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tungen nicht merkbar unterschieden ist, so ist sich auch dießfalls
in Ansehung des Mahllohns ganz nach Vorschrift des erwähnten ¬
höchsten Patents zu benehmen.
5. Hat in der Regel die Berichtigung des Mahl- und
Arbeitslohns nur mittelst der Naturalgabe in den bestimmten ¬
Gewichtsabstufungen Statt zu finden. Nur dann hat
ein besonderes Mahlgeld oder die Ablöhnung des Naturals
Platz zu greifen, wenn die in den §. §. 16. und 17. ausgedrückten ¬
Fälle eintreten. Doch bleibt es dem Mahlgast
oder dem Müller unbenommen, sich hinsichtlich der Ablösung ¬
der Naturalabgabe in Geld wechselseitig abzufinden,
durchaus aber findet hierbey kein Zwang Statt, und im
vorkommenden Streitfalle ist nur auf die Natural-Abgabe
zu erkennen.
Gubernial=Entscheidung vom 28. März 1818.
§. 243.
Ueber die Reinlichkeit der Mühlen, die gute Beschaffenheit ¬
des Baustandes haben die Ortsgerichte die Aufsicht
zu führen, und des Monaths wenigstens ein Mahl die
Nachsicht zu pflegen, auch die nöthigen Verbesserungen sogleich ¬
anzuordnen.
Die Aufsicht über die gute Beschaffenheit des innern
Mühlwerkes, die Handhabung des angemessensten Verfahrens ¬
bey der Vermahlung selbst, ist in der Handwerksordnung ¬
vorgeschrieben,
Patent vom 1. December 1814, §. 19.
welche auch bey der Versammlung des Müllermittels alle
Jahre wenigstens ein Mahl in Gegenwart einer obrigkeitlichen ¬
Person vorzulesen ist.
Eodem §. 24.
Die Obrigkeiten haben dafür zu sorgen, daß die Mühlen ¬
sich in einem guten Zustande befinden, und daß sowohl