Inhaltsverzeichnis : Einleitung in das Studium des römischen Privatrechts (100)

Vom  buͤrgerlichen  Privatrecht  uͤberhaupt.
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daher  irrig,  und  gegen  den  juristischen  Sprachgebrauch,  wenn
man  sagt,  aus  Liebespflichten  entstehe  ein  unvollkommenes
Recht.  Der  juristische  Sprachgebrauch  kennt  kein  Recht,  welches ¬
  nicht  mit  der  Befugniß,  den  Andern,  der  mir  vermöge
dieses  Rechts  zu  Etwas  verpflichtet  ist,  zu  dessen  Leistung  zu
zwingen,  wesentlich  verknüpft  ist.  Alles  Recht  ist  daher  ein
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vollkommenes,  oder  Zwangsrecht  ).  Es  kann  aber
zuweilen  c)  durch  die  positiven  Gesetze,  so  wie  auch  durch
Verträge  und  letzte  Willensverordnungen  etwas  in  eine  Zwangspflicht =
  verwandelt  werden,  was  an  sich  nur  Liebespflicht  ist.
Beyspiele  geben  die  Verbindlichkeit  des  Staatsbürgers  zur
Uebernehmung  der  Vormundschaft  über  Unmündige,  die  Verbindlichkeit ¬
  des  Vaters  zur  Dotirung  und  Ausstattung  seiner
heyrathenden  Tochter,  die  Verbindlichkeit  der  Kinder  zur  Ernährung ¬
  ihrer  armen  Eltern  rc.
Es  wird  aber  freylich,
d)  wenn  eine  natürliche  Liebespflicht  in  foro  civ.  als  Zwangspflicht ¬
  behandelt  werden  soll,  erfordert,  daß  sie  von  den  buͤrgerlichen ¬
  Gesetzen  nicht  bloß  empfohlen  seyn  dürfe,  sondern
wirklich  und  befehlsweise  vorgeschrieben  seyn  müsse*2). ¬
  Ein  Beyspiel  giebt  die  Verbindlichkeit,  seine  arme  Geschwister =
  zu  ernähren.  Hievon  sagt  L.  12.  §.  3.  D.  de  adm.
et  peric.  tutor.  Etsi  honeste,  ex  liberalitate  tamen  fit,
quae  servanda  arbitrio  pupilli  est.
F)  Da  das  bürgerliche  Privatgesetz  Rechte  und  Verbindlichkeiten ¬
  der  Staatsbürger  in  ihren  Privatverhältnissen  bestimmt,
so  kann  das  nicht  Gesetzes  Kraft  haben,  was  zwar  von  dem  Regenten ¬
  gesagt,  aber  nicht  befehlsweise  vorgeschrieben  ist.
Man  unterscheide  daher  von  einer  gesetzlichen  Vorschrift
1)  einen  bloßen  gesetzlichen  Rath,  etwas  zu  thun,
oder  zu  unterlassen.  So  wird  z  B.  L.  24.  D.  de  rei  vind.
ange=
            
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