Metadaten : Westphal, Ernst Christian: Theorie des Römischen Rechts von Testamenten, deren Erblasser, und Erben, ihrer Form und Gültigkeit

9  1.  Kap.  Von  dem  Erbrecht,  dem  lezten  Willen
deshalb  ist  doch  Behauptung  nicht  eigentlich  Willensz
Verordnung,  und  die  Einschränkung,  unter  welcher  sie
nur  für  wahr  zu  halten,  lehrt  dies  um  so  mehr.  Ein
Beyspiel  giebt  L.  14.  §.  2.  de  lib.  et  post.  Si  quis  ita
scripserit:  ille,  quem  scio  ex  me  natum  non  esse,  exberes ¬
  esto:  hanc  exheredationem  ita  nullius  momenti
esse  ait,  si  probetur  ex  eo  natus.  Non  enim  videri  quasi
filium  exheredatum  esse,  cum  elogium  pater,  cum  filium
exheredare  proposuisser,  et  adjecisset,  propter  eam
causam  exheredare:  probaturque  patrem  circa  causam
exheredationis  errasse  L.  15.  eod.  Idem  est,  si  ita  dixerit: ¬
  ille  filiut  exheres  esto,  patrem  ei  adulterum  ex
errore  adsignans.  Die  Entscheidung  wird  in  diesen
Stellen  auf  den  Jrthum  gebauet.  Gesezt  aber  es  wäre =
  hier  kein  Jrrthum  des  Testierers  vorhanden,  sondern
er  hätte,  wohl  wissend,  daß  der  Sohn  von  ihm  sey,  aus
ungegründeten  Haf  den  falschen  Zusaßz  gemacht;  so  würde =
  doch  die  Verordnung  nicht  gelten,  weil  der  Sohn  die
Angabe  seines  Vaters  nicht  als  wahr  gelten  zu  lassen
braucht.
.  11.  Weilt  ein  Testament  eine  würkliche  Erbeinsetzung =
  enthalten  muß,  so  ist  die  blosse  Aeusserung,  daß
man  Jemanden  erst  noch  zum  Erben  ernennen  wollen,  die
Testaments=Verordnung  selbst  noch  nicht  L.  31.  ff.  qui
testam,  fac.  poss.  Ejus  bona,  qui  se  Imperatorem  faeturum ¬
  heredem  esse,  jactaverat,  a  fisco  occupari  non
possunt.  Man  steht,  daß  die,  welche  für  die  Bereicherung ¬
  des  Fiseus  waren,  besonders  solche  Aeusserungen
mißbrauchten,  und  daraus  Erbeinsetzung  machen  wollten.
Wag  nun  hier,  so  gar  zum  Nachtheil  des  Fiseus,  verworfen ¬
  wird,  muß  in  andern  Fällen  noch  vielmehr  verwerflich ¬
  seyn.
§.  12.  Obgleich  ein  Erblasser  dadurch,  daß  er  sich
Erben  nach  Belieben  ernennen  und  die  sonstigen  gesezlichen =

            
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