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Rechtswagen Statt haben, weil zu allen der ausdrückliche Wille vorbauden ¬
sein, und das Schiedsgericht die Gründe, denen man diese
Wirkung beilegen will, erwogen haben muss.
Untersucht man aber, ob ein geschäftsführender Associé durch seinen blosen
Willen, durch seine blose Weigerung, an der Geschäftsführung ferner Theil zu
nehmen, gewissermassen von Rechtswegen die Societät in Auflösungs-Zustand versetzen ¬
kann, so muss man dies verneien und gestehen, dass im vorliegenden
Falle der Lyoner Gerichtshof die specielle Legislation beseitigt hat, um mit Unrecht ¬
allgemeine Grundsätze anzuwenden, von welchen nach dem Willen des Gesetzgebers ¬
abgewichen werden sollte.
Um die den Societäten eigne Gesetzgebung zu vertreten, gab der Gerichtsliof
folgende Gründe an: „Die Societät, sagt der Spruch, ist factisch von dem Augenblick ¬
an aufgehoben, wo einer der Associés seine fernere Mitwirkung verweigert.
Dieser Schluss, auf welchen das ganze System des Spruches sich stützt, scheint
nicht streng nothwendig zu sein, weil es geschiehen kann, dass in den meisten
Fällen die andern Geschäftsführer ihres Mitassocié zur gemeinschaftlichen Geschüftsleitung ¬
nicht benöthigt sind. Ereignet es sich, dass nach Beschaffenheit der
Societätsgeschäfte, oder in Folge der Bedingungen des Societäts-Vertrags, die
Geschäftsführung, durch die Nichtmitwirkung des Associé, der unthätig bleiben
will. momentän gehindert wird, so können dann die andern Associés gegen diesen
widerspenstigen Associé auftreten und vor Schiedsrichtern entweder auf Auflösung
der Gesellschaft oder auf jede andere Massregel, welche die besondern Umstände
gestatten, antragen; aber niemals kann zugelassen werdlen, dass ein Associe, der
ohne Grund die Societät verlassen will, durch eine ungerechte Reciprocität sich
einen Rechtstitel aus eignem Willen schaffen kann, um ohne die mindeste Untersuchung ¬
die Aufliebung des Vertrags, der ihn bindet, gerichtlich erklären zu
lassen.
„Da aber, lautet ferner der Spruch, seine Weigerung, in den Geschäften der
Societät mitzuwirken, die Auflösung derselben nötlig macht, so bleibt er gegen
seine Mitassociés zu der Schadloshaltung verbunden, welche Folge der Nichterfüllung
zeiner Verbindlichkeiten ist.“ — Eine solche Ausflucht kann schon deshalb nich
angenommen werden, weil sie sich von einer falschen Anwendung des Art. 1142
ableitet; und dann begreift man sehr wohl, dass die Richter, die übrigens mit
der Schadloshaltung geizen, niemals den reellen Verlust, den die unzeitige Auflosung ¬
einer Societät nach sich ziehen kann, abschätzen könnten.
Durch das hier Gesagte soll lediglich das absolute Princip, das im Spruch
des Lyoner Gerichtshofes aufgestellt ist, bekämpft werden. Dadurch soll aber
einem Associé das Recht nicht streitig gemacht werden, die Auflösung der Societat
vor der Zeit herbeizuführen, wenn er dazu gerechte Ursache hat. So will es auch
der Art. 1871 des Civ. Ges. Buches, wenn er sagt: „Die Auflösung einer auf eine
bestimmte Zeit errichteten Gesellschaft kann nicht vor dem angenoimenen Zeitpunkte ¬
von einem der Gesellschafter begehrt werden, er hätte denn gegründete
Ursache dazu, z. B. wenn einer der Mitgesellschafter seine Verbindlichkeiten nicht
erfüllt, oder wenn ihn eine anhaltende Gebrechlichkeit zu den Geschäften der
Gesellschaft untanglich macht, oder wenn andere ähnliche Fälle eintreten, deren
Rechtmüssigkeit und Wichtigkeit dem Gutachten der Richter anheimgestellt sind.
Dieser Artikel, der übrigens ein neues Argument gegen das Systei des Lyöner
Gerichtshofes liefert, weil er gerade den Fall voraussetzt, wo ein Associe in den
Geschäften der Societät nicht mehr persönlich mitwirken kann, bestitigt, dass der
Richter den Grund einer Klage auf Auflösung vor Ablauf des Termins zu würdigen ¬
habe, wodurch immer die Nothwendigkeit eintritt, nach Art. 51 des Hand.
Ges. Buches Schiedsrichter zu ernennen
In einer Stelle seines Spruches sucht der Lyoner Gerichtshof den Nachtheil
hervorzulieben, der in einem solchen Falle durch den langsamen Gang eines
Schiedsgerichts entstehen könnte, und bezeichnet hauptsächlich den Missbrauch,
der möglicher Weise mit der Societäts-Unterschrift geschehen könnte, so lange
nämlich die Auflösung nicht durch schiedsrichterliches Urthel ausgesprochen ist.
Darauf lässt sich aber kurz antworten, dass man vor Abschluss einer Societat, und