Inhaltsverzeichnis : Schwanert, Hermann August: ¬Die Naturobligationen des römischen Rechts

Obligatio  tantum  naturalis.  I.  Allgemeines.
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fugniß  der  von  dem  Fordernden  in  Anspruch  Genommene  nicht
gehalten  ist,  dieser  Forderung  Genüge  zu  leisten.  23
Die  actio,  das  Forderungsrecht,  ist  aber  ferner  das  einzige ¬
  Rechti,  welches  aus  der  obligatio  hervorgeht;  in  welcher
Gestalt  auch  immer  die  Befugniß  des  Gläubigers  auftreten  mag,
es  ist  immer  nur  das  Recht  zu  fordern,  das  jus  exactionis,  24)
unter  welchem  Namen  das  ganze  Recht  aus  der  obligatio  zusammengefaßt ¬
  wird.  Es  ergiebt  sich  das  wieder  aus  dem  Begriff
der  obligatio,  denn  ist  dieselbe  ein  vinculum  juris,  durch  welches
der  debitor  zu  einem  debere  verbunden  ist,  so  kann  das  Recht
des  anderen  Interessenten  nichts  Anderes  sein,  als  die  Befugniß
diese  solutio  zu  fordern.  25
Wenn  daher  die  nat.  obl.  eine  obligatio  ohne  actio  ist,  so
entbehrt  sie  nicht  blos  der  wirklichen  Klage  und  der  Möglichkeit,
daß  die  solutio  durch  condemnatio  erzwungen  werden  kann,
sondern  überhaupt  des  Forderungsrechts,  und  ist  demnach  eine
obligatio,  aus  welcher  überall  kein  Recht  entsteht,  eine  obligatio
ohne  alle  Rechtswirkung.  Mit  der  actio  fällt  dann  aber  auch
selbstverständlich  das  debitum  weg  und  die  Naturalobligation
verliert,  so  scheint  es,  jeden  Anspruch  auf  die  Benennung  einer
obligatio  im  rechtlichen  Sinne.  Um  in  der  Naturalobligation
überhaupt  die  rechtliche  obligatio  zu  retten,  scheint  kein  anderer
Ausweg  übrig  zu  bleiben,  als  daß  man  die  actio,  welche  der
nat.  obl.  fehlt,  in  einem  engeren  Sinne  versteht,  bei  welchem
nicht  jede  rechtliche  Wirkung  der  n.  o.  ausgeschlossen  wird.  Und
in  der  That  ist  dieses  mehr  oder  weniger  klar  die  Ansicht  der
herrschenden  Theorie,  sie  zeigt  sich  in  der  besonders  betonten
Behauptung,  die  nat.  obl.  könne  durch  exceptio  und  durch  compensatio ¬
  geltend  gemacht  werden,  und  ferner  auch  in  der
den  Neueren  ziemlich  geläufigen  Bezeichnung  einer  „Naturalforderung. ¬
  Allein  diese  Auffassung  entbehrt  jeden  Grundes;
es  läßt  sich  vielmehr  auf  das  Bündigste  nachweisen,  daß  der
nat.  obl.  die  actio  im  vollsten  Sinne  des  Wortes  fehlt,  daß  die
23)  Vergl.  Brinz,  Pand.  §.  128.  S.  551.
24)  L.  6.  §.  2.  C.  de  bon.  quae  lib.  (VI,  61.)
25)  Vergl.  u.  A.  Brinz,  Pand.  §.  124  ff.
            
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