Vom buͤrgerlichen Privatrecht uͤberhaupt.
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daher irrig, und gegen den juristischen Sprachgebrauch, wenn
man sagt, aus Liebespflichten entstehe ein unvollkommenes
Recht. Der juristische Sprachgebrauch kennt kein Recht, welches ¬
nicht mit der Befugniß, den Andern, der mir vermöge
dieses Rechts zu Etwas verpflichtet ist, zu dessen Leistung zu
zwingen, wesentlich verknüpft ist. Alles Recht ist daher ein
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vollkommenes, oder Zwangsrecht ). Es kann aber
zuweilen c) durch die positiven Gesetze, so wie auch durch
Verträge und letzte Willensverordnungen etwas in eine Zwangspflicht =
verwandelt werden, was an sich nur Liebespflicht ist.
Beyspiele geben die Verbindlichkeit des Staatsbürgers zur
Uebernehmung der Vormundschaft über Unmündige, die Verbindlichkeit ¬
des Vaters zur Dotirung und Ausstattung seiner
heyrathenden Tochter, die Verbindlichkeit der Kinder zur Ernährung ¬
ihrer armen Eltern rc.
Es wird aber freylich,
d) wenn eine natürliche Liebespflicht in foro civ. als Zwangspflicht ¬
behandelt werden soll, erfordert, daß sie von den buͤrgerlichen ¬
Gesetzen nicht bloß empfohlen seyn dürfe, sondern
wirklich und befehlsweise vorgeschrieben seyn müsse*2). ¬
Ein Beyspiel giebt die Verbindlichkeit, seine arme Geschwister =
zu ernähren. Hievon sagt L. 12. §. 3. D. de adm.
et peric. tutor. Etsi honeste, ex liberalitate tamen fit,
quae servanda arbitrio pupilli est.
F) Da das bürgerliche Privatgesetz Rechte und Verbindlichkeiten ¬
der Staatsbürger in ihren Privatverhältnissen bestimmt,
so kann das nicht Gesetzes Kraft haben, was zwar von dem Regenten ¬
gesagt, aber nicht befehlsweise vorgeschrieben ist.
Man unterscheide daher von einer gesetzlichen Vorschrift
1) einen bloßen gesetzlichen Rath, etwas zu thun,
oder zu unterlassen. So wird z B. L. 24. D. de rei vind.
ange=