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ist dieses die Pflicht des Meisters, der die Gegend des Brandes ¬
mit der Rauchfangkehrerarbeit versieht.
Feuerlöschordnung für Grätz vom 20. November 1822,
§. 105.
Alle Rauchfangkehrer Gesellen und Jungen haben gehörig ¬
gekleidet, und mit Werkzeugen versehen, beym ersten
Lärm dem Brandorte, wenn er sich in dem Pomerium befindet, ¬
zuzueilen; außer dem Pomerium trifft diese Pflicht nur
die Gesellen des Meisters der diese Gegend versieht.
Derjenige von ihnen, der zuerst auf dem Platze des
Brandes erscheint, erhält 2 fl. Conv. Münze Belohnung.
Derjenige, der zuerst den Rauchfang, wo es brennt, durchschlieft, ¬
erhält 4 fl. Conv. Münze, der zweyte bey diesem
Durchschliefen, so fern es wesentlich nothwendig befunden
wurde, erhält 2 fl. Conv. Münze.
Eodem §. 106.
Wenn das Lärm= und Feuerzeichen gegeben wird, haben ¬
die Rauchfangkehrer mit allen ihren Gesellen sich zum
Feuer zu begeben, diese sollen schon unterrichtet seyn, mit
welchen Werkzeugen sie sich einzufinden, und wozu sie sich
bereit zu halten haben.
Feuerlöschordnung für Städte und Märkte §. 51.
und 54.
Auch haben sie dem Bürgermeister, Stadt- und Marktrichter, ¬
oder wer sonst als Vorgesetzter gegenwärtig ist, zu
gehorchen.
Eodem §. 58.
Am Lande haben sich die im Orte des Brandes oder
unweit davon wohnenden Rauchfangkehrer mit den nöthigen
Werkzeugen zur Löschung einzufinden. Der zuerst Erscheinende =
erhält eine Belohnung mit 2 fl. Conv. Münze aus
der Polizeystrafgelder= oder Bezirkscasse.
Feuerlöschordnung für das Land §. 57.