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Band III. Abth. I. Proc. vor adm. Behörden.
regeln das geeignete Benehmen zu pflegen. Endlich
habne die Behörden 5) bey Verleihung neuer und bey
Verlegung bestehender Gewerbe, welche unentbehrlichLebe =
ismittel und gemeine tägliche Bedürfnisse feil haben
oder zur schnellen Hülfe in Krankheits= und UnglücksFällen =
berufen sind, darauf Bedacht zu nehmen, daß es
dem Publikum nirgends an dergleichen Gewerben
mangle. 3) II. Ueber das Verfahren bey Concessions=Gesuchen ¬
bestimmt die Instruction: 1) Jedes ¬
Gesuch um die obrigkeitliche Concession zur Ausübung ¬
eines Gewerbes ist bey der zuständigen Behörde
anzubringen. Schriftliche Eingaben sind nur bey den
höhern Stellen zulässig; bey den untern Behörden aber
alle Gewerbs=Gesuche mündlich zu Protocoll zu geben.
2) Der Bewerber hat mit seinem Gesuche sogleich die
vorgeschriebenen Nachweise über die Erfüllung der gesetzlichen =
Vorbedingung der Concession und über die
Erfordernisse der Ansäßigmachung vorzulegen, und die
Behörde darüber von Amtswegen zu wachen. 3) Eine
Vernehmung der Gewerbs=Vereine oder ihrer Genossen
findet nicht mehr statt; jedoch bleibt die Vernehmung
der Gemeinden nach §. 9. Nr. 1. des Gesetzes über die
Ansäßigmachung vorbehalten. Bey Concessions=Gesuchen =
bereits ansäßiger Gemeindeglieder hat auch diese
Vernehmung zu unterbleiben.
In welchen Fällen eine
Vernehmung auch noch anderer Betheiligter aus privatrechtlichen ¬
oder polizeylichen Rücksichten erforderlich
seyn kann, ist im §. 20. bereits bemerkt worden.
4) Uebersiedlungen berechtigter Gewerbs-Inhaber sind
3) Rgbl. 1826. S. 108-110. §. 20.