Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

149
ist  dieses  die  Pflicht  des  Meisters,  der  die  Gegend  des  Brandes ¬
  mit  der  Rauchfangkehrerarbeit  versieht.
Feuerlöschordnung  für  Grätz  vom  20.  November  1822,
§.  105.
Alle  Rauchfangkehrer  Gesellen  und  Jungen  haben  gehörig ¬
  gekleidet,  und  mit  Werkzeugen  versehen,  beym  ersten
Lärm  dem  Brandorte,  wenn  er  sich  in  dem  Pomerium  befindet, ¬
  zuzueilen;  außer  dem  Pomerium  trifft  diese  Pflicht  nur
die  Gesellen  des  Meisters  der  diese  Gegend  versieht.
Derjenige  von  ihnen,  der  zuerst  auf  dem  Platze  des
Brandes  erscheint,  erhält  2  fl.  Conv.  Münze  Belohnung.
Derjenige,  der  zuerst  den  Rauchfang,  wo  es  brennt,  durchschlieft, ¬
  erhält  4  fl.  Conv.  Münze,  der  zweyte  bey  diesem
Durchschliefen,  so  fern  es  wesentlich  nothwendig  befunden
wurde,  erhält  2  fl.  Conv.  Münze.
Eodem  §.  106.
Wenn  das  Lärm=  und  Feuerzeichen  gegeben  wird,  haben ¬
  die  Rauchfangkehrer  mit  allen  ihren  Gesellen  sich  zum
Feuer  zu  begeben,  diese  sollen  schon  unterrichtet  seyn,  mit
welchen  Werkzeugen  sie  sich  einzufinden,  und  wozu  sie  sich
bereit  zu  halten  haben.
Feuerlöschordnung  für  Städte  und  Märkte  §.  51.
und  54.
Auch  haben  sie  dem  Bürgermeister,  Stadt-  und  Marktrichter, ¬
  oder  wer  sonst  als  Vorgesetzter  gegenwärtig  ist,  zu
gehorchen.
Eodem  §.  58.
Am  Lande  haben  sich  die  im  Orte  des  Brandes  oder
unweit  davon  wohnenden  Rauchfangkehrer  mit  den  nöthigen
Werkzeugen  zur  Löschung  einzufinden.  Der  zuerst  Erscheinende =
  erhält  eine  Belohnung  mit  2  fl.  Conv.  Münze  aus
der  Polizeystrafgelder=  oder  Bezirkscasse.
Feuerlöschordnung  für  das  Land  §.  57.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer