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§. 224.
Ein jeder Mühljunge, der erst bey seinem Meister aus
gelernt hat, soll vor zwey Jahren keinem Mühlherrn, son
dern einem Meister, damit er das Handwerk besser erfah
re, und alsdann einem Mühlherrn das Werkgaden um so
viel gewisser recht versehe, arbeiten.
Handwerksordnung für Leoben §. 13.
Welcher Junge über vorher bey einem Meister zuge
brachte zwey Jahre, hernach bey einem Mühlherrn in Ar
beit eingestanden, und als Oberknecht arbeiten wollte, dem
soll die Arbeit so lange eingestellt seyn, bis er sich nicht als
Knecht eingekauft hat.
Eodem §. 24.
Art der Gelangung zu einem Mühlrechte.
§. 225.
Zum Betriebe einer Mühle kann man gelangen:
Durch die Verleihung einer Mühlgerechtigkeit,
durch Bestandnahme einer Mühle,
3. durch Ankauf einer solchen.
Anmerkung. Die Erbauung einer Hausmühle ist kein Ge
genstand einer Gewerbsverleihung, indem die Vermahlung
seines eigenen Hausbedarfes ausdrücklich nur auf diese be
schränkt, und jede Bedienung eines dritten, die eigentli
che Bezeichnung eines Gewerbes, dabey strenge untersagt
bleibt.
Hofkanzley=Entscheidung vom 19. November, Gu
bernial=Intimat vom 9. December 1818,
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II. Thl.