fullscreen : Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 6 = [3.F.] Bd. 36 = Jg. 1846, Bd. 3 (1846))

B.  Gefängnißkunde.
III.  Köngreich  Würtemberg.
Hausordnung  für  die  bezirksgerichtlichen
Gefängnisse
(publicirt  am  9.  April  1846).
Erster  Abschnitt.
Einrichtung  der  Gefängnisse.
§.
Scheidung  der  Untersuchungs-  und  der  Straf¬¬Gefängnisse. -

Die  bezirksgerichtlichen  Gefängnisse  begreifen:
1)  die  Gelasse  zu  Aufnahme  von  Untersuchungs=Gefangenen
(vergl.  Straf=Proceß=Ordnung  Art.  183);
2)  die  Gelasse  für  die  Vollziehung  der  Bezirks-Gefängnißstrafen
(Straf=Gesetzbuch  Art.  20).
Die  einzelnen  Gelasse  werden  durch  fortlaufende  Nummern
von
einander  unterschieden.
Nothfälle  ausgenommen,  sollen  weder  die  zum  Strafgefängniß -
  bestimmten  Gelasse  zu  Unterbringung  von  Untersuchungs¬Gefangenen, -
  noch  die  Untersuchungs-Gefängnisse  zu  Vollziehung
von  Gefängnißstrafen  verwendet  werden.
§.  2.
Raum.
In  der  Regel  soll  jeder  Untersuchungs-Gefangene  abgesondert -
  verwahrt  und  die  bauliche  Einrichtung  der  Untersuchungs-Ge¬Vorlage: -

Max-Planck-Institut  für
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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