B. Gefängnißkunde.
III. Köngreich Würtemberg.
Hausordnung für die bezirksgerichtlichen
Gefängnisse
(publicirt am 9. April 1846).
Erster Abschnitt.
Einrichtung der Gefängnisse.
§.
Scheidung der Untersuchungs- und der Straf¬¬Gefängnisse. -
Die bezirksgerichtlichen Gefängnisse begreifen:
1) die Gelasse zu Aufnahme von Untersuchungs=Gefangenen
(vergl. Straf=Proceß=Ordnung Art. 183);
2) die Gelasse für die Vollziehung der Bezirks-Gefängnißstrafen
(Straf=Gesetzbuch Art. 20).
Die einzelnen Gelasse werden durch fortlaufende Nummern
von
einander unterschieden.
Nothfälle ausgenommen, sollen weder die zum Strafgefängniß -
bestimmten Gelasse zu Unterbringung von Untersuchungs¬Gefangenen, -
noch die Untersuchungs-Gefängnisse zu Vollziehung
von Gefängnißstrafen verwendet werden.
§. 2.
Raum.
In der Regel soll jeder Untersuchungs-Gefangene abgesondert -
verwahrt und die bauliche Einrichtung der Untersuchungs-Ge¬Vorlage: -
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europäische Rechtsgeschichte