Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Abmaßgeld  einzunehmen.  Es  versteht  sich  übrigens  von
selbst,  daß,  sobald  der  Preis  des  Kornes  so  hoch  gestiegen ¬
  seyn  wird,  daß  er  ½  Theil  unter  den  Weizenpreis
steht,  die  Brotgewichts  -Regulirung  wieder  wie  bisher ¬
  nach  den  gegenwärtig  bestehenden  Grundsätzen  vorzunehmen ¬
  seyn  wird.
§.  275.
Zu  IV.  Zum  Behufe  der  monathlichen  Brotsatzberechnung ¬
  liefert  das  magistratliche  Getreid-Messeramt  in
Grätz  der  Provinzial=Staatsbuchhaltung  von  Woche  zu
Woche  die  Ausweise  über  die  auf  dem  Getreidemarktplatze
von  den  Bäckern  und  dem  Publicum  geschlossenen  KörnerEinkäufe, ¬
  und  zwar  nach  dem  folgenden  Formular.
            
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