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§. 226.
Jedermann steht das Recht zu, die Errichtung eines
neuen Werkes im ordentlichen Wege zu erlangen.
Die politische Behörde hat aber die angesuchte Be
willigung nur dann zu ertheilen, wenn dadurch ein Vor
theil für die bessere Bedienung des Publicums erreicht wird,
und wenn es ohne die Anreiner des Baches oder Flusses
einer Beschädigung auszusetzen, ohne sie in der bisherigen
Benutzung des Wassers zu beirren, und ohne die Wirkung
der schon bestehenden Wasserwerke zu hemmen, oder zu
schwächen, geschehen kann.
Mühlordnung vom 1. December 1814, §. 2.
Die politische Obrigkeit, welcher die Bewilligung zur
Errichtung einer Mauthmühle zustehet, ist in Steyermark
und Kärnthen die Bezirksobrigkeit, in erster Instanz.
Hofkanzley=Entscheidung vom 19. November, Gu
bernial=Intimat vom 9. December 1818.
§. 227.
Wenn sich der Fall ereignet, daß jemand, der kein
gelernter Müller ist, eine Mauthmühle als Erbschaft oder
Heirathsgut erhielte, und die Mauthmühle selbst in Be
trieb erhalten wollte, so muß er sich beym Handwerk ein
kaufen, dieß zur Hintanhaltung der Störerey und dießfäl
ligen Klagen.
Handwerksordnung für Grätz §. 10.
Wenn jemand, mit Ausnahme der Grafen, Freyher
ren und Landstände, eine Mühle unter was immer für ei
nem Rechtstitel an sich bringt, oder als Pfand, oder in
Bestand übernimmt, und dadurch ein Müller wird, so
soll er sich beym Handwerk einverleiben lassen, und läng¬