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kehrt werden, bey jenen aber, so sich schliefen lassen, muß
das Kehren durch die wirklichen Rauchfangkehrer geschehen.
Die Bezirksobrigkeit hat daher zu sorgen, daß die Gemeinden ¬
ordentliche Contracte mit den Meistern machen, zugleich
aber auch, daß die Gemeinden von den Rauchfangkehrern
nicht überhalten werden, und daß letztere ihre Schuldigkeit
genau, und zur bestimmten Zeit erfüllen, widrigens sie nach
dem §. 194. des Strafgesetzbuches II. Theil zu bestrafen
ist.
Feuerlöschordnung für das Land §. 31.
Der Gemeindevorstand hat auf das Oefen= und Rauchfangkehren ¬
besondere Aufsicht zu tragen, in den Häusern öfters ¬
unvermuthet nachzusehen, und die nachlässigen Hauswirthe ¬
sogleich der Obrigkeit anzuzeigen. Im Unterlassungsfalle ¬
sollen sie mit einer Geldstrafe von 5 bis 50 fl. bestrafet ¬
werden.
Eodem §. 32.
Um die genaue Beobachtung der vorhergehenden Vorschriften ¬
handzuhaben, muß von dem Gemeindevorstande mit
Zuziehung eines Rauchfangkehrers, wenn einer in der Nähe ¬
ist, und zwar im Winter zwey Mahl, im Sommer aber
ein Mahl in allen Häusern Feuervisitation gehalten werden.
Es sind bey dieser Gelegenheit alle Oefen, Schornsteine, ¬
Feuerstätten rc. wohl zu besichtigen, und die Beseitigung
der feuergefährlichen Gegenstände ist entweder sogleich selbst
zu verlassen, oder wegen der dießfälligen Veranlassung an
die Bezirksobrigkeit die Anzeige zu machen.
Eodem §. 33.
§. 206.
Der Rauchfangkehrermeister, welcher auf eine von einem ¬
Gesellen ihm geschehene Anzeige den Augenschein einzunehmen, ¬
und wenn er wirklich Feuersgefahr gefunden, davon ¬
die Anzeige an den Hauseigenthümer oder Verwalter,