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so würden sie dennoch nicht einzeln klagend auftreten können,
weil sie nicht Eigenthümer sind. Der Berechtigte würde ihnen ¬
die Einrede der fehlenden Aktivlegitimazion entgegen setzen,
und die Gemeine selbst würde ihnen untersagen können, sie
bekannten verbietenden Gesetzen nach — durch Klagen zu vertreten, ¬
oder durch solche Klagen gar den Eigenthümer zu
spielen.
Dasselbe würde der Fall sei wenn Aenger, Wiesen oder
Land sich in einem ungetrenntet oder gar untrennbaren Eigenthume ¬
mehrer Reihewohner z. B. gewisser Klassen befände. ¬
Auch hier würden die Miteigenthümer als nothwendige
Streitgenossen *), Widerspruch dagegen erheben können, daß
ein einzelner Miteigenthümer über verbundene Rechte disponire
und eben so dem Gegner die Einrede der fehlenden Sachlegitimazion ¬
zustehen.
Dagegen aber hat weder die Gemeine, noch andere Reihewohner, ¬
da ein Recht des Widerspruchs, wo es sich von
Klagen handelt, die abgesondertes Eigenthum, es betreffe
den Grund und Boden oder die erbliche Benutzung, zur Unterlage ¬
haben.
§. 172.
b. Eben so wenig kann da, wo es sich von abgesondertem ¬
Eigenthume und dessen Benutzung handelt, der Servitutberechtigte, ¬
das Auftreten der Einzelnen hemmen.
Setzen wir A. übt die Weideservitut auf den Grundstücken ¬
zweier benachbarter Gutsbesitzer B. und C. mit ganz
gleichen Befugnissen oder Beschränkungen, einerlei, ob diesen
das Schafhaltungsrecht zusteht oder nicht, in ungemessener
Gestalt, und gleichzeitig erworben. B. findet seine Grundstücke ¬
übertrieben und trägt auf Bestimmung der Anzahl nach
dem Durchwinterungsfuße an, C. tritt aber dieser Klage nicht
bei. Wird A. jetzt dem B. entgegnen können, daß er derglei*) ¬
Gönner, Handbuch des Proz. B. 1. 18. §. 8. und 19. §. 20.
Linde, Lehrbuch des Civilproz. §. 109. (4. Ausg.)