§ 36
Jagd= und Fischereirecht.
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Außerdem ist zu bemerken:
1. Die Mindestlängenmaße (Schonmaße) der Fische,
2. die Schonzeiten der Fische sind festgestellt; beides auf Grund des
Art.
6 des Fischereigesetzes durch die in der Anm. bezeichneten Min.=Verf.
3. Die selbständige Fischereigerechtigkeit ist nach den für ein selbständiges ¬
Grundstück geltenden Vorschriften zu behandeln, namentlich bezüglich
des Erwerbs der Gerechtigkeit Art. 208 des AG.
Zu Grunde liegen die Vorschriften der GO. Die im Art. 208 angezogenen ¬
§§ dieses RG betreffen einmal die Anlegung eines besonderen
Grundbuchblattes (§ 7), weiterhin die Einigung des Berechtigten und des
anderen Theils, wenn die Eintragung soll erfolgen können (§ 20), die
Zustimmung des Fischereiberechtigten zur Berichtigung des Grundbuchs
(§ 22 Abs. 2), die Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Eintragsbewilligung ¬
(§ 50).
Selbständige Fischereigerechtigkeiten sollen nach den Materialien den
Gegensatz zu den realen, d. h. an ein herrschendes Grundstück geknüpften
Gerechtigkeiten dieser Art bilden; Fischereigerechtigkeit an öffentlichen Gewässern ¬
aber in das Grundbuch nicht eintragungsfähig sein.
Beides ist bedenklich, namentlich auch Ersteres. Richtiger ist wohl in
dem Worte „selbständig" den Gegensatz zu Pachtrechten hervorgehoben zu
finden *).
4. Im Art. 30 des Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 ist die
Schädigung der Fischerei durch Einleitung schädigender Flüssigkeiten bezw.
durch Verleihung eines Wassernutzungsrechts oder die Verleihung einer
Wasserbenützungsanlage geregelt und zwar in der Weise:
a) Die Fischerei ist in dem Umfang vor Schaden zu bewahren, den
sie zur Zeit der Einleitung der schädigenden Flüssigkeit bezw. der Verleihung ¬
des Wassernutzungsrechts oder der Wasserbenützungsanlage hat.
b) Es sind Vorkehrungen zur Abwendung der bevorstehenden Schädigung ¬
zu treffen.
c) Ist die Schädigung nicht oder nur mit unverhältnißmäßigen Kosten
oder Betriebserschwerungen möglich, so kann die Polizeibehörde das Vorgehen ¬
nur dann verhindern, wenn der der Fischerei drohende Nachtheil von
größerer gemeinwirthschaftlicher Bedeutung ist, als das geplante Unternehmen. ¬
Die Fischerei tritt also der Industrie gegenüber zurück.
d) Der Unternehmer der schädigenden Vorkehrung hat vollen Schadensersatz ¬
zu leisten, während ein Anspruch auf Aenderung des Unternehmens ¬
unzulässig ist (Abs. 3 und 4).
1) Zur Vollziehung des Fischereigesetzes sind die Min.=Verf. vom 1. Januar 1894
(Reg.=Bl. S. 130 f. und vom 6. Oktober 1898 gegeben. Vgl. auch Rampacher a. a. O.
S. 63 f.