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für eine Stampf mit 30 kr., für eine Säg mit 30 kr. und
für eine Hausmühle mit 15 kr. bestimmt war.
Patent vom 7. August 1749 und ständische Currende
vom 9. August 1751.
§. 255.
Mit Hofkanzley=Verordnung vom 5. November 1808
wurde das Mühllaufergeld auf den doppelten Betrag er
höht.
Bey dieser Gelegenheit ist zwischen den Mühlen an
dem größern, und jenen an dem minder großen, jedoch be
ständigen Wasser ein Unterschied gemacht worden, daher von
den Mühlen an der Mur, Ens,
Pöls, März, Sau, Raab | |
Sulm, Kainach, Lafnitz, Drau, Feistritz und Sann der Be
trag für einen Laufer
3 fl. — kr.
für einen Laufer bey den übrigen Müh
len an beständigem Wasser.
an unbeständigem Wasser
30
für eine Stampf
für eine Säg
und für eine Hausmühle
30
zu entrichten kommen.
Ständisches Circulare vom 10. April 1809.
§. 256.
Dieses Gefäll wurde anfänglich von den Dominien
eingehoben, seit dem Jahre 1820 hingegen sind die Bezirks
obrigkeiten sowohl zur Einhebung, als auch zur Abfuhr an
die ständische Casse berufen.
Postulat=Currende vom 12. Jänner 1820.
§. 257.
Die Dominicalmühlen waren bis zum Jahre 1824
mit der ständischen Adminicularsteuer belegt, von diesen
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