Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

184 
§. 263. 
Die schädliche Mischung des schwarzen oder Kleyen 
mehles zum Brote ward bereits im Jahre 1776 bey einer 
Strafe von 6 Reichsthalern verbothen, und den Behörden 
deßhalb die öftern Untersuchungen und weiteten Einschrei 
tungen neuerlich aufgetragen. 
Gubernial=Verordnung vom 13. October 1781. 
Zur Vermeidung jeder Uebervortheilung oder Beein 
trächtigung des satzungsmäßigen Brotes ist auch der Ver 
kauf eines Brotes, das mit Mais und Gerste gemacht 
wird, nicht gestattet. 
Gubernial=Verordnung vom 13. December 1816. 
Die über den Umstand, daß die Bäcker oft kein qug 
litätmäßiges Mehl zu Semmeln nehmen, von denselben ge 
machte Entschuldigung, daß die Schwärze der Semmeln von 
der Gährung und der Temperatur der Witterung abhänge, 
war durchaus nicht wesentlich und nicht gegründet befunden, 
daher eine strenge Handhabung der dießfälligen Vorschrift 
aufgetragen wurde. 
Gubernial=Verordnung vom 28. December 1814. 
§. 264. 
Den Bäckern ist von Seite der k. k. Polizeydirection 
in Grätz verbothen, das Verbackmehl an Sonn= und übri 
gen Rormaltagen bis 4 Uhr Nachmittags von Mühlen an 
ihre Backhäuser unter einer Strafe. von 6 Reichsthalern ab 
führen zu lassen. Ueber den deßhalb ergriffenen Recurs 
wurden die Bäcker lediglich abgewiesen. 
Gubernial=Entscheidung vom 19. September 1789. 
Weder die Semmel noch das Roggenbrot dürfen die 
Backer einer andern, als der von Alters her gewöhnlichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer