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Jahre angefangen hat diese Adminicularsteuer aufgehört,
und es ist hiervon, so wie für unterthänige Mühlen das
Mühllaufergeld zu zahlen.
Hofkanzley=Verordnung vom 30. November, Gubernial=Jntimat =
vom 24. December 1822.
§. 258.
Die Mauthmühlen, Sägen und Stampfen unterliegen ¬
auch der Erwerbsteuer.
Hofkanzley=Verordnung vom 22. November 1822,
Gubernial=Verordnung vom 21. August 1824.
II. Absatz.
Bäckerey.
§. 259.
Die Bäckerey zerfällt: 1) in die gemeine, 2) in die
Kunstbäckerey.
1) Von der gemeinen Bäckerey.
Weder ein Stadt- noch Gaybäcker soll einen Lehrjungen ¬
aufnehmen, er habe dann seinen Geburtsbrief oder genugsame ¬
Zeugnisse beygebracht, und soll auf 3 Jahré lang
aufgedingt, und sonach frey gesagt werden.
Handwerksordnung für Grätz vom 14. Februar 1748.
§. 8.
Der in dem §. 10. dieser Handwerksordnung enthaltene ¬
Mißbrauch, daß, wenn ein Bäckenhelfer dem Handwerke ¬
einverleibt werden will, zwey Jahre lang bey einem
Stadtmeister allein unausgesetzt, ohne Abwechslung das Gebäck ¬
als Helfer zu verrichten schuldig, außer dem aber bey
der Stadt Grätz als Meister nicht aufzunehmen sey, wurde