Metadaten : Teutsche Staatskanzley / Deductions- und Urkunden-Sammlung (Bd. 7 (1791))

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so  würden  sie  dennoch  nicht  einzeln  klagend  auftreten  können,
weil  sie  nicht  Eigenthümer  sind.  Der  Berechtigte  würde  ihnen ¬
  die  Einrede  der  fehlenden  Aktivlegitimazion  entgegen  setzen,
und  die  Gemeine  selbst  würde  ihnen  untersagen  können,  sie
bekannten  verbietenden  Gesetzen  nach  —  durch  Klagen  zu  vertreten, ¬
  oder  durch  solche  Klagen  gar  den  Eigenthümer  zu
spielen.
Dasselbe  würde  der  Fall  sei  wenn  Aenger,  Wiesen  oder
Land  sich  in  einem  ungetrenntet  oder  gar  untrennbaren  Eigenthume ¬
  mehrer  Reihewohner  z.  B.  gewisser  Klassen  befände. ¬
  Auch  hier  würden  die  Miteigenthümer  als  nothwendige
Streitgenossen  *),  Widerspruch  dagegen  erheben  können,  daß
ein  einzelner  Miteigenthümer  über  verbundene  Rechte  disponire
und  eben  so  dem  Gegner  die  Einrede  der  fehlenden  Sachlegitimazion ¬
  zustehen.
Dagegen  aber  hat  weder  die  Gemeine,  noch  andere  Reihewohner, ¬
  da  ein  Recht  des  Widerspruchs,  wo  es  sich  von
Klagen  handelt,  die  abgesondertes  Eigenthum,  es  betreffe
den  Grund  und  Boden  oder  die  erbliche  Benutzung,  zur  Unterlage ¬
  haben.
§.  172.
b.  Eben  so  wenig  kann  da,  wo  es  sich  von  abgesondertem ¬
  Eigenthume  und  dessen  Benutzung  handelt,  der  Servitutberechtigte, ¬
  das  Auftreten  der  Einzelnen  hemmen.
Setzen  wir  A.  übt  die  Weideservitut  auf  den  Grundstücken ¬
  zweier  benachbarter  Gutsbesitzer  B.  und  C.  mit  ganz
gleichen  Befugnissen  oder  Beschränkungen,  einerlei,  ob  diesen
das  Schafhaltungsrecht  zusteht  oder  nicht,  in  ungemessener
Gestalt,  und  gleichzeitig  erworben.  B.  findet  seine  Grundstücke ¬
  übertrieben  und  trägt  auf  Bestimmung  der  Anzahl  nach
dem  Durchwinterungsfuße  an,  C.  tritt  aber  dieser  Klage  nicht
bei.  Wird  A.  jetzt  dem  B.  entgegnen  können,  daß  er  derglei*) ¬
  Gönner,  Handbuch  des  Proz.  B.  1.  18.  §.  8.  und  19.  §.  20.
Linde,  Lehrbuch  des  Civilproz.  §.  109.  (4.  Ausg.)
            
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