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nicht allein in der Stadt Grätz, sondern auch im ganzen
Lande aufgehoben.
Allerhöchste Entschließung vom 14. October, Gubernial=Intimat ¬
vom 31. October 1776.
§. 260.
Um das Publicum über den erforderlichen Bedarf eines ¬
genußbaren Brotes sicher zu stellen, ist von den Bäckermeistern ¬
keine Cautionsleistung zu fordern, und bey Ertheilung ¬
eines dießfälligen Meisterrechtes nur darauf zu sehen, ¬
ob der dießfällige Competent zur Anschaffung eines
hinlänglichen Mehlvorrathes die erforderlichen Mittel besitze.
Hofkanzley Entscheidung vom 7., Gubernial=Intimat =
vom 17. May 1789.
§. 261.
Vermög Normalvorschrift vom 7. Jänner 1788 war
die Vereinigung der Bäcker mit dem Mühlgewerbe ausdrücklich ¬
verbothen, und mit Hofkanzleydecret vom 30. October,
Gubernial=Intimat vom 15. December 1806 wurde die
neuerliche Verlautbarung derselben anbefohlen.
In der Rücksicht aber, daß einerseits die Trennung
der Bäcker= und Mühlgewerbe für das Stadtpublicum, und
eben so an manchen Orten auf dem flachen Lande nicht nur
unnachtheilig, sondern eher vortheilhaft sich darstellet, weil
die Bäcker bey dieser Vereinigung keine Ausrede haben, und
um so leichter das Publicum versehen können, ward die
höchste Verordnung vom 7. Jänner 1788 aufgehoben, und
ist den Bäckern die Unterhaltung eigener Mühlen gestattet.
Hofkanzley=Verordnung vom 4. November 1813, Gubernial=Intimat =
vom 1. December 1813.
§. 262.
Die ununterbrochene genügliche Bedienung des Publicums ¬
mit Brot aus Korn und Weizen, oder einer Mischung