Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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tungen nicht merkbar unterschieden ist, so ist sich auch dießfalls 
in Ansehung des Mahllohns ganz nach Vorschrift des er 
wähnten höchsten Patents zu benehmen. 
5. Hat in der Regel die Berichtigung des Mahl- und 
Arbeitslohns nur mittelst der Naturalgabe in den bestimm 
ten Gewichtsabstufungen Statt zu finden. Nur dann hat 
ein besonderes Mahlgeld oder die Ablöhnung des Naturals 
Platz zu greifen, wenn die in den §. §. 16. und 17. aus 
gedrückten Fälle eintreten. Doch bleibt es dem Mahlgast 
oder dem Müller unbenommen, sich hinsichtlich der Ablö 
sung der Naturalabgabe in Geld wechselseitig abzufinden, 
durchaus aber findet hierbey kein Zwang Statt, und im 
vorkommenden Streitfalle ist nur auf die Natural-Abgabe 
zu erkennen. 
Gubernial=Entscheidung vom 28. März 1818. 
§. 243. 
Ueber die Reinlichkeit der Mühlen, die gute Beschaf 
fenheit des Baustandes haben die Ortsgerichte die Aufsicht 
zu führen, und des Monaths wenigstens ein Mahl die 
Nachsicht zu pflegen, auch die nöthigen Verbesserungen so 
gleich anzuordnen. 
Die Aufsicht über die gute Beschaffenheit des innern 
Mühlwerkes, die Handhabung des angemessensten Verfah 
rens bey der Vermahlung selbst, ist in der Handwerksord 
nung vorgeschrieben, 
Patent vom 1. December 1814, §. 19. 
welche auch bey der Versammlung des Müllermittels alle 
Jahre wenigstens ein Mahl in Gegenwart einer obrigkeit 
lichen Person vorzulesen ist. 
Eodem §. 24. 
Die Obrigkeiten haben dafür zu sorgen, daß die Müh 
len sich in einem guten Zustande befinden, und daß sowohl
	        
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