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Form nach, feil backen, hingegen haben die Bäcker das Recht,
nicht allein (wie es ebenfalls von Alters her gepflogen worden ¬
ist) die Bretzen zur Fastenzeit, die geflochtenen und anderen ¬
Strützel zu Allerheiligen, die Flecken, Schöberl u. dgl.
anderes mürbes Gebäcke zu Weihnachten, Östern und Pfingstfeyertagen, ¬
sondern auch die so genannten mürben Strützel
das ganze Jahr hindurch, jedoch diese nicht insgesammt,
sondern nur einer nach dem andern abwechslungsweise wöchentlich ¬
feil zu backen und zu verkaufen, sonsten aber des
mürben Kipfels u. dgl. mürben Gebäckes sich gänzlich zu
enthalten.
Handwerksfreyheit vom 14. Februar 1748, §. 13.
Mit Beziehung auf diese bisher nicht widerrufenen
Freyheiten hat das Gubernium in Hinsicht auf die im h.
13. der Handwerksfreyheit enthaltenen Gegenstände in einem ¬
speciellen Falle entschieden.
Gubernial=Verordnung vom 24. April 1793.
Um dem Publicum wider alle Beeinträchtigung bey
dem Brotgebäcke Sicherheit zu verschaffen, wurde zur allgemeinen ¬
Wissenschaft bekannt gemacht, daß die Bäcker keine
3 kr. Wecken backen, bey einer unnachsichtlichen Strafe für jeden ¬
Uebertretungsfall mit 2 Gulden.
Gubernial=Currende vom 20. October 1802.
Ueber die aufgeworfene Frage, wie sich mit Verfertigung ¬
und dem Gewichte des Mundsemmelgebäckes benommen ¬
werden solle? wurde entschieden, daß 3 Mundsemmeln
im Gewichte mit 2 ordinären langen Semmeln gleich seyn,
und daß die Mundsemmel an Weiße und Güte der Ausbackung ¬
die langen Semmeln vorzugsweise übertreffen sollen;
weiters sey den Bäckern die hohe Schlußfassung als eine
unabweichliche Richtschnur zur schuldigen Befolgung mit
der Bestimmung vorzuschreiben, daß der diese Anordnung