Volltext : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 22 = Jg. 1843, Bd. 1 (1843))

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Tage  in  einer  Scheune  versteckt  gefunden  und  dann  verhaftet.  Die
Specialuntersuchung  wurde  wegen  Mords  gegen  ihn  erkannt  und
geführt,  und  nach  geschlossener  Untersuchung  und  abgehaltenem
Schluß=  und  Vertheidigungsverfahren  erkannte  der  Gerichtshof  den
Salzmann  auf  den  Grund  eines  Jndicienbeweises  des  Verbrechens -
  des  Mords  3)  schuldig,  und  verurtheilte  ihn  zur  Kettenstrafe. -

Die  Indicien,  welche  als  vollkommen  überweisend  angesehen
wurden,  sind
I.  gleichzeitige  Anzeigungen.
1)  Gegenwart  zur  Zeit  und  am  Orte  der  That.
Die  Wirthin  zu  Fischdorf  war  erwiesenermaßen  um  halb  4  Uhr
jenes  Tages  noch  in  ihrem  Garten  beschäftigt,  und  um  halb
5  Uhr  fand  man  sie  in  ihrem  Blute  liegend.  Innerhalb  dieses
Zwischenraums  von  einer  Stunde  mußte  also  die  That  geschehen
sein;  ja  man  kann  annehmen,  daß  sie  zwischen  halb  4  und
4  Uhr  vorfiel,  weil  die  Nachbarn  gleich  nach  4  Uhr  anfingen,
sich  vor  dem  Wirthshause  zu  versammeln,  und  weil  das  eidesunmündige -
  Mädchen  beiläufig  um  4  Uhr  das  Patschen  und  das
Gewinsel  im  Wirthshause  gehört  haben  wollte.  Nun  sagten  mehre
Zeugen  eidlich  aus,  daß  sie  den  Salzmann  etwa  um  halb  4
Uhr  in  den  Ort  Fischdorf  und  bis  an  das  dortige  Wirthshaus
hinausgehen  gesehen,  sich  aber  nicht  darum  bekümmert  hätten,  ob
er  wirklich  in  das  Haus  hineingegangen  sei.  Drei  andere,  eben
so  wie  die  erstern,  unverdächtige  Zeugen  versicherten  eidlich  und
übereinstimmend,  sie  hätten  beiläufig  um  4  Uhr  den  Salzmann
von  dem  hintern  Theile  des  Wirthshauses  eilig  fortgehen  sehen.
Salzmann  gestand  in  den  Verhören  seine  Anwesenheit  zu  Fischdorf -
  und  an  jenem  Wirthshause  am  fraglichen  Nachmittage,  jedoch -
  in  folgender  Art  abweichend  von  den  Aussagen  der  Zeugen:
Er  wollte  nämlich  schon  um  3  Uhr  am  Wirthshause  angekommen
3)  Keineswegs  konnte  im  vorliegenden  Falle,  wie  indeß  angeregt
wurde,  eine  Verurtheilung  wegen  Todtschlags  aus  Indicien  sich
rechtfertigen,  denn  die  vorausgehenden  Anzeigungen  waren  von  der  Art,
daß  sie  nur  als  Vorbereitung  zur  That,  also  nur  als  Indicien  des
Mords  angesehen  werden  konnten.  Waren  sie  in  dieser  Beziehung
nicht  beweisend,  so  fehlte  es  an  tüchtigen  vorausgehenden  Anzeigungen,
und  ein  Indicienbeweis  wäre  unmöglich  gewesen.
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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