Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§. 226. 
Jedermann steht das Recht zu, die Errichtung eines 
neuen Werkes im ordentlichen Wege zu erlangen. 
Die politische Behörde hat aber die angesuchte Be 
willigung nur dann zu ertheilen, wenn dadurch ein Vor 
theil für die bessere Bedienung des Publicums erreicht wird, 
und wenn es ohne die Anreiner des Baches oder Flusses 
einer Beschädigung auszusetzen, ohne sie in der bisherigen 
Benutzung des Wassers zu beirren, und ohne die Wirkung 
der schon bestehenden Wasserwerke zu hemmen, oder zu 
schwächen, geschehen kann. 
Mühlordnung vom 1. December 1814, §. 2. 
Die politische Obrigkeit, welcher die Bewilligung zur 
Errichtung einer Mauthmühle zustehet, ist in Steyermark 
und Kärnthen die Bezirksobrigkeit, in erster Instanz. 
Hofkanzley=Entscheidung vom 19. November, Gu 
bernial=Intimat vom 9. December 1818. 
§. 227. 
Wenn sich der Fall ereignet, daß jemand, der kein 
gelernter Müller ist, eine Mauthmühle als Erbschaft oder 
Heirathsgut erhielte, und die Mauthmühle selbst in Be 
trieb erhalten wollte, so muß er sich beym Handwerk ein 
kaufen, dieß zur Hintanhaltung der Störerey und dießfäl 
ligen Klagen. 
Handwerksordnung für Grätz §. 10. 
Wenn jemand, mit Ausnahme der Grafen, Freyher 
ren und Landstände, eine Mühle unter was immer für ei 
nem Rechtstitel an sich bringt, oder als Pfand, oder in 
Bestand übernimmt, und dadurch ein Müller wird, so 
soll er sich beym Handwerk einverleiben lassen, und läng¬
	        
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