Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Der  freygesagte  Lehrjunge  ist  seinem  Lehrmeister  für
den  Fall,  als  er  ihn  bedarf,  ein  viertel  Jahr  um  einen  leidentlichen ¬
  Wochenlohn  zu  arbeiten  schuldig.
Handwerksordnung  für  Grätz  §.  35.
B.
Mühlknechtsdienste.
§.  221.
als  welcher  das  Handwerk  ordentlich  erNiemand, ¬

als  Mühlknecht  aufgenommen  werden.
lernet  hat,  darf
Mühlordnung  vom  1.  December  1814,  §.  7.
§.  222.
Beym  Uebertritte  eines  Lehrlings  zum  Mühlknechte  ist
ihm  ebenfalls  das  Mühlpatent  von  dem  Mühlältesten  oder
Vorsteher  vorzulesen,  und  dieses  in  der  Kundschaft  anzuführen. ¬

Eodem  §.  24.
Uebrigens  hat  jeder  Mühlknecht  oder  Mühljunge  vor
allen  Dingen  allen  Mühlzeug  inner,  und  außer  der  Mühle
(was  er  mit  der  Hacken  richten  kann)  selbst  zuzurichten,
und  zu  bessern,  und  dasselbe  ohne  Entgelt  seines  Meisters
oder  Mühlherrn  fleißig  zu  versehen.
Handwerksordnung  für  Leoben  §.  22.
§.  223.
Wenn  ein  Mühlknecht  oder  Junge  in  Arbeit  einsteht,
und  nicht  länger  zu  bleiben  Willens  ist,  der  soll  seinem
Mühlherrn  oder  Meister  6  Wochen  zuvor  ordentlich  aufsagen, ¬
  ausgenommen  zu  Ostern,  Pfingsten  und  Weihnachten.
Handwerksordnung  für  Grätz  §.  124.
§.  224.
            
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