Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

151
kehrt  werden,  bey  jenen  aber,  so  sich  schliefen  lassen,  muß
das  Kehren  durch  die  wirklichen  Rauchfangkehrer  geschehen.
Die  Bezirksobrigkeit  hat  daher  zu  sorgen,  daß  die  Gemeinden ¬
  ordentliche  Contracte  mit  den  Meistern  machen,  zugleich
aber  auch,  daß  die  Gemeinden  von  den  Rauchfangkehrern
nicht  überhalten  werden,  und  daß  letztere  ihre  Schuldigkeit
genau,  und  zur  bestimmten  Zeit  erfüllen,  widrigens  sie  nach
dem  §.  194.  des  Strafgesetzbuches  II.  Theil  zu  bestrafen
ist.
Feuerlöschordnung  für  das  Land  §.  31.
Der  Gemeindevorstand  hat  auf  das  Oefen=  und  Rauchfangkehren ¬
  besondere  Aufsicht  zu  tragen,  in  den  Häusern  öfters ¬
  unvermuthet  nachzusehen,  und  die  nachlässigen  Hauswirthe ¬
  sogleich  der  Obrigkeit  anzuzeigen.  Im  Unterlassungsfalle ¬
  sollen  sie  mit  einer  Geldstrafe  von  5  bis  50  fl.  bestrafet ¬
  werden.
Eodem  §.  32.
Um  die  genaue  Beobachtung  der  vorhergehenden  Vorschriften ¬
  handzuhaben,  muß  von  dem  Gemeindevorstande  mit
Zuziehung  eines  Rauchfangkehrers,  wenn  einer  in  der  Nähe ¬
  ist,  und  zwar  im  Winter  zwey  Mahl,  im  Sommer  aber
ein  Mahl  in  allen  Häusern  Feuervisitation  gehalten  werden.
Es  sind  bey  dieser  Gelegenheit  alle  Oefen,  Schornsteine, ¬
  Feuerstätten  rc.  wohl  zu  besichtigen,  und  die  Beseitigung
der  feuergefährlichen  Gegenstände  ist  entweder  sogleich  selbst
zu  verlassen,  oder  wegen  der  dießfälligen  Veranlassung  an
die  Bezirksobrigkeit  die  Anzeige  zu  machen.
Eodem  §.  33.
§.  206.
Der  Rauchfangkehrermeister,  welcher  auf  eine  von  einem ¬
  Gesellen  ihm  geschehene  Anzeige  den  Augenschein  einzunehmen, ¬
  und  wenn  er  wirklich  Feuersgefahr  gefunden,  davon ¬
  die  Anzeige  an  den  Hauseigenthümer  oder  Verwalter,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer