Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

165
§.  232.
Die  Aufwässerung  der  Räder,  die  Geschwindigkeit
und  Schärfung  der  Steine,  die  Annäherung  des  Läufers
zum  Bodensteine,  die  Beutelweite  und  Spannung  des  Anschlages ¬
  sowohl  für  die  Ausbeutelung  als  Säuberung,  soll
so  vorgenommen  werden,  wie  es  die  Beschaffenheit  der  zu
vermahlenden  Frucht  und  des  zu  erzeugenden  Mehles  nach
den  stufenweisen  Mehlgängen  fordert.
Mühlordnung  vom  1.  December  1814,  §.  5.
§.  233.
Auf  einer  Mahlmühle  darf  ohne  einer  besonderen  obrigkeitlichen ¬
  Bewilligung  nichts  anders,  als  die  verschiedenen ¬
  Mehlgattungen  zubereitet,  dann  geschrottet,  nicht  aber
andere  Gegenstände  verrieben  werden.
Eodem  §.  6.
§.  234.
Es  findet  kein  Mühlzwang,  nähmlich  keine  Verbindlichkeit ¬
  Statt,  sich  Getreide  auf  dieser  oder  jener
Mühle  vermahlen  zu  lassen,  sondern  jedermann  stehet  es
frey,  jene  Mühle  zu  gebrauchen,  bey  der  er  am  besten
bedient  zu  werden  glaubt.
Hierdurch  wird  aber  keineswegs  die  Verbindlichkeit
aufgehoben,  daß  diejenigen,  welche  Mühlen  mit  der  Dienstbarkeit ¬
  übernahmen,  Getreide  entweder  unentgeltlich,  oder
gegen  eine  geringere  Vergütung  zu  vermahlen,  dieselbe
noch  ferner  erfüllen  müssen.
Eodem  §.  3.
§.  235.
Jede  Partey  ist  berechtiget,  ihr  eigenes  Getreide  selbst
zu  vermahlen.
Eodem  §.  8.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer