Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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für eine Stampf mit 30 kr., für eine Säg mit 30 kr. und 
für eine Hausmühle mit 15 kr. bestimmt war. 
Patent vom 7. August 1749 und ständische Currende 
vom 9. August 1751. 
§. 255. 
Mit Hofkanzley=Verordnung vom 5. November 1808 
wurde das Mühllaufergeld auf den doppelten Betrag er 
höht. 
Bey dieser Gelegenheit ist zwischen den Mühlen an 
dem größern, und jenen an dem minder großen, jedoch be 
ständigen Wasser ein Unterschied gemacht worden, daher von 
den Mühlen an der Mur, Ens, 
Pöls, März, Sau, Raab | | 
Sulm, Kainach, Lafnitz, Drau, Feistritz und Sann der Be 
trag für einen Laufer 
3 fl. — kr. 
für einen Laufer bey den übrigen Müh 
len an beständigem Wasser. 
an unbeständigem Wasser 
30 
für eine Stampf 
für eine Säg 
und für eine Hausmühle 
30 
zu entrichten kommen. 
Ständisches Circulare vom 10. April 1809. 
§. 256. 
Dieses Gefäll wurde anfänglich von den Dominien 
eingehoben, seit dem Jahre 1820 hingegen sind die Bezirks 
obrigkeiten sowohl zur Einhebung, als auch zur Abfuhr an 
die ständische Casse berufen. 
Postulat=Currende vom 12. Jänner 1820. 
§. 257. 
Die Dominicalmühlen waren bis zum Jahre 1824 
mit der ständischen Adminicularsteuer belegt, von diesen 
12*
	        
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