9 1. Kap. Von dem Erbrecht, dem lezten Willen
deshalb ist doch Behauptung nicht eigentlich Willensz
Verordnung, und die Einschränkung, unter welcher sie
nur für wahr zu halten, lehrt dies um so mehr. Ein
Beyspiel giebt L. 14. §. 2. de lib. et post. Si quis ita
scripserit: ille, quem scio ex me natum non esse, exberes ¬
esto: hanc exheredationem ita nullius momenti
esse ait, si probetur ex eo natus. Non enim videri quasi
filium exheredatum esse, cum elogium pater, cum filium
exheredare proposuisser, et adjecisset, propter eam
causam exheredare: probaturque patrem circa causam
exheredationis errasse L. 15. eod. Idem est, si ita dixerit: ¬
ille filiut exheres esto, patrem ei adulterum ex
errore adsignans. Die Entscheidung wird in diesen
Stellen auf den Jrthum gebauet. Gesezt aber es wäre =
hier kein Jrrthum des Testierers vorhanden, sondern
er hätte, wohl wissend, daß der Sohn von ihm sey, aus
ungegründeten Haf den falschen Zusaßz gemacht; so würde =
doch die Verordnung nicht gelten, weil der Sohn die
Angabe seines Vaters nicht als wahr gelten zu lassen
braucht.
. 11. Weilt ein Testament eine würkliche Erbeinsetzung =
enthalten muß, so ist die blosse Aeusserung, daß
man Jemanden erst noch zum Erben ernennen wollen, die
Testaments=Verordnung selbst noch nicht L. 31. ff. qui
testam, fac. poss. Ejus bona, qui se Imperatorem faeturum ¬
heredem esse, jactaverat, a fisco occupari non
possunt. Man steht, daß die, welche für die Bereicherung ¬
des Fiseus waren, besonders solche Aeusserungen
mißbrauchten, und daraus Erbeinsetzung machen wollten.
Wag nun hier, so gar zum Nachtheil des Fiseus, verworfen ¬
wird, muß in andern Fällen noch vielmehr verwerflich ¬
seyn.
§. 12. Obgleich ein Erblasser dadurch, daß er sich
Erben nach Belieben ernennen und die sonstigen gesezlichen =