Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§. 224. 
Ein jeder Mühljunge, der erst bey seinem Meister aus 
gelernt hat, soll vor zwey Jahren keinem Mühlherrn, son 
dern einem Meister, damit er das Handwerk besser erfah 
re, und alsdann einem Mühlherrn das Werkgaden um so 
viel gewisser recht versehe, arbeiten. 
Handwerksordnung für Leoben §. 13. 
Welcher Junge über vorher bey einem Meister zuge 
brachte zwey Jahre, hernach bey einem Mühlherrn in Ar 
beit eingestanden, und als Oberknecht arbeiten wollte, dem 
soll die Arbeit so lange eingestellt seyn, bis er sich nicht als 
Knecht eingekauft hat. 
Eodem §. 24. 
Art der Gelangung zu einem Mühlrechte. 
§. 225. 
Zum Betriebe einer Mühle kann man gelangen: 
Durch die Verleihung einer Mühlgerechtigkeit, 
durch Bestandnahme einer Mühle, 
3. durch Ankauf einer solchen. 
Anmerkung. Die Erbauung einer Hausmühle ist kein Ge 
genstand einer Gewerbsverleihung, indem die Vermahlung 
seines eigenen Hausbedarfes ausdrücklich nur auf diese be 
schränkt, und jede Bedienung eines dritten, die eigentli 
che Bezeichnung eines Gewerbes, dabey strenge untersagt 
bleibt. 
Hofkanzley=Entscheidung vom 19. November, Gu 
bernial=Intimat vom 9. December 1818, 
11 
II. Thl.
	        
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