Contents : ¬Das württembergische Privatrecht (Bd. 1)

§  36
Jagd=  und  Fischereirecht.
155
Außerdem  ist  zu  bemerken:
1.  Die  Mindestlängenmaße  (Schonmaße)  der  Fische,
2.  die  Schonzeiten  der  Fische  sind  festgestellt;  beides  auf  Grund  des
Art.
6  des  Fischereigesetzes  durch  die  in  der  Anm.  bezeichneten  Min.=Verf.
3.  Die  selbständige  Fischereigerechtigkeit  ist  nach  den  für  ein  selbständiges ¬
  Grundstück  geltenden  Vorschriften  zu  behandeln,  namentlich  bezüglich
des  Erwerbs  der  Gerechtigkeit  Art.  208  des  AG.
Zu  Grunde  liegen  die  Vorschriften  der  GO.  Die  im  Art.  208  angezogenen ¬
  §§  dieses  RG  betreffen  einmal  die  Anlegung  eines  besonderen
Grundbuchblattes  (§  7),  weiterhin  die  Einigung  des  Berechtigten  und  des
anderen  Theils,  wenn  die  Eintragung  soll  erfolgen  können  (§  20),  die
Zustimmung  des  Fischereiberechtigten  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs
(§  22  Abs.  2),  die  Zulässigkeit  der  Bezugnahme  auf  die  Eintragsbewilligung ¬
  (§  50).
Selbständige  Fischereigerechtigkeiten  sollen  nach  den  Materialien  den
Gegensatz  zu  den  realen,  d.  h.  an  ein  herrschendes  Grundstück  geknüpften
Gerechtigkeiten  dieser  Art  bilden;  Fischereigerechtigkeit  an  öffentlichen  Gewässern ¬
  aber  in  das  Grundbuch  nicht  eintragungsfähig  sein.
Beides  ist  bedenklich,  namentlich  auch  Ersteres.  Richtiger  ist  wohl  in
dem  Worte  „selbständig"  den  Gegensatz  zu  Pachtrechten  hervorgehoben  zu
finden  *).
4.  Im  Art.  30  des  Wassergesetzes  vom  1.  Dezember  1900  ist  die
Schädigung  der  Fischerei  durch  Einleitung  schädigender  Flüssigkeiten  bezw.
durch  Verleihung  eines  Wassernutzungsrechts  oder  die  Verleihung  einer
Wasserbenützungsanlage  geregelt  und  zwar  in  der  Weise:
a)  Die  Fischerei  ist  in  dem  Umfang  vor  Schaden  zu  bewahren,  den
sie  zur  Zeit  der  Einleitung  der  schädigenden  Flüssigkeit  bezw.  der  Verleihung ¬
  des  Wassernutzungsrechts  oder  der  Wasserbenützungsanlage  hat.
b)  Es  sind  Vorkehrungen  zur  Abwendung  der  bevorstehenden  Schädigung ¬
  zu  treffen.
c)  Ist  die  Schädigung  nicht  oder  nur  mit  unverhältnißmäßigen  Kosten
oder  Betriebserschwerungen  möglich,  so  kann  die  Polizeibehörde  das  Vorgehen ¬
  nur  dann  verhindern,  wenn  der  der  Fischerei  drohende  Nachtheil  von
größerer  gemeinwirthschaftlicher  Bedeutung  ist,  als  das  geplante  Unternehmen. ¬
  Die  Fischerei  tritt  also  der  Industrie  gegenüber  zurück.
d)  Der  Unternehmer  der  schädigenden  Vorkehrung  hat  vollen  Schadensersatz ¬
  zu  leisten,  während  ein  Anspruch  auf  Aenderung  des  Unternehmens ¬
  unzulässig  ist  (Abs.  3  und  4).
1)  Zur  Vollziehung  des  Fischereigesetzes  sind  die  Min.=Verf.  vom  1.  Januar  1894
(Reg.=Bl.  S.  130  f.  und  vom  6.  Oktober  1898  gegeben.  Vgl.  auch  Rampacher  a.  a.  O.
S.  63  f.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer