Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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nicht  allein  in  der  Stadt  Grätz,  sondern  auch  im  ganzen
Lande  aufgehoben.
Allerhöchste  Entschließung  vom  14.  October,  Gubernial=Intimat ¬
  vom  31.  October  1776.
§.  260.
Um  das  Publicum  über  den  erforderlichen  Bedarf  eines ¬
  genußbaren  Brotes  sicher  zu  stellen,  ist  von  den  Bäckermeistern ¬
  keine  Cautionsleistung  zu  fordern,  und  bey  Ertheilung ¬
  eines  dießfälligen  Meisterrechtes  nur  darauf  zu  sehen, ¬
  ob  der  dießfällige  Competent  zur  Anschaffung  eines
hinlänglichen  Mehlvorrathes  die  erforderlichen  Mittel  besitze.
Hofkanzley  Entscheidung  vom  7.,  Gubernial=Intimat =
  vom  17.  May  1789.
§.  261.
Vermög  Normalvorschrift  vom  7.  Jänner  1788  war
die  Vereinigung  der  Bäcker  mit  dem  Mühlgewerbe  ausdrücklich ¬
  verbothen,  und  mit  Hofkanzleydecret  vom  30.  October,
Gubernial=Intimat  vom  15.  December  1806  wurde  die
neuerliche  Verlautbarung  derselben  anbefohlen.
In  der  Rücksicht  aber,  daß  einerseits  die  Trennung
der  Bäcker=  und  Mühlgewerbe  für  das  Stadtpublicum,  und
eben  so  an  manchen  Orten  auf  dem  flachen  Lande  nicht  nur
unnachtheilig,  sondern  eher  vortheilhaft  sich  darstellet,  weil
die  Bäcker  bey  dieser  Vereinigung  keine  Ausrede  haben,  und
um  so  leichter  das  Publicum  versehen  können,  ward  die
höchste  Verordnung  vom  7.  Jänner  1788  aufgehoben,  und
ist  den  Bäckern  die  Unterhaltung  eigener  Mühlen  gestattet.
Hofkanzley=Verordnung  vom  4.  November  1813,  Gubernial=Intimat =
  vom  1.  December  1813.
§.  262.
Die  ununterbrochene  genügliche  Bedienung  des  Publicums ¬
  mit  Brot  aus  Korn  und  Weizen,  oder  einer  Mischung
            
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