XIII
Vorrede.
Drang zum Handeln der Neigung zur Wissenschaft
wenig Raum mehr gestatten möchte, und das ist
denn wieder eine leidige Folge der Unvollkommenheit ¬
unseres akademischen Studiums, wo die Wissenschaft =
und deren Anwendung, namentlich was die
Rechtswissenschaft betrifft, sich nicht berühren und
der Jüngling also nur einseitig vorbereitet von der
Schule in das Leben tritt.
Aber ist denn das Fach der freiwilligen Gerichtsbarkeit ¬
wirklich so schlecht bestellt? Sind nicht
die Bedenken dagegen durch die Erfahrung wider— =
Allerdings scheinen sie widerlegt, wenn
legt?
man in gewissen Erfahrungen allein Beruhigung
gegen die gerügten Unvollkommenheiten findet. Allerdings =
giebt es Beispiele genug, daheim und in der
Fremde, die zur Genüge zu beweisen scheinen, daß
die hier als so wichtig geschilderten Geschäfte zu deren
zweckmäßiger Besorgung gründliche Rechtskenntniß
erforderlich seyn soll, eben doch Jahr ein Jahr aus
von Leuten besorgt werden, denen die Rechtsöconomie =
großen Theils so fremd ist, wie die Topographie ¬
des Mondes, ohne daß darum bis jetzt ganze
Landstriche verödet worden und jedermann an den
Bettelstab gekommen. Auch sehen wir, daß sogar
in einem großen Lande, dessen Justizeinrichtung und