Inhaltsverzeichnis : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§.  238.
Die  Mahlgäste  sind  in  der  Ordnung,  wie  sie  zu  der
Mühle  kommen,  sie  mögen  viel  oder  wenig  Getreide  haben, ¬
  zu  befördern;  worüber  eine  ordentliche  Vormerkung
zur  Einsicht  der  Mahlgäste  zu  führen  ist.
Eodem  §.  10.
§.  239.
Wippelhaftes  und  brandiges  Getreide,  von  welchem
die  Ansteckung  und  Verunreinigung  des  übrigen  zu  besorgen ¬
  ist,  soll  der  Müller  nicht  auf  den  Mehlboden  bringen,
sondern  außer  der  Mühle,  jedoch  unter  einem  Dache  bis
zur  Vermahlung  aufbewahren.
Mit  Mutterkorn  vermischtes  Getreide  darf  der  Müller
weder  für  sich,  noch  für  eine  andere  Partey  vermahlen,
sondern  er  muß  solches  zur  Reinigung  und  Ausschwendung
zurückweisen.
Eodem  §.  12.
Wenn  der  Müller  die  Vermahlung  ganz  besorget,  muß
ihm  ein  landesüblich,  gereinigtes,  gesundes,  vom  Mutteroder ¬
  Hinterkorn  gesäubertes  Getreide  übergeben  werden,
widrigens  er  dasselbe  zürückzuweisen  befugt  ist.
Eodem  §.  14.
§.  246.
Jedes  zur  Mühle  bestimmte  Getreide,  so  wie  das  hieraus ¬
  erzeugte  Mehl  sammt  Kleyen,  muß  auf  einer  Schalwage ¬
  abgewogen  werden,  zu  welchem  Ende  jeder  Müller
mit  einer  solchen  Wage,  sammt  den  gesetzlich  zimmentirten
Gewichten  versehen  seyn  soll.
Wenn  in  einer  Mühle  eine  Schnellwage  entdeckt  wird,
so  soll  solche  confiscirt,  als  Eisen  verkauft,  der  gelöste
            
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