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Tage in einer Scheune versteckt gefunden und dann verhaftet. Die
Specialuntersuchung wurde wegen Mords gegen ihn erkannt und
geführt, und nach geschlossener Untersuchung und abgehaltenem
Schluß= und Vertheidigungsverfahren erkannte der Gerichtshof den
Salzmann auf den Grund eines Jndicienbeweises des Verbrechens -
des Mords 3) schuldig, und verurtheilte ihn zur Kettenstrafe. -
Die Indicien, welche als vollkommen überweisend angesehen
wurden, sind
I. gleichzeitige Anzeigungen.
1) Gegenwart zur Zeit und am Orte der That.
Die Wirthin zu Fischdorf war erwiesenermaßen um halb 4 Uhr
jenes Tages noch in ihrem Garten beschäftigt, und um halb
5 Uhr fand man sie in ihrem Blute liegend. Innerhalb dieses
Zwischenraums von einer Stunde mußte also die That geschehen
sein; ja man kann annehmen, daß sie zwischen halb 4 und
4 Uhr vorfiel, weil die Nachbarn gleich nach 4 Uhr anfingen,
sich vor dem Wirthshause zu versammeln, und weil das eidesunmündige -
Mädchen beiläufig um 4 Uhr das Patschen und das
Gewinsel im Wirthshause gehört haben wollte. Nun sagten mehre
Zeugen eidlich aus, daß sie den Salzmann etwa um halb 4
Uhr in den Ort Fischdorf und bis an das dortige Wirthshaus
hinausgehen gesehen, sich aber nicht darum bekümmert hätten, ob
er wirklich in das Haus hineingegangen sei. Drei andere, eben
so wie die erstern, unverdächtige Zeugen versicherten eidlich und
übereinstimmend, sie hätten beiläufig um 4 Uhr den Salzmann
von dem hintern Theile des Wirthshauses eilig fortgehen sehen.
Salzmann gestand in den Verhören seine Anwesenheit zu Fischdorf -
und an jenem Wirthshause am fraglichen Nachmittage, jedoch -
in folgender Art abweichend von den Aussagen der Zeugen:
Er wollte nämlich schon um 3 Uhr am Wirthshause angekommen
3) Keineswegs konnte im vorliegenden Falle, wie indeß angeregt
wurde, eine Verurtheilung wegen Todtschlags aus Indicien sich
rechtfertigen, denn die vorausgehenden Anzeigungen waren von der Art,
daß sie nur als Vorbereitung zur That, also nur als Indicien des
Mords angesehen werden konnten. Waren sie in dieser Beziehung
nicht beweisend, so fehlte es an tüchtigen vorausgehenden Anzeigungen,
und ein Indicienbeweis wäre unmöglich gewesen.
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