§. 10. Vergabung eines ganzen Vermögens. 173
nicht paßte 37). — Ungeachtet dieses Stillschweigens der
Quellen glaube ich doch, daß sich ein ziemlich bestimmtes
Resultat finden läßt. Wenn man nämlich annimmt, daß
das Vermögen hier nicht als Universitas betrachtet, sondern ¬
als der Inbegriff mehrer einzelner Sachen zum Gegenstande ¬
der Auflassung gemacht wurde; so ergiebt sich,
daß nur die Immobilien darunter befaßt seyn konnten, ¬
welche zur Zeit der Uebertragung im Eigenthume des
Tradenten standen. Denn weil sie überhaupt nicht in den
höheren Begriff des Vermögens aufgingen, sondern ihre
eigenthümliche Stellung im Rechtsgebiet bewahrten; zu einer
erfolgreichen Zuwendung derselben aber die Auflassung unumgänglich ¬
nothwendig war: so mußte es in Bezug auf diejenigen, ¬
für welche ein solcher Act nicht vorgenommen
war, ohne Einfluß seyn, ob man ihn für andere beschafft
hatte. Um zu dem entgegengesetzten Resultate zu gelangen,
müßte man annehmen, daß für die nach der Auflassung hinzugekommenen ¬
Grundstücke dieselbe anticipirt worden sey;
aber wenn eine solche Fiction auch im späteren Rechte möglich ¬
war, so scheint sie mir doch für die ältere Zeit zu
künstlich. Auch ist mir bis ins dreizehnte Jahrhundert
hinein kein Fall vorgekommen, wo einer Vergabung des
ganzen Vermögens eine solche Ausdehnung gegeben wäre;
und deswegen trage ich kein Bedenken anzunehmen, daß
die später hinzugekommenen Immobilien nicht zum Gegenstand ¬
des Geschäftes gehört haben. Natürlich geht dieß
37) Dennoch hat C. W. Pätz (in der gekrönten Preisschriftcommentatio ¬
successione universali per pactum promissa an et quatenus ¬
promittenti facultas de bonis inter vivos disponendi ademta
sit. Gotting. 1801. 4. p. 18.) aus dieser Stelle die Ansicht herzuleiten ¬
gesucht, daß die Vergabung eines ganzen Vermögens stets auch
die bona futura umfaßte.