167
§. 238.
Die Mahlgäste sind in der Ordnung, wie sie zu der
Mühle kommen, sie mögen viel oder wenig Getreide haben, ¬
zu befördern; worüber eine ordentliche Vormerkung
zur Einsicht der Mahlgäste zu führen ist.
Eodem §. 10.
§. 239.
Wippelhaftes und brandiges Getreide, von welchem
die Ansteckung und Verunreinigung des übrigen zu besorgen ¬
ist, soll der Müller nicht auf den Mehlboden bringen,
sondern außer der Mühle, jedoch unter einem Dache bis
zur Vermahlung aufbewahren.
Mit Mutterkorn vermischtes Getreide darf der Müller
weder für sich, noch für eine andere Partey vermahlen,
sondern er muß solches zur Reinigung und Ausschwendung
zurückweisen.
Eodem §. 12.
Wenn der Müller die Vermahlung ganz besorget, muß
ihm ein landesüblich, gereinigtes, gesundes, vom Mutteroder ¬
Hinterkorn gesäubertes Getreide übergeben werden,
widrigens er dasselbe zürückzuweisen befugt ist.
Eodem §. 14.
§. 246.
Jedes zur Mühle bestimmte Getreide, so wie das hieraus ¬
erzeugte Mehl sammt Kleyen, muß auf einer Schalwage ¬
abgewogen werden, zu welchem Ende jeder Müller
mit einer solchen Wage, sammt den gesetzlich zimmentirten
Gewichten versehen seyn soll.
Wenn in einer Mühle eine Schnellwage entdeckt wird,
so soll solche confiscirt, als Eisen verkauft, der gelöste