Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Jahre  angefangen  hat  diese  Adminicularsteuer  aufgehört,
und  es  ist  hiervon,  so  wie  für  unterthänige  Mühlen  das
Mühllaufergeld  zu  zahlen.
Hofkanzley=Verordnung  vom  30.  November,  Gubernial=Jntimat =
  vom  24.  December  1822.
§.  258.
Die  Mauthmühlen,  Sägen  und  Stampfen  unterliegen ¬
  auch  der  Erwerbsteuer.
Hofkanzley=Verordnung  vom  22.  November  1822,
Gubernial=Verordnung  vom  21.  August  1824.
II.  Absatz.
Bäckerey.
§.  259.
Die  Bäckerey  zerfällt:  1)  in  die  gemeine,  2)  in  die
Kunstbäckerey.
1)  Von  der  gemeinen  Bäckerey.
Weder  ein  Stadt-  noch  Gaybäcker  soll  einen  Lehrjungen ¬
  aufnehmen,  er  habe  dann  seinen  Geburtsbrief  oder  genugsame ¬
  Zeugnisse  beygebracht,  und  soll  auf  3  Jahré  lang
aufgedingt,  und  sonach  frey  gesagt  werden.
Handwerksordnung  für  Grätz  vom  14.  Februar  1748.
§.  8.
Der  in  dem  §.  10.  dieser  Handwerksordnung  enthaltene ¬
  Mißbrauch,  daß,  wenn  ein  Bäckenhelfer  dem  Handwerke ¬
  einverleibt  werden  will,  zwey  Jahre  lang  bey  einem
Stadtmeister  allein  unausgesetzt,  ohne  Abwechslung  das  Gebäck ¬
  als  Helfer  zu  verrichten  schuldig,  außer  dem  aber  bey
der  Stadt  Grätz  als  Meister  nicht  aufzunehmen  sey,  wurde
            
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