Metadata : Schiebe, August: ¬Die Lehre von den Handels-Gesellschaften

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Rechtswagen  Statt  haben,  weil  zu  allen  der  ausdrückliche  Wille  vorbauden ¬
  sein,  und  das  Schiedsgericht  die  Gründe,  denen  man  diese
Wirkung  beilegen  will,  erwogen  haben  muss.
Untersucht  man  aber,  ob  ein  geschäftsführender  Associé  durch  seinen  blosen
Willen,  durch  seine  blose  Weigerung,  an  der  Geschäftsführung  ferner  Theil  zu
nehmen,  gewissermassen  von  Rechtswegen  die  Societät  in  Auflösungs-Zustand  versetzen ¬
  kann,  so  muss  man  dies  verneien  und  gestehen,  dass  im  vorliegenden
Falle  der  Lyoner  Gerichtshof  die  specielle  Legislation  beseitigt  hat,  um  mit  Unrecht ¬
  allgemeine  Grundsätze  anzuwenden,  von  welchen  nach  dem  Willen  des  Gesetzgebers ¬
  abgewichen  werden  sollte.
Um  die  den  Societäten  eigne  Gesetzgebung  zu  vertreten,  gab  der  Gerichtsliof
folgende  Gründe  an:  „Die  Societät,  sagt  der  Spruch,  ist  factisch  von  dem  Augenblick ¬
  an  aufgehoben,  wo  einer  der  Associés  seine  fernere  Mitwirkung  verweigert.
Dieser  Schluss,  auf  welchen  das  ganze  System  des  Spruches  sich  stützt,  scheint
nicht  streng  nothwendig  zu  sein,  weil  es  geschiehen  kann,  dass  in  den  meisten
Fällen  die  andern  Geschäftsführer  ihres  Mitassocié  zur  gemeinschaftlichen  Geschüftsleitung ¬
  nicht  benöthigt  sind.  Ereignet  es  sich,  dass  nach  Beschaffenheit  der
Societätsgeschäfte,  oder  in  Folge  der  Bedingungen  des  Societäts-Vertrags,  die
Geschäftsführung,  durch  die  Nichtmitwirkung  des  Associé,  der  unthätig  bleiben
will.  momentän  gehindert  wird,  so  können  dann  die  andern  Associés  gegen  diesen
widerspenstigen  Associé  auftreten  und  vor  Schiedsrichtern  entweder  auf  Auflösung
der  Gesellschaft  oder  auf  jede  andere  Massregel,  welche  die  besondern  Umstände
gestatten,  antragen;  aber  niemals  kann  zugelassen  werdlen,  dass  ein  Associe,  der
ohne  Grund  die  Societät  verlassen  will,  durch  eine  ungerechte  Reciprocität  sich
einen  Rechtstitel  aus  eignem  Willen  schaffen  kann,  um  ohne  die  mindeste  Untersuchung ¬
  die  Aufliebung  des  Vertrags,  der  ihn  bindet,  gerichtlich  erklären  zu
lassen.
„Da  aber,  lautet  ferner  der  Spruch,  seine  Weigerung,  in  den  Geschäften  der
Societät  mitzuwirken,  die  Auflösung  derselben  nötlig  macht,  so  bleibt  er  gegen
seine  Mitassociés  zu  der  Schadloshaltung  verbunden,  welche  Folge  der  Nichterfüllung
zeiner  Verbindlichkeiten  ist.“  —  Eine  solche  Ausflucht  kann  schon  deshalb  nich
angenommen  werden,  weil  sie  sich  von  einer  falschen  Anwendung  des  Art.  1142
ableitet;  und  dann  begreift  man  sehr  wohl,  dass  die  Richter,  die  übrigens  mit
der  Schadloshaltung  geizen,  niemals  den  reellen  Verlust,  den  die  unzeitige  Auflosung ¬
  einer  Societät  nach  sich  ziehen  kann,  abschätzen  könnten.
Durch  das  hier  Gesagte  soll  lediglich  das  absolute  Princip,  das  im  Spruch
des  Lyoner  Gerichtshofes  aufgestellt  ist,  bekämpft  werden.  Dadurch  soll  aber
einem  Associé  das  Recht  nicht  streitig  gemacht  werden,  die  Auflösung  der  Societat
vor  der  Zeit  herbeizuführen,  wenn  er  dazu  gerechte  Ursache  hat.  So  will  es  auch
der  Art.  1871  des  Civ.  Ges.  Buches,  wenn  er  sagt:  „Die  Auflösung  einer  auf  eine
bestimmte  Zeit  errichteten  Gesellschaft  kann  nicht  vor  dem  angenoimenen  Zeitpunkte ¬
  von  einem  der  Gesellschafter  begehrt  werden,  er  hätte  denn  gegründete
Ursache  dazu,  z.  B.  wenn  einer  der  Mitgesellschafter  seine  Verbindlichkeiten  nicht
erfüllt,  oder  wenn  ihn  eine  anhaltende  Gebrechlichkeit  zu  den  Geschäften  der
Gesellschaft  untanglich  macht,  oder  wenn  andere  ähnliche  Fälle  eintreten,  deren
Rechtmüssigkeit  und  Wichtigkeit  dem  Gutachten  der  Richter  anheimgestellt  sind.
Dieser  Artikel,  der  übrigens  ein  neues  Argument  gegen  das  Systei  des  Lyöner
Gerichtshofes  liefert,  weil  er  gerade  den  Fall  voraussetzt,  wo  ein  Associe  in  den
Geschäften  der  Societät  nicht  mehr  persönlich  mitwirken  kann,  bestitigt,  dass  der
Richter  den  Grund  einer  Klage  auf  Auflösung  vor  Ablauf  des  Termins  zu  würdigen ¬
  habe,  wodurch  immer  die  Nothwendigkeit  eintritt,  nach  Art.  51  des  Hand.
Ges.  Buches  Schiedsrichter  zu  ernennen
In  einer  Stelle  seines  Spruches  sucht  der  Lyoner  Gerichtshof  den  Nachtheil
hervorzulieben,  der  in  einem  solchen  Falle  durch  den  langsamen  Gang  eines
Schiedsgerichts  entstehen  könnte,  und  bezeichnet  hauptsächlich  den  Missbrauch,
der  möglicher  Weise  mit  der  Societäts-Unterschrift  geschehen  könnte,  so  lange
nämlich  die  Auflösung  nicht  durch  schiedsrichterliches  Urthel  ausgesprochen  ist.
Darauf  lässt  sich  aber  kurz  antworten,  dass  man  vor  Abschluss  einer  Societat,  und
            
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