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§ 25.)
1. Voraussetzungen der Entstehung des Hypothekarrechts.
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Gesetz ausdrücklich dazu qualifizirten Streitfälle in Anspruch genommen
werden; dieselben sind: 27) a) „wenn Jemand, der durch eine Einverleibung ¬
in seinem bücherlichen Rechte 2s) verletzt erscheint, die Einverleibung ¬
aus dem Grunde der Ungiltigkeit im Prozeßwege (sei es im
civilgerichtlichen oder strafgerichtlichen Weg) bestreitet und die Wiederherstellung ¬
des vorigen bücherlichen Standes begehrt"; b) „wenn ein
bücherlicher Eigenthümer oder Gläubiger, auf dessen Gute oder Forderung ¬
ein Recht einverleibt ist, aus dem Grunde der Verjährung desselben ¬
auf Löschung klagt"; e) in dem oben (Note 5) schon erwähnten Falle,
da Jemand aus dem Grunde der sog. Naturalersitzung (a. b. Gb.
§ 1498) die bücherliche Zuschreibung eines dinglichen Rechtes begehrt. 29
Analog der Streitanmerkung wirkt die Anmerkung des Rekurses
(G.B.G. § 129) gegen die Bewilligung der Einverleibung desjenigen
Rechtes, auf welches die Hypothek (bez. Afterhypothek) gegründet
werden soll: führt das Rekursverfahren zur Wiederaufhebung jener
Einverleibung (das. § 133), so fallen mit ihr die derivativ begründeten
Pfandrechte fort.
4) Eine etwa vorhandene „Anmerkung der Rangordnung" für die
seitens des Bucheigenthümers beabsichtigte Veräußerung oder Belastung
des Objekts 30) beeinflußt die nachträgliche anderweitige HypothekenSchmälerung ¬
auszusetzen, für ihn ausnahmsweise schon im Stadium der Prätension ¬
den bücherlichen Schutz eintreten zu lassen, ohne Rücksicht auf die damit nothwendig ¬
verbundene, und doch möglicherweise ganz ungerechtfertigte, Schädigung
des Realkredites des betroffenen Objekts. - Hienach ist die gesetzliche Zulassung der
Streitanmerkung in dem ersten der im Texte aufgeführten Fälle sicher gerechtfertigt,
ob auch in den beiden letzten (sub b und c), möchte zu bezweifeln sein.
27) G.B.G. §§ 61, 66, 69, 70. Nur in diesen Fällen kann jetzt die Streitanmerkung ¬
bewilligt werden; es bedarf übrigens keineswegs des Nachweises einer Gefahr, ¬
oder der Leistung einer Kaution. Ueber diese Punkte herrschte früher manche
Unklarheit, vgl. Klepsch S. 87 fg. Füger S. 250 (derselbe wollte die Anmerkung ¬
jedes Rechtsstreites zulassen, „wenngleich es dem Eigenthümer nicht ganz gleichgiltig ¬
ist, ob dergleichen Anmerkungen, und mitunter über ein ganz unbegründetes
Begehren, stattfinden"), Schindler, Wagn. Zschr. 1838, I, S. 193 fg. Böhm.
Lfpat. § 33; Hofdekr. v. 29. Aug. 1818, J.G. S. 1488, v. 27. März 1846
das. 951
28) Vgl. die beiden Entsch. in G. Z. 1870. Nr. 32, ebenso das. Nr. 42.
29) Also keineswegs auch, wenn die Zuschreibung des bücherlichen Rechts auf
Grund einer obligationenrechtlichen Verpflichtung des Beklagten in Anspruch genommen ¬
wird: Plenarentsch. v. 23. Nov. 1870, G.Z. 1871, Nr. 47, die frühere
unrichtige Praxis noch in GUW. 1707.
30) Ueber dieses Institut s. noch unten im V. Buch. G.B.G. § 53 fg. Hiemit
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