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tungen nicht merkbar unterschieden ist, so ist sich auch dießfalls
in Ansehung des Mahllohns ganz nach Vorschrift des er
wähnten höchsten Patents zu benehmen.
5. Hat in der Regel die Berichtigung des Mahl- und
Arbeitslohns nur mittelst der Naturalgabe in den bestimm
ten Gewichtsabstufungen Statt zu finden. Nur dann hat
ein besonderes Mahlgeld oder die Ablöhnung des Naturals
Platz zu greifen, wenn die in den §. §. 16. und 17. aus
gedrückten Fälle eintreten. Doch bleibt es dem Mahlgast
oder dem Müller unbenommen, sich hinsichtlich der Ablö
sung der Naturalabgabe in Geld wechselseitig abzufinden,
durchaus aber findet hierbey kein Zwang Statt, und im
vorkommenden Streitfalle ist nur auf die Natural-Abgabe
zu erkennen.
Gubernial=Entscheidung vom 28. März 1818.
§. 243.
Ueber die Reinlichkeit der Mühlen, die gute Beschaf
fenheit des Baustandes haben die Ortsgerichte die Aufsicht
zu führen, und des Monaths wenigstens ein Mahl die
Nachsicht zu pflegen, auch die nöthigen Verbesserungen so
gleich anzuordnen.
Die Aufsicht über die gute Beschaffenheit des innern
Mühlwerkes, die Handhabung des angemessensten Verfah
rens bey der Vermahlung selbst, ist in der Handwerksord
nung vorgeschrieben,
Patent vom 1. December 1814, §. 19.
welche auch bey der Versammlung des Müllermittels alle
Jahre wenigstens ein Mahl in Gegenwart einer obrigkeit
lichen Person vorzulesen ist.
Eodem §. 24.
Die Obrigkeiten haben dafür zu sorgen, daß die Müh
len sich in einem guten Zustande befinden, und daß sowohl