Volltext : ¬Das oestreichische Hypothekenrecht ([1])

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§  25.)
1.  Voraussetzungen  der  Entstehung  des  Hypothekarrechts.
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Gesetz  ausdrücklich  dazu  qualifizirten  Streitfälle  in  Anspruch  genommen
werden;  dieselben  sind:  27)  a)  „wenn  Jemand,  der  durch  eine  Einverleibung ¬
  in  seinem  bücherlichen  Rechte  2s)  verletzt  erscheint,  die  Einverleibung ¬
  aus  dem  Grunde  der  Ungiltigkeit  im  Prozeßwege  (sei  es  im
civilgerichtlichen  oder  strafgerichtlichen  Weg)  bestreitet  und  die  Wiederherstellung ¬
  des  vorigen  bücherlichen  Standes  begehrt";  b)  „wenn  ein
bücherlicher  Eigenthümer  oder  Gläubiger,  auf  dessen  Gute  oder  Forderung ¬
  ein  Recht  einverleibt  ist,  aus  dem  Grunde  der  Verjährung  desselben ¬
  auf  Löschung  klagt";  e)  in  dem  oben  (Note  5)  schon  erwähnten  Falle,
da  Jemand  aus  dem  Grunde  der  sog.  Naturalersitzung  (a.  b.  Gb.
§  1498)  die  bücherliche  Zuschreibung  eines  dinglichen  Rechtes  begehrt.  29
Analog  der  Streitanmerkung  wirkt  die  Anmerkung  des  Rekurses
(G.B.G.  §  129)  gegen  die  Bewilligung  der  Einverleibung  desjenigen
Rechtes,  auf  welches  die  Hypothek  (bez.  Afterhypothek)  gegründet
werden  soll:  führt  das  Rekursverfahren  zur  Wiederaufhebung  jener
Einverleibung  (das.  §  133),  so  fallen  mit  ihr  die  derivativ  begründeten
Pfandrechte  fort.
4)  Eine  etwa  vorhandene  „Anmerkung  der  Rangordnung"  für  die
seitens  des  Bucheigenthümers  beabsichtigte  Veräußerung  oder  Belastung
des  Objekts  30)  beeinflußt  die  nachträgliche  anderweitige  HypothekenSchmälerung ¬
  auszusetzen,  für  ihn  ausnahmsweise  schon  im  Stadium  der  Prätension ¬
  den  bücherlichen  Schutz  eintreten  zu  lassen,  ohne  Rücksicht  auf  die  damit  nothwendig ¬
  verbundene,  und  doch  möglicherweise  ganz  ungerechtfertigte,  Schädigung
des  Realkredites  des  betroffenen  Objekts.  -  Hienach  ist  die  gesetzliche  Zulassung  der
Streitanmerkung  in  dem  ersten  der  im  Texte  aufgeführten  Fälle  sicher  gerechtfertigt,
ob  auch  in  den  beiden  letzten  (sub  b  und  c),  möchte  zu  bezweifeln  sein.
27)  G.B.G.  §§  61,  66,  69,  70.  Nur  in  diesen  Fällen  kann  jetzt  die  Streitanmerkung ¬
  bewilligt  werden;  es  bedarf  übrigens  keineswegs  des  Nachweises  einer  Gefahr, ¬
  oder  der  Leistung  einer  Kaution.  Ueber  diese  Punkte  herrschte  früher  manche
Unklarheit,  vgl.  Klepsch  S.  87  fg.  Füger  S.  250  (derselbe  wollte  die  Anmerkung ¬
  jedes  Rechtsstreites  zulassen,  „wenngleich  es  dem  Eigenthümer  nicht  ganz  gleichgiltig ¬
  ist,  ob  dergleichen  Anmerkungen,  und  mitunter  über  ein  ganz  unbegründetes
Begehren,  stattfinden"),  Schindler,  Wagn.  Zschr.  1838,  I,  S.  193  fg.  Böhm.
Lfpat.  §  33;  Hofdekr.  v.  29.  Aug.  1818,  J.G.  S.  1488,  v.  27.  März  1846
das.  951
28)  Vgl.  die  beiden  Entsch.  in  G.  Z.  1870.  Nr.  32,  ebenso  das.  Nr.  42.
29)  Also  keineswegs  auch,  wenn  die  Zuschreibung  des  bücherlichen  Rechts  auf
Grund  einer  obligationenrechtlichen  Verpflichtung  des  Beklagten  in  Anspruch  genommen ¬
  wird:  Plenarentsch.  v.  23.  Nov.  1870,  G.Z.  1871,  Nr.  47,  die  frühere
unrichtige  Praxis  noch  in  GUW.  1707.
30)  Ueber  dieses  Institut  s.  noch  unten  im  V.  Buch.  G.B.G.  §  53  fg.  Hiemit
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