Inhaltsverzeichnis : ¬Die Vergabungen von Todes wegen nach dem älteren deutschen Rechte (100)

§.  10.  Vergabung  eines  ganzen  Vermögens.  173
nicht  paßte  37).  —  Ungeachtet  dieses  Stillschweigens  der
Quellen  glaube  ich  doch,  daß  sich  ein  ziemlich  bestimmtes
Resultat  finden  läßt.  Wenn  man  nämlich  annimmt,  daß
das  Vermögen  hier  nicht  als  Universitas  betrachtet,  sondern ¬
  als  der  Inbegriff  mehrer  einzelner  Sachen  zum  Gegenstande ¬
  der  Auflassung  gemacht  wurde;  so  ergiebt  sich,
daß  nur  die  Immobilien  darunter  befaßt  seyn  konnten, ¬
  welche  zur  Zeit  der  Uebertragung  im  Eigenthume  des
Tradenten  standen.  Denn  weil  sie  überhaupt  nicht  in  den
höheren  Begriff  des  Vermögens  aufgingen,  sondern  ihre
eigenthümliche  Stellung  im  Rechtsgebiet  bewahrten;  zu  einer
erfolgreichen  Zuwendung  derselben  aber  die  Auflassung  unumgänglich ¬
  nothwendig  war:  so  mußte  es  in  Bezug  auf  diejenigen, ¬
  für  welche  ein  solcher  Act  nicht  vorgenommen
war,  ohne  Einfluß  seyn,  ob  man  ihn  für  andere  beschafft
hatte.  Um  zu  dem  entgegengesetzten  Resultate  zu  gelangen,
müßte  man  annehmen,  daß  für  die  nach  der  Auflassung  hinzugekommenen ¬
  Grundstücke  dieselbe  anticipirt  worden  sey;
aber  wenn  eine  solche  Fiction  auch  im  späteren  Rechte  möglich ¬
  war,  so  scheint  sie  mir  doch  für  die  ältere  Zeit  zu
künstlich.  Auch  ist  mir  bis  ins  dreizehnte  Jahrhundert
hinein  kein  Fall  vorgekommen,  wo  einer  Vergabung  des
ganzen  Vermögens  eine  solche  Ausdehnung  gegeben  wäre;
und  deswegen  trage  ich  kein  Bedenken  anzunehmen,  daß
die  später  hinzugekommenen  Immobilien  nicht  zum  Gegenstand ¬
  des  Geschäftes  gehört  haben.  Natürlich  geht  dieß
37)  Dennoch  hat  C.  W.  Pätz  (in  der  gekrönten  Preisschriftcommentatio ¬
  successione  universali  per  pactum  promissa  an  et  quatenus ¬
  promittenti  facultas  de  bonis  inter  vivos  disponendi  ademta
sit.  Gotting.  1801.  4.  p.  18.)  aus  dieser  Stelle  die  Ansicht  herzuleiten ¬
  gesucht,  daß  die  Vergabung  eines  ganzen  Vermögens  stets  auch
die  bona  futura  umfaßte.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer