Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Form  nach,  feil  backen,  hingegen  haben  die  Bäcker  das  Recht,
nicht  allein  (wie  es  ebenfalls  von  Alters  her  gepflogen  worden ¬
  ist)  die  Bretzen  zur  Fastenzeit,  die  geflochtenen  und  anderen ¬
  Strützel  zu  Allerheiligen,  die  Flecken,  Schöberl  u.  dgl.
anderes  mürbes  Gebäcke  zu  Weihnachten,  Östern  und  Pfingstfeyertagen, ¬
  sondern  auch  die  so  genannten  mürben  Strützel
das  ganze  Jahr  hindurch,  jedoch  diese  nicht  insgesammt,
sondern  nur  einer  nach  dem  andern  abwechslungsweise  wöchentlich ¬
  feil  zu  backen  und  zu  verkaufen,  sonsten  aber  des
mürben  Kipfels  u.  dgl.  mürben  Gebäckes  sich  gänzlich  zu
enthalten.
Handwerksfreyheit  vom  14.  Februar  1748,  §.  13.
Mit  Beziehung  auf  diese  bisher  nicht  widerrufenen
Freyheiten  hat  das  Gubernium  in  Hinsicht  auf  die  im  h.
13.  der  Handwerksfreyheit  enthaltenen  Gegenstände  in  einem ¬
  speciellen  Falle  entschieden.
Gubernial=Verordnung  vom  24.  April  1793.
Um  dem  Publicum  wider  alle  Beeinträchtigung  bey
dem  Brotgebäcke  Sicherheit  zu  verschaffen,  wurde  zur  allgemeinen ¬
  Wissenschaft  bekannt  gemacht,  daß  die  Bäcker  keine
3  kr.  Wecken  backen,  bey  einer  unnachsichtlichen  Strafe  für  jeden ¬
  Uebertretungsfall  mit  2  Gulden.
Gubernial=Currende  vom  20.  October  1802.
Ueber  die  aufgeworfene  Frage,  wie  sich  mit  Verfertigung ¬
  und  dem  Gewichte  des  Mundsemmelgebäckes  benommen ¬
  werden  solle?  wurde  entschieden,  daß  3  Mundsemmeln
im  Gewichte  mit  2  ordinären  langen  Semmeln  gleich  seyn,
und  daß  die  Mundsemmel  an  Weiße  und  Güte  der  Ausbackung ¬
  die  langen  Semmeln  vorzugsweise  übertreffen  sollen;
weiters  sey  den  Bäckern  die  hohe  Schlußfassung  als  eine
unabweichliche  Richtschnur  zur  schuldigen  Befolgung  mit
der  Bestimmung  vorzuschreiben,  daß  der  diese  Anordnung
            
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