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§. 263.
Die schädliche Mischung des schwarzen oder Kleyen
mehles zum Brote ward bereits im Jahre 1776 bey einer
Strafe von 6 Reichsthalern verbothen, und den Behörden
deßhalb die öftern Untersuchungen und weiteten Einschrei
tungen neuerlich aufgetragen.
Gubernial=Verordnung vom 13. October 1781.
Zur Vermeidung jeder Uebervortheilung oder Beein
trächtigung des satzungsmäßigen Brotes ist auch der Ver
kauf eines Brotes, das mit Mais und Gerste gemacht
wird, nicht gestattet.
Gubernial=Verordnung vom 13. December 1816.
Die über den Umstand, daß die Bäcker oft kein qug
litätmäßiges Mehl zu Semmeln nehmen, von denselben ge
machte Entschuldigung, daß die Schwärze der Semmeln von
der Gährung und der Temperatur der Witterung abhänge,
war durchaus nicht wesentlich und nicht gegründet befunden,
daher eine strenge Handhabung der dießfälligen Vorschrift
aufgetragen wurde.
Gubernial=Verordnung vom 28. December 1814.
§. 264.
Den Bäckern ist von Seite der k. k. Polizeydirection
in Grätz verbothen, das Verbackmehl an Sonn= und übri
gen Rormaltagen bis 4 Uhr Nachmittags von Mühlen an
ihre Backhäuser unter einer Strafe. von 6 Reichsthalern ab
führen zu lassen. Ueber den deßhalb ergriffenen Recurs
wurden die Bäcker lediglich abgewiesen.
Gubernial=Entscheidung vom 19. September 1789.
Weder die Semmel noch das Roggenbrot dürfen die
Backer einer andern, als der von Alters her gewöhnlichen