Obligatio tantum naturalis. I. Allgemeines.
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fugniß der von dem Fordernden in Anspruch Genommene nicht
gehalten ist, dieser Forderung Genüge zu leisten. 23
Die actio, das Forderungsrecht, ist aber ferner das einzige ¬
Rechti, welches aus der obligatio hervorgeht; in welcher
Gestalt auch immer die Befugniß des Gläubigers auftreten mag,
es ist immer nur das Recht zu fordern, das jus exactionis, 24)
unter welchem Namen das ganze Recht aus der obligatio zusammengefaßt ¬
wird. Es ergiebt sich das wieder aus dem Begriff
der obligatio, denn ist dieselbe ein vinculum juris, durch welches
der debitor zu einem debere verbunden ist, so kann das Recht
des anderen Interessenten nichts Anderes sein, als die Befugniß
diese solutio zu fordern. 25
Wenn daher die nat. obl. eine obligatio ohne actio ist, so
entbehrt sie nicht blos der wirklichen Klage und der Möglichkeit,
daß die solutio durch condemnatio erzwungen werden kann,
sondern überhaupt des Forderungsrechts, und ist demnach eine
obligatio, aus welcher überall kein Recht entsteht, eine obligatio
ohne alle Rechtswirkung. Mit der actio fällt dann aber auch
selbstverständlich das debitum weg und die Naturalobligation
verliert, so scheint es, jeden Anspruch auf die Benennung einer
obligatio im rechtlichen Sinne. Um in der Naturalobligation
überhaupt die rechtliche obligatio zu retten, scheint kein anderer
Ausweg übrig zu bleiben, als daß man die actio, welche der
nat. obl. fehlt, in einem engeren Sinne versteht, bei welchem
nicht jede rechtliche Wirkung der n. o. ausgeschlossen wird. Und
in der That ist dieses mehr oder weniger klar die Ansicht der
herrschenden Theorie, sie zeigt sich in der besonders betonten
Behauptung, die nat. obl. könne durch exceptio und durch compensatio ¬
geltend gemacht werden, und ferner auch in der
den Neueren ziemlich geläufigen Bezeichnung einer „Naturalforderung. ¬
Allein diese Auffassung entbehrt jeden Grundes;
es läßt sich vielmehr auf das Bündigste nachweisen, daß der
nat. obl. die actio im vollsten Sinne des Wortes fehlt, daß die
23) Vergl. Brinz, Pand. §. 128. S. 551.
24) L. 6. §. 2. C. de bon. quae lib. (VI, 61.)
25) Vergl. u. A. Brinz, Pand. §. 124 ff.