Inhaltsverzeichnis : Vollständige Darstellung des bayerischen Verfahrens in administrativ-contentiösen Rechtssachen (301)

344
Band  III.  Abth.  I.  Proc.  vor  adm.  Behörden.
regeln  das  geeignete  Benehmen  zu  pflegen.  Endlich
habne  die  Behörden  5)  bey  Verleihung  neuer  und  bey
Verlegung  bestehender  Gewerbe,  welche  unentbehrlichLebe =
  ismittel  und  gemeine  tägliche  Bedürfnisse  feil  haben
oder  zur  schnellen  Hülfe  in  Krankheits=  und  UnglücksFällen =
  berufen  sind,  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  es
dem  Publikum  nirgends  an  dergleichen  Gewerben
mangle.  3)  II.  Ueber  das  Verfahren  bey  Concessions=Gesuchen ¬
  bestimmt  die  Instruction:  1)  Jedes ¬
  Gesuch  um  die  obrigkeitliche  Concession  zur  Ausübung ¬
  eines  Gewerbes  ist  bey  der  zuständigen  Behörde
anzubringen.  Schriftliche  Eingaben  sind  nur  bey  den
höhern  Stellen  zulässig;  bey  den  untern  Behörden  aber
alle  Gewerbs=Gesuche  mündlich  zu  Protocoll  zu  geben.
2)  Der  Bewerber  hat  mit  seinem  Gesuche  sogleich  die
vorgeschriebenen  Nachweise  über  die  Erfüllung  der  gesetzlichen =
  Vorbedingung  der  Concession  und  über  die
Erfordernisse  der  Ansäßigmachung  vorzulegen,  und  die
Behörde  darüber  von  Amtswegen  zu  wachen.  3)  Eine
Vernehmung  der  Gewerbs=Vereine  oder  ihrer  Genossen
findet  nicht  mehr  statt;  jedoch  bleibt  die  Vernehmung
der  Gemeinden  nach  §.  9.  Nr.  1.  des  Gesetzes  über  die
Ansäßigmachung  vorbehalten.  Bey  Concessions=Gesuchen =
  bereits  ansäßiger  Gemeindeglieder  hat  auch  diese
Vernehmung  zu  unterbleiben.
In  welchen  Fällen  eine
Vernehmung  auch  noch  anderer  Betheiligter  aus  privatrechtlichen ¬
  oder  polizeylichen  Rücksichten  erforderlich
seyn  kann,  ist  im  §.  20.  bereits  bemerkt  worden.
4)  Uebersiedlungen  berechtigter  Gewerbs-Inhaber  sind
3)  Rgbl.  1826.  S.  108-110.  §.  20.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer