Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

nach  der  Gepflogenheit  in  der  Provinzial-Hauptstadt  Gratz
die  sub  Nro.  15,  18,  38,  39,  41,  46,  47,  48,  49,
50,  51,  52,  53,  61,  62,  65,  67,  68,  69,  70,  71,
72,  74,  76,  79,  82  und  83,  angeführten  Arbeiten  gezählt. ¬

Bey  der  Beurtheilung  der  Frage,  ob  eine  dieser  Beschäftigungen ¬
  noch  als  frey  zu  behandeln  sey  oder  nicht?  ist
der  §.  6.  des  ersten  Bandes  zu  berücksichtigen,  nach  welchem ¬
  Beschäftigungen  am  flachen  Lande  auch  in  Zukunft
frey  zu  bleiben  haben,  wenn  sie  bisher  keiner  eigenen  Befugnißertheilung ¬
  unterworfen  waren.
Hofdecret  vom  2.  May  1809,  Gubernial=Verordnung ¬
  vom  10.  Jänner  1810.
Da  über  einzelne  als  frey  erklärte  Beschäftigungen  noch
besondere  Vorschriften  bestehen,  so  folgt  über  dieselben  die
nähere  Behandlung.
Da  die  freyen  Beschäftigungen  I.  Erzeugungs-,  oder
II.  Verkaufsbeschäftigungen  sind,  so  zerfällt  hiernach  dieses
Hauptstück  in  zwey  Abtheilungen.
I.  Abtheilung.
Von  den  einzelnen  freyen  Erzeugungsbeschäftigungen.
§.  2.
Die  frey  gegebenen  Erzeugungsbeschäftigungen  liefern
Gegenstände:
Erstens  zur  Bekleidung;
Zweytens  zur  Nahrung  und  sonstigen  Lebensünterendlich ¬

halt;
Drittens,  zum  anderweitigen  technischen  Gebrauche. ¬

            
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