
glaubt finden zu können. Allein auch dieses Bemühen ist m.
E. vergeblich gewesen. Es mag genügen, das an der einen
der citirten Stellen vor Augen zu führen:
Fi\ 62 § 7 D. de furtis 47,1: haec ita puto vera
esse, si nulla culpa ipsius qui mandatum vel depo-
situm susceperit, intercedat; ceterum si ipse ultro
ei custodiam argenti forte vel numorum commiserit,
cum alioquin nihil umquam dominus tale quid
fecisset, aliter existimandum est.
Demelius betont zu seinem Zwecke das ultro; nach seiner
Meinung müßte also gesagt werden können, der Mandatar oder
Depositar, der dem Sklaven Silbergeschirr oder Geld zur Aufbe-
wahrung gegeben habe, sei mit der Unterschlagung desselben
von vorne herein einverstanden gewesen, habe seine Be-
schädigung selbst gewollt. Das liegt aber in jenem ultro
sicherlich nicht und bedarf auf keinen Fall einer weiteren Wider-
legung.
Wegen eigener Schuld des Verletzten sollen die sonst zu-
ständigen Ersatzansprüche in Wegfall kommen. Es kann sich
nur fragen, ob das Wort der Compensation wirklich
schon den Schlüssel zum Verständnis und zur Rechtfertigung
dieses Rechtssatzes enthält, oder ob wir uns damit noch
nicht zufrieden geben können. In der That glaube ich nun.

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