Inhaltsverzeichnis : ¬Das deutsche Frachtrecht mit besonderer Berücksichtigung des Eisenbahnrechts (3)

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Vorbemerkung  zu  den  Art.  422—431.
Allgemeines  Deutsches  Handelsgesetzbuch.
Fünfter  Titel.
Von  dem  Frachtgeschäft.
Zweiter  Abschnitt.
Von  dem  Frachtgeschäft  der  Eisenbahnen  insbesondere.
Vorbemerkung.
Mit  Artikel  422  beginnt  der  zweite  Abschnitt  des  das  Frachtgeschäft  betreffenden ¬
  Titels  V.  Buch  IV.  des  H.-G.-B.'s,  der  erst  in  III.  Lesung  eingefügte,  die
Art.  422—431  umfassende  Abschnitt:
„Von  dem  Frachtgeschäft  der  Eisenbahnen  insbesondere.“
Bevor  in  die  spezielle  juristische  Erläuterung  dieses  Abschnittes  eingetreten
wird,  bedarf  es  zum  Verständnisse  desselben  eines  —  wenn  auch  nur  kurzen
Ueberblicks  über  die  geschichtliche  Entwicklung  des  deutschen  Eisenbahntransportrechts ¬
  und  das  Verhältniß  desselben  zum  allgemeinen  deutschen  Frachtrechte.
Pal.  Goldschmidt,  Handb.  des  H.=R.  I.  1  S.  155,  160,  166,  168,  191,  v.  Hahn  I.
S.  IX.  f.,  II.  S.  508—510,  Anschütz  und  v.  Völderndorff  III.  S.  465-470,  Endemann ¬
  S.  755—757,  Thöl,  H.-R.  III.  S.  86  f.,  C.  F.  Koch  S.  392,  424-428,  Gad
S.  307  f.,  Makower  S  413,  v.  Kräwel  S.  596-598,  W.  Koch  S.  3—11,  86  -  88,  Hillig
S.  1—22,  53-56,  Ruckdeschel  S.  1-5,  Wehrmann  S.  1-24,  Kühlwetter  S.  1-5,
Epstein  S.  3—9,  Zeitung  des  Vereins  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  1868  S.  273,  1871
S.  687—689,  775  f.,  799,  819,  Verhandlungen  des  preußischen  Landtags,  herausgegeben  Berlin
1861  S.  398—409,  Denkschrift  des  Vereins  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  vom  12.  Dezember
1859,  Prot.  zum  H.=G.=B.  S.  4671—4673,  4676—4683,  4689  f.,  4699,  4700—4702,  4778  f.,
5015—5043,  5105—5116,  5120—5124.
Vor  Emanation  des  Deutschen  H.=G.=B.'s  waren  die  Eisenbahnen,  wie  alle
anderen  Frachtführer,  lediglich  den  allgemeinen  Normen  der  einzelnen  deutschen
Landesrechte  über  den  Frachtvertrag  unterworfen.  Es  kann  dahingestellt  bleiben
ob  und  inwieweit  in  diesen  Rechten  die  Grundsätze  der  locatio  conductio  oder  des
receptum  hierbei  vorherrschten.  Soviel  steht  fest,  daß  nach  beiden  Systemen  alle
Frachtführer,  mithin  auch  die  Eisenbahnen  zur  vertragsmäßigen  Abänderung  der
landesgesetzlichen  Normen  unbeschränkt  befugt  waren.
Die  Eisenbahnen  machten  von  dieser  Befugniß  insbesondere  hinsichtlich  ihrer
Haftpflicht  für  Verlust,  Beschädigung  und  Verspätung,  einen  umfassenden  Gebrauch,
            
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