Inhaltsverzeichnis : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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tungen  nicht  merkbar  unterschieden  ist,  so  ist  sich  auch  dießfalls
in  Ansehung  des  Mahllohns  ganz  nach  Vorschrift  des  erwähnten ¬
  höchsten  Patents  zu  benehmen.
5.  Hat  in  der  Regel  die  Berichtigung  des  Mahl-  und
Arbeitslohns  nur  mittelst  der  Naturalgabe  in  den  bestimmten ¬
  Gewichtsabstufungen  Statt  zu  finden.  Nur  dann  hat
ein  besonderes  Mahlgeld  oder  die  Ablöhnung  des  Naturals
Platz  zu  greifen,  wenn  die  in  den  §.  §.  16.  und  17.  ausgedrückten ¬
  Fälle  eintreten.  Doch  bleibt  es  dem  Mahlgast
oder  dem  Müller  unbenommen,  sich  hinsichtlich  der  Ablösung ¬
  der  Naturalabgabe  in  Geld  wechselseitig  abzufinden,
durchaus  aber  findet  hierbey  kein  Zwang  Statt,  und  im
vorkommenden  Streitfalle  ist  nur  auf  die  Natural-Abgabe
zu  erkennen.
Gubernial=Entscheidung  vom  28.  März  1818.
§.  243.
Ueber  die  Reinlichkeit  der  Mühlen,  die  gute  Beschaffenheit ¬
  des  Baustandes  haben  die  Ortsgerichte  die  Aufsicht
zu  führen,  und  des  Monaths  wenigstens  ein  Mahl  die
Nachsicht  zu  pflegen,  auch  die  nöthigen  Verbesserungen  sogleich ¬
  anzuordnen.
Die  Aufsicht  über  die  gute  Beschaffenheit  des  innern
Mühlwerkes,  die  Handhabung  des  angemessensten  Verfahrens ¬
  bey  der  Vermahlung  selbst,  ist  in  der  Handwerksordnung ¬
  vorgeschrieben,
Patent  vom  1.  December  1814,  §.  19.
welche  auch  bey  der  Versammlung  des  Müllermittels  alle
Jahre  wenigstens  ein  Mahl  in  Gegenwart  einer  obrigkeitlichen ¬
  Person  vorzulesen  ist.
Eodem  §.  24.
Die  Obrigkeiten  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Mühlen ¬
  sich  in  einem  guten  Zustande  befinden,  und  daß  sowohl
            
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