Volltext : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 8, Abt. 1)

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welche  dazu  erweislich  Materialien  geliefert  haben,  ist  bislang ¬
  das  privilegium  pecuniae  ad  reparandas  aedes  creditae
zuerkannt
Die  Billigkeit  spricht  für  diese  Meiuung;
denn  wollen  die  Handwerksleute  ihren  Unterhalt  verdienen,
so  müssen  sie  oft  einige  Zeit  Credit  geben,  und  durch  ihre
Arbeiten  und  Lieferungen  wird  die  Concursmasse  wirklich
vermehrt,  wenigstens  erhalten.  Aber  weder  die  Billigkeit
noch  die  angenommene  Meinung  der  Gerichte  in  der  Entscheidung ¬
  einer  controversen  Rechtsfrage,  bilden  an  sich
ein  Gewohnheitsrecht,  wenn  nicht  etwa  eine  Lücke  in  der
Gesetzgebung  auszufüllen,  oder  eine  Form  zu  fixiren,  sondern ¬
  lediglich  die  Auslegung  eines  Gesetzes  in  Frage  ist
wobei  den  Richter  schlechterdings  nur  seine  eigene  Ueberzeugung ¬
  leiten  dark  2)
).
Viele  angesehene  Rechtsgelehrten
sind  auch  von  der  obigen  Meinung  völlig  abstimmig,  und
wollen  solchen  Gläubigern,  am  wenigsten  ein  bevorzugtes
Pfandrecht  einräumen,  weil  es  denselben  an  einem  gesetzlichen ¬
  Pfandrechte  ermangele,  ein  privilegium  pignoris
ex  versione  in  rem  aber  das  Daseyn  eines  conventionellen ¬
  oder  nothwendigen  Pfandrechts  allezeit  vor1) ¬
  a  Pufendorf  Tom.  3.  obs.  170.  Tom.  3.  obs.  194.  Pract.
Erörter.  B.  4.  n.  80.  Oesterley  Hannov.  Proceß  Th.  2.  §.  295.
Auch  von  Bülow  in  den  Abhandl.  Th.  1.  n.  4.  u.  a.  m.  sprechen
ihnen  dasselbe  zu.  Noch  am  15  Mär,  1825  hat  das  höchste  Tribungl.
in  Sachen  H.  w.  L.,  pto  prioritatis,  darnach  gesprochen.
2)  Seuffert  Erörter.  Heft  1.  S.  31.  von  Wening=Ingenheim
Civilrecht  Th.  1.  §.  13.  Pract.  Erörter.  B.  7.  n.  41.  Daß  ein  Gerichtsgebrauch ¬
  gegen  klare  Gesetze  gar  keinen  Werth  und  keine
verbindliche  Kraft  hat,  versteht  sich  von  selbst.  L.  13.  C.  de  Sent.
et  interloc.
            
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